Handel
Ladenöffnungszeiten in Niedersachsen
Viele Städte und Gemeinden verzeichnen sinkende Besucherzahlen in ihren Einkaufsbereichen. An verkaufsoffenen Sonntagen zeigt sich oft ein anderes Bild: Die Straßen und Geschäfte sind voll, die Umsätze zufriedenstellend und Kunden kommen auch aus entfernteren Gebieten. Verkaufsoffene Sonntage sind deshalb ein wichtiges Marketinginstrument für Kommunen und die dort ansässigen Einzelhandelsgeschäfte. In Niedersachsen regelt das Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) unter welchen Umständen Geschäfte sonntags öffnen dürfen.
Grundlegendes zu Ladenöffnungsregelungen in Niedersachsen
Die Regelungen zur Sonntagsöffnung von Geschäften in Niedersachsen sind in den §§ 4 und 5 NLöffVZG festgelegt, das am 1. Juli 2019 aktualisiert wurde. Eine Genehmigung für einen verkaufsoffenen Sonntag setzt voraus, dass ein besonderer Anlass, wie ein Fest oder eine Messe, genug Publikum anlockt, oder dass andere wichtige Gründe wie das öffentliche Interesse an der Belebung eines Ortes oder die überörtliche Bedeutung der Gemeinde vorliegen. Die Ladenöffnung darf dabei höchstens fünf Stunden dauern und sollte außerhalb der üblichen Gottesdienstzeiten liegen. In einer Kommune dürfen maximal sechs verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden - wobei auf einen Ortsbereich (und damit auch pro Ladengeschäft) höchstens vier Sonntage entfallen dürfen. In als Ausflugsorte anerkannten Gebieten, können bis zu acht Sonntage genehmigt werden, eventuell beschränkt auf einen bestimmten Ortsbereich. Das Ladenöffnungsgesetz spezifiziert außerdem bestimmte Sonn- und Feiertage, an denen keine Sonntagsöffnung stattfinden darf - z. B. den Karfreitag und den ersten. Weihnachtsfeiertag.
Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmeregelungen für Kur- und Erholungsorte, für Ausflugsorte und für einzelne Branchen:
- In den bei der staatlichen Anerkennung räumlich festgelegten Ortsbereichen anerkannter Kur-, Erholungs- und Ausflugsorte sowie in Wallfahrtsorten dürfen die Betriebe in der Zeit vom 15.12. bis zum 31.10 (bei einzelnen Ausnahmen) an Sonn- und Feiertagen für acht Stunden öffnen und Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsartikel, Schmuck und Devotionalien sowie Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, verkaufen. Der Verkauf von Bekleidungsartikeln und Schmuck ist an Sonn- und Feiertagen in Ausflugsorten nicht zulässig.
- Hofläden und Verkaufsstellen, die auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind, dürfen sonntags für drei Stunden öffnen.
- Verkaufsstellen, die auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen (in kleinen Mengen) ausgerichtet sind, dürfen ebenfalls sonntags für drei Stunden öffnen, in anerkannten Ausflugsorten, Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten für acht Stunden.
- Verkaufsstellen, die auf den Verkauf von Bäckerei- und Konditoreiwaren in kleinen Mengen ausgerichtet sind, dürfen sonntags für fünf Stunden öffnen.
- Zu den bisher bekannten Sonntagen mit Öffnungsverbot (Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage) sind alle staatlich anerkannten Feiertage, Palmsonntag sowie der 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt, hinzugekommen.
- Die Öffnungszeiten an Silvester werden eingeschränkt und sind wie die Öffnungszeiten am 24. Dezember zu handhaben.
- Rund um die Uhr dürfen an Sonn- und Feiertagen Apotheken, Tankstellen auf für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Verkaufsstellen in Verkehrsstationen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidung und Schmuck, sowie andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum Sofortverzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse öffnen.
