Tourismus und Gastgewerbe

Infoblätter zum Reiserecht

Seit dem 1. Juli 2018 gilt in Deutschland ein überarbeitetes Reiserecht. Grundlage ist die EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302). Sie regelt unter anderem, wann eine Pauschalreise vorliegt, welche Informationspflichten gegenüber Reisenden bestehen und wie Kundengelder bei Pauschalreisen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert werden müssen.
Das Reiserecht betrifft daher nicht nur klassische Reiseveranstalter, sondern je nach Geschäftsmodell auch Beherbergungsbetriebe, Reisevermittler und touristische Organisationen.
Die wesentlichen Regelungen finden sich in den §§ 651a ff. BGB sowie in den entsprechenden Vorschriften des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Die Regelungen zur Insolvenzsicherung ergeben sich insbesondere aus den §§ 651r ff. BGB und dem Reisesicherungsfondsgesetz.

Beherbergungsbetriebe

Auch ein Hotel oder ein anderer Beherbergungsbetrieb kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Reiseveranstalter werden. Entscheidend ist insbesondere, ob neben der Unterkunft weitere Reiseleistungen für dieselbe Reise kombiniert werden.
Eine Unterkunft wird jedoch nicht allein deshalb zur Pauschalreise, weil zusätzliche Leistungen angeboten werden. Werden beispielsweise hoteleigene Einrichtungen oder Leistungen genutzt, die wesensmäßig Bestandteil der Beherbergung sind, entsteht dadurch grundsätzlich keine Pauschalreise.
Bei der Kombination einer Unterkunft mit weiteren touristischen Leistungen gilt unter anderem die sogenannte 25-Prozent-Regel: Eine Pauschalreise liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die zusätzliche touristische Leistung weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes ausmacht und weder ein wesentliches Merkmal des Angebots darstellt noch entsprechend beworben wird.
Für Beherbergungsbetriebe bedeutet das:
  • Angebote sollten darauf geprüft werden, ob durch die Kombination verschiedener Reiseleistungen eine Pauschalreise entsteht.
  • Wird ein Betrieb zum Reiseveranstalter, gelten umfangreiche Informations- und Haftungspflichten.
  • Für Pauschalreisen besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Insolvenzsicherung der Kundengelder.
  • Bei einer Pauschalreise haftet der Veranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung der im Paket enthaltenen Reiseleistungen.
  • Die konkrete rechtliche Einordnung hängt von der Gestaltung des Angebots, der Buchung und der Bewerbung ab.

Reiseveranstalter

Als Pauschalreise gilt grundsätzlich die Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise oder denselben Urlaub. Dazu können beispielsweise Beförderung, Beherbergung, Mietwagen oder bestimmte touristische Leistungen gehören.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Veranstalter ein fertiges Paket anbietet oder die Reiseleistungen entsprechend der Auswahl des Reisenden zusammenstellt.
Für Reiseveranstalter bedeutet das:
  • umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten gegenüber Reisenden,
  • Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der im Paket enthaltenen Reiseleistungen,
  • gesetzlich vorgeschriebene Absicherung der Kundengelder gegen eine Insolvenz,
  • Informationspflichten unter anderem zu Einreise- und Passbestimmungen sowie zur Barrierefreiheit,
  • besondere Vorgaben für Preisänderungen, Rücktritt und Erstattung.
Die Insolvenzsicherung kann je nach Größe des Veranstalters über den Deutschen Reisesicherungsfonds, eine Versicherung oder eine Bankbürgschaft erfolgen.

Reisevermittler

Reisevermittler vermitteln entweder Pauschalreisen oder einzelne Reiseleistungen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch selbst als Reiseveranstalter eingeordnet werden.
Insbesondere bei der Kombination mehrerer Reiseleistungen und bei Online-Buchungen ist eine klare Abgrenzung erforderlich. Für die Vermittlung einer Pauschalreise bestehen eigene Informationspflichten.
Auch die Vermittlung mehrerer Reiseleistungen kann besondere gesetzliche Pflichten auslösen. Die derzeit geltenden Regelungen unterscheiden dabei insbesondere zwischen der Vermittlung von Pauschalreisen und der Vermittlung sogenannter verbundener Reiseleistungen.
Für Reisevermittler bedeutet das:
  • klare Darstellung, wer Vertragspartner des Reisenden ist,
  • sorgfältige Gestaltung von Buchungsprozessen und Angebotsbeschreibungen,
  • Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten,
  • besondere Vorsicht bei Online-Buchungen und der Kombination verschiedener Reiseleistungen,
  • Prüfung, ob durch die konkrete Gestaltung eine eigene Veranstalterrolle entsteht.

Destinationsmanagementorganisationen (DMOs)

Auch Destinationsmanagementorganisationen können je nach Geschäftsmodell als Vermittler oder als Reiseveranstalter tätig werden.
Werden eigene Pauschalangebote zusammengestellt und als solche angeboten, können die Regelungen für Reiseveranstalter greifen. Bei der Vermittlung von Leistungen Dritter gelten dagegen die jeweiligen Vorschriften für Reisevermittler.
Für DMOs bedeutet das:
  • eigene Angebote und reine Vermittlungsleistungen sollten klar voneinander abgegrenzt werden,
  • Buchungs- und Zahlungsprozesse sollten rechtlich geprüft werden,
  • Informationspflichten müssen entsprechend der jeweiligen Rolle erfüllt werden,
  • bei eigenen Pauschalreisen ist insbesondere die vorgeschriebene Insolvenzsicherung zu beachten.

Informationsblätter

Die DIHK stellt praxisorientierte Infoblätter zum Reiserecht für verschiedene Zielgruppen zur Verfügung. Die Dokumente erläutern die derzeit geltenden Regelungen und geben Hinweise für die praktische Umsetzung.
Hinweis: Die Infoblätter beziehen sich teilweise noch auf die bisherige Rechtslage. Die EU hat das Pauschalreiserecht inzwischen mit der Richtlinie (EU) 2026/1024 geändert. Die neuen Regelungen müssen in Deutschland jedoch erst bis zum 29. September 2028 umgesetzt werden und sind ab dem 29. März 2029 anzuwenden. Bis dahin gilt in Deutschland weiterhin das aktuelle Reiserecht.

Neues EU-Reiserecht beschlossen

Die EU hat die Pauschalreiserichtlinie inzwischen überarbeitet. Die neue Richtlinie (EU) 2026/1024 wurde am 29. April 2026 beschlossen und am 8. Mai 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ändert die bisherige Richtlinie (EU) 2015/2302.
Die Reform soll den Schutz von Reisenden stärken und gleichzeitig einzelne Regelungen vereinfachen und klarer fassen.
Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
  • Die bisherigen Regelungen zu verbundenen Reiseleistungen werden abgeschafft.
  • Die Definition der Pauschalreise wird angepasst und insbesondere bei Online-Buchungen weiterentwickelt.
  • Für bestimmte Buchungssituationen, in denen keine Pauschalreise entsteht, werden zusätzliche Informationspflichten eingeführt.
  • Die Regeln für Gutscheine werden präzisiert. Reisende müssen einem Gutschein ausdrücklich zustimmen.
  • Die Rechte der Reisenden bei Stornierung und unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen werden präzisiert.
  • Die Regelungen zur Insolvenzsicherung werden weiterentwickelt.
  • Veranstalter müssen Regelungen für die Bearbeitung von Beschwerden vorsehen.
  • Die grundlegende Frist für Erstattungen von 14 Tagen bleibt bestehen.

Wann gelten die neuen Regeln?

Die neuen EU-Vorgaben gelten noch nicht unmittelbar für deutsche Unternehmen. Deutschland muss die Richtlinie bis zum 29. September 2028 in nationales Recht umsetzen. Die neuen nationalen Regelungen sind ab dem 29. März 2029 anzuwenden.
Bis dahin gelten in Deutschland weiterhin die derzeitigen reiserechtlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 651a ff. BGB. Unternehmen sollten die weitere Umsetzung der EU-Richtlinie dennoch im Blick behalten, da sich insbesondere bei der Gestaltung von Pauschalangeboten, Online-Buchungen und Vermittlungsmodellen Änderungen ergeben werden.