Genehmigungspflicht für Fahrzeuge über 2,5t im internationalen Verkehr
Ab dem 21.05.2022 müssen alle Fahrzeuge oder Fahrzeug-Kombinationen mit einer zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 2,5 t über eine Genehmigung verfügen, wenn grenzüberschreitende Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführt werden.
Das bedeutet, dass Unternehmen, die lediglich Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zHm im grenzüberschreitenden Einsatz haben, bis zu diesem Datum ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen haben müssen, das vom bekannten Verfahren lediglich beim Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit abweicht, da geringere Summen nachzuweisen sind, als wenn ausschließlich Fahrzeuge über 3,5 t zHm genutzt werden. Die nachzuweisende Summe für das erste Fahrzeug liegt bei 1.800 Euro für jedes weitere bei 900 Euro.
Das bedeutet, dass Unternehmen, die lediglich Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zHm im grenzüberschreitenden Einsatz haben, bis zu diesem Datum ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen haben müssen, das vom bekannten Verfahren lediglich beim Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit abweicht, da geringere Summen nachzuweisen sind, als wenn ausschließlich Fahrzeuge über 3,5 t zHm genutzt werden. Die nachzuweisende Summe für das erste Fahrzeug liegt bei 1.800 Euro für jedes weitere bei 900 Euro.
Die Genehmigung ist weiterhin nicht erforderlich, wenn ausschließlich gewerbliche Transporte innerhalb Deutschlands ausgeführt werden.
Die Einbeziehung von international eingesetzten Fahrzeugen bis 3,5 t in die Erlaubnispflicht gilt also ab dem 21. Mai 2022, so dass diese Unternehmen fortan auch eine Fachkundeprüfung abzulegen haben.
Diese kann bereits jetzt abgelegt werden, da inhaltliche Anpassungen an die Fachkunde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Es gilt die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr. Die Sachgebiete der Prüfung ergeben sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung. Die Erteilung der fachlichen Bescheinigung richtet sich nach § 15 der Prüfungsordnung.
Diese kann bereits jetzt abgelegt werden, da inhaltliche Anpassungen an die Fachkunde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Es gilt die Prüfungsordnung für Fachkundeprüfungen für den Straßenpersonen- und Güterkraftverkehr. Die Sachgebiete der Prüfung ergeben sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweiligen Fassung. Die Erteilung der fachlichen Bescheinigung richtet sich nach § 15 der Prüfungsordnung.