- Bei einem herausragenden Anlass (wie z. B. einem Jubiläum) können Betriebe auf Antrag einen verkaufsoffenen Sonntag genehmigt bekommen, ohne dass dieser auf die Höchstzahl an verkaufsoffenen Sonntagen für den Ortsbereich bzw. die Gemeinde angerechnet wird.
- Ein Geschäft darf nur sonntags öffnen, wenn es zuvor die Öffnungszeiten – deutlich sichtbar von außen – im Eingangsbereich der Verkaufsstelle angebracht hat.
Zu den Erlaubnisvoraussetzungen für verkaufsoffene Sonntage ist in den vergangenen Jahren höchstrichterliche Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht ergangen. Die darauf basierenden Urteile der Verwaltungsgerichte (VG) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg zeigen, dass auch die Einhaltung der im niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz getroffenen Regelungen keine abschließende Rechtssicherheit bietet. Denn auch wenn das niedersächsische Ladenöffnungsgesetz ergänzend zum Anlass weitere Sachgründe als Begründungsansatz für einen verkaufsoffenen Sonntag aufführt und sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung formal lediglich auf einen Sachgrund (nicht auf einen Anlass) bezieht, so legt die für die Genehmigungsverfahren vor Ort in der Praxis relevante Rechtsprechung von VG und OVG regelmäßig den Anlass als erforderliche Begründung zugrunde.
Die niedersächsischen IHKs haben sich u.a. auch mit umfassenden Gutachten intensiv in die politische Diskussion der Novellierung des niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes und der Regelungen seiner praktischen Umsetzung eingebracht, sind in die Beteiligungsverfahren zur Genehmigung der einzelnen verkaufsoffenen Sonntage nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz als zu beteiligende Stelle einzubinden und beraten antragstellende Standortgemeinschaften und Betriebe sowie Kommunen.
Die IHK empfiehlt Handel, Standortgemeinschaften und Kommunen, die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur rechtzeitigen Jahresplanung ihrer Sonntagsöffnungen zu nutzen und sich so früh wie möglich mit allen Beteiligten an einen Tisch zu setzen. Besonderes Augenmerk ist auf die Begründung des verkaufsoffenen Sonntags zu legen. Zur Unterstützung hat das Land Niedersachsen mit Runderlass vom 20.04.2021 entsprechende Verwaltungsvorschriften veröffentlicht.
Hierin wird neben der Auflistung wichtiger definitorischer Konkretisierungen insbesondere geregelt,
- wie die zeitliche und örtliche Begrenzung der Ladenöffnung vorzunehmen ist,
- wie das Antragsverfahren anzuwenden ist,
- wie die Sonderregelung für Ausflugsorte zu verstehen ist,
- welche Prüfkriterien für einen besonderen Anlass (Besucherströme, zeitlicher Umfang, örtlicher Umfang) anzuwenden sind und
welche möglichen Grundlagen und Begründungen es für die weiteren genannten Sachgründe gibt.
Rechtsgrundlagen
- Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
- Runderlass zur Durchführung der Vorgaben des NLöffVZG vom 20. April 2021 (Nds. Ministerialblatt vom 5.5.2021, Nr. 16, S. 894-896)
Rechtsprechung
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu verkaufsoffenen Sonntagen:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verkaufsoffenen Sonntagen:
- Sonntagsöffnungen im ersten Halbjahr 2018 im Land Berlin rechtmäßig (Pressemitteilung Nr. 19/2022 vom 16.03.2022; BVerwG 8 C 6.21 - Urteil vom 16. März 2022; Vorinstanzen: OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 B 6.19 - Beschluss vom 14. Mai 2020 -VG Berlin, VG 4 K 527.17 - Beschluss vom 05. April 2019 -)
Pressemitteilung Nr. 19/2022 | Bundesverwaltungsgericht (bverwg.de) - Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei Ladenöffnungen bestätigt und präzisiert (Urteile 22.06.2020: Verfahren BVerwG 8 CN 1.19 Herrenberg; Verfahren BVerwG 8 CN 3.19 Mönchