Tourismus und Gastgewerbe
Infoblätter zum Reiserecht
Mit ihren Infoblättern zum Reisevertragsrecht gibt die IHK Gastgebern, Vermittlern, Veranstaltern und Destinationenmanagern aktuelle Informationen zum Reisevertragsrecht an die Hand. Die Informationen wurden nach Inkrafttreten des neuen Reiserechts am 1. Juli 2018 aufgelegt und zuletzt Mitte 2024 aktualisiert:
Das Reiserecht
Seit dem 1. Juli 2018 gilt in Deutschland ein überarbeitetes Reiserecht, das auf der EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) basiert. Es regelt, wann ein Angebot als Pauschalreise einzustufen ist, welche Informationspflichten Anbieter erfüllen müssen und wie Kundengelder abzusichern sind. Das Reiserecht betrifft damit nicht nur klassische Reiseveranstaltende, sondern auch Hotels, Reisebüros, Vermittlerinnen und Vermittler sowie touristische Organisationen. Weitere Informationen und die gesetzlichen Grundlagen finden Sie im BGB, §§ 651a–651v.
Beherbergungsbetriebe
Ein Beherbergungsbetrieb kann rechtlich schnell in die Rolle von Reiseveranstaltenden geraten – etwa wenn Übernachtungen mit zusätzlichen Leistungen wie Stadtführungen, Eintrittskarten oder Wellnessbehandlungen als Paket angeboten wird.
Für Beherbergungsbetriebe bedeutet das:
- Pflicht zur Absicherung von Kundengeldern, z. B. über den Reisesicherungsfonds.
- Haftung auch für externe Partnerleistungen, wenn diese Bestandteil des Pakets sind.
- Erfüllung von Informationspflichten durch Formblätter und klare Angebotsbeschreibungen.
- Reine Unterkunft mit Frühstück oder Nutzung eigener Hoteleinrichtungen gilt nicht als Pauschalreise.
Reiseveranstaltende
Wer mindestens zwei Reiseleistungen für denselben Zweck bündelt, gilt als Reiseveranstaltende – klassisch z. B. Flug und Hotel, aber auch Unterkunft mit Mietwagen oder Ausflug.
Für Veranstaltende bedeutet das:
- Erhebliche Informationspflichten gegenüber Reisenden (z. B. zum Thema Barrierefreiheit).
- Verpflichtende Kundengeldabsicherung über Fonds oder Versicherung.
- Haftung auch für Leistungen externer Partner, selbst wenn der Fehler nicht im eigenen Verantwortungsbereich liegt.
- Fehlerhafte Umsetzung kann zu Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen führen.
Reisevermittelnde
Auch Vermittelnde wie Reisebüros, Plattformen oder Hotels, die fremde Leistungen zusätzlich zur Unterkunft verkaufen, können in die Nähe der Veranstalterrolle geraten.
Für Vermittelnde bedeutet das:
- Klare Abgrenzung notwendig, um nicht unbeabsichtigt als Veranstaltende zu gelten.
- Bei verbundenen Reiseleistungen (z. B. Zimmer + Mietwagen) greifen eigene Informations- und Absicherungspflichten.
- Werden Kundenzahlungen entgegengenommen, ist eine Insolvenzsicherung vorgeschrieben.
- Im Online-Bereich („Click-through“-Buchungen) kann schnell eine Pauschalreise entstehen.
Destinationsmanagementorganisationen (DMOs)
DMOs arbeiten oft sowohl als Vermittelnde als auch als Veranstaltende. Eigene Pauschalangebote oder Reisepakete führen automatisch in die Veranstalterrolle, während bei der Vermittlung von Partnerangeboten die Vermittlungspflichten greifen.
Für DMOs bedeutet das:
- Trennung von Angeboten ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
- Notwendigkeit einer Kundengeldabsicherung, sobald Zahlungen entgegengenommen werden.
- Sorgfältige Gestaltung von Buchungsprozessen und Angebotsbeschreibungen, um Klarheit für Reisende zu schaffen.
Informationsblätter
Nach wie vor gültig ist:
Das ändert sich bald (Stand Dezember 2025)
Nach längeren Verhandlungen haben Vertreter des Parlaments und der Mitgliedstaaten nun eine vorläufige Einigung erzielt. Die Corona-Pandemie und damit zusammenhängende Probleme bei Gutscheinlösungen waren, ebenso wie der Konkurs von Thomas Cook, Auslöser für eine Überarbeitung.
Als grundlegende Änderung wurden neue Definitionen beschlossen. Die bisherigen „verbundenen Reiseleistungen“ sind nicht mehr Teil des Gesetzes, nun gibt es also nur noch Pauschalreise-Pakete oder separate Reiseleistungen, verbunden mit neuen Informationspflichten.
Im Bereich der Gutscheinlösungen soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Kunden können innerhalb von 14 Tagen Gutscheine ablehnen und Erstattungen verlangen, zudem wird klar festgelegt, wofür Gutscheine ausgegeben werden können.
Neue Regeln zu Stornierungen und Abbrüchen legen u.a. fest, wann Verbraucher beim Konkurs von Anbietern eine Rückerstattung erhalten. Ebenso wird definiert, wann eine Reise abgebrochen werden kann, und dass z.B. eine offizielle Reisewarnung allein dafür nicht ausreicht, da diese zwischen den verschiedenen EU-Staaten nicht koordiniert ausgegeben werden.
Die Höhe der Strafen für Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, wird nach wie vor von den Mitgliedstaaten, nicht der EU, festgelegt. Ebenso gibt es keine EU-weite Maximalhöhe für Vorauszahlungen – dies kann aber von den Mitgliedstaaten individuell bestimmt werden. Der im Vorfeld umstrittene Mechanismus zum Beschwerdemanagement wird hingegen EU-weit verpflichtend.
Die Vereinbarung muss nun noch formell vom EU-Parlament und dem Rat angenommen werden, was voraussichtlich Anfang 2026 der Fall sein wird. Danach haben EU-Staaten 28 Monate, um die Regeln der Richtlinie in nationales Recht zu übertragen, und weitere sechs Monate, bevor diese dann angewendet werden.