Pflichtaushang

Aushangpflichten in der Gastronomie

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten bestimmte gesetzliche Vorschriften und Informationen zugänglich machen. Welche Pflichten im Einzelfall bestehen, hängt unter anderem von der Größe und Art des Betriebs sowie von den dort beschäftigten Personen ab. Dabei handelt es sich nicht immer um eine klassische Aushangpflicht. Bei mehreren Vorschriften ist es inzwischen ausdrücklich zulässig, die erforderlichen Informationen über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik bereitzustellen. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die Informationen leicht und jederzeit zugänglich einsehen können.
Für Gastronomiebetriebe sind insbesondere die folgenden Vorschriften relevant:
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), wenn Jugendliche beschäftigt werden
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)
  • Tarifverträge, soweit sie im Betrieb anwendbar sind
  • Vorschriften und Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit sie für den jeweiligen Betrieb gelten
Welche Vorschriften konkret zugänglich gemacht oder ausgehängt werden müssen, richtet sich nach den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten.

Arbeitszeitgesetz

Nach § 16 Arbeitszeitgesetz muss der Arbeitgeber eine Kopie des Arbeitszeitgesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen und für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen, Tarifverträge und bestimmten Betriebs- oder Dienstvereinbarungen den Beschäftigten zur Verfügung stellen.
Dies kann über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik oder durch Auslage beziehungsweise Aushang an geeigneter Stelle im Betrieb erfolgen.
Für Gastronomiebetriebe ist das Arbeitszeitgesetz insbesondere wegen der Regelungen zu Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten sowie zur Sonn- und Feiertagsarbeit von Bedeutung.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Beschäftigt ein Gastronomiebetrieb regelmäßig mindestens einen Jugendlichen, muss der Arbeitgeber eine Kopie des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde zugänglich machen.
Die Informationen können über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik bereitgestellt oder an geeigneter Stelle ausgelegt beziehungsweise ausgehängt werden.
Beschäftigt der Betrieb regelmäßig mindestens drei Jugendliche, muss zusätzlich eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen zugänglich gemacht werden.
Gerade in der Gastronomie ist das Jugendarbeitsschutzgesetz häufig relevant, da Jugendliche beispielsweise im Rahmen einer Ausbildung oder als Aushilfen beschäftigt werden.

Mutterschutzgesetz

In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber eine Kopie des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen.
Die Pflicht entfällt, wenn das Mutterschutzgesetz für die Beschäftigten über ein elektronisches Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wird.
Die Regelung gilt unabhängig davon, ob aktuell eine schwangere oder stillende Beschäftigte im Betrieb arbeitet.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält eine Bekanntmachungspflicht.
Nach § 12 Abs. 5 AGG müssen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, § 61b Arbeitsgerichtsgesetz sowie Informationen über die zuständigen Stellen für Beschwerden nach § 13 AGG im Betrieb bekannt gemacht werden.
Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
Für Gastronomiebetriebe bedeutet dies insbesondere, dass Beschäftigte darüber informiert sein müssen, an welche Stelle sie sich bei einer Beschwerde wegen einer Benachteiligung wenden können.

Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) enthält besondere Vorschriften für Gaststätten und andere Betriebe, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten.
Nach § 3 JuSchG müssen Veranstalter und Gewerbetreibende die für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften aus den §§ 4 bis 13 JuSchG deutlich sichtbar und gut lesbar aushängen.
Für Gastronomiebetriebe betrifft dies insbesondere die Vorschriften zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten sowie die Regelungen zu alkoholischen Getränken und zum Rauchen beziehungsweise zu Tabakwaren.
Die Pflicht zum Aushang nach dem Jugendschutzgesetz besteht unabhängig davon, ob der Betrieb selbst Jugendliche beschäftigt. Entscheidend ist vielmehr, ob die entsprechenden Vorschriften für die jeweilige Betriebseinrichtung oder Veranstaltung gelten.

Besonders wichtig für Gaststätten

Für Gaststätten sind insbesondere folgende Regelungen des Jugendschutzgesetzes relevant:
  • § 4 JuSchG – Gaststätten
  • § 9 JuSchG – Alkoholische Getränke
  • § 10 JuSchG – Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse
Die jeweils geltenden Vorschriften sollten im vorgeschriebenen Aushang vollständig und gut lesbar wiedergegeben werden.

Tarifverträge

Soweit in einem Betrieb Tarifverträge anwendbar sind, besteht ebenfalls eine Bekanntmachungspflicht.
Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) muss der Arbeitgeber die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge im Betrieb bekannt machen.
Das kann insbesondere für Gastronomiebetriebe relevant sein, wenn ein Tarifvertrag aufgrund von Tarifbindung, Allgemeinverbindlicherklärung oder anderer gesetzlicher Voraussetzungen Anwendung findet.

Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung

Auch die für den Betrieb geltenden Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung müssen den Beschäftigten zugänglich gemacht werden.
Nach § 12 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ hat der Unternehmer den Versicherten die für das Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
Es handelt sich hierbei nicht zwingend um eine klassische Aushangpflicht. Entscheidend ist, dass die relevanten Vorschriften für die Beschäftigten zugänglich sind.

Weitere Arbeitsschutzpflichten

Neben den genannten Aushang- und Informationspflichten bestehen für Arbeitgeber zahlreiche weitere Pflichten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Dazu gehören beispielsweise:
  • die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
  • die Unterweisung der Beschäftigten,
  • Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz,
  • erforderliche Betriebsanweisungen,
  • Regelungen zur Ersten Hilfe und zum Verhalten bei Notfällen sowie
  • die Bereitstellung erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung.
Diese Pflichten sind nicht mit den gesetzlichen Aushangpflichten gleichzusetzen. Eine Unterweisung oder Betriebsanweisung kann daher nicht allein dadurch ersetzt werden, dass ein entsprechendes Gesetz ausgehängt wird.

Sonderfall Heimarbeitsgesetz

Das Heimarbeitsgesetz (HAG) kann in besonderen Fällen relevant sein, spielt für klassische Gastronomiebetriebe in der Regel jedoch keine Rolle.
Es betrifft Beschäftigte, die im Sinne des Gesetzes Heimarbeit ausüben. Für einen gewöhnlichen Gastronomiebetrieb besteht daher normalerweise keine entsprechende Aushangpflicht.

Wo finden Arbeitgeber die aktuellen Gesetzestexte?

Die jeweils geltenden Fassungen der Bundesgesetze können kostenlos über das Portal Gesetze im Internet abgerufen werden.
Für das Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung steht die Publikationsdatenbank der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung.

Wichtig für Gastronomiebetriebe

Welche Aushang-, Bekanntmachungs- und Informationspflichten konkret bestehen, hängt von den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten ab. Insbesondere die Beschäftigung von Jugendlichen, die Zahl der beschäftigten Frauen, die Anwendung von Tarifverträgen sowie die Art des Betriebs können zusätzliche Pflichten auslösen.
Arbeitgeber sollten deshalb regelmäßig prüfen,
  • welche Vorschriften für ihren Betrieb gelten,
  • ob die ausgehängten oder elektronisch bereitgestellten Informationen aktuell sind,
  • ob neue Beschäftigtengruppen zusätzliche Pflichten auslösen und
  • ob sich gesetzliche Änderungen auf bestehende Aushänge oder Informationen auswirken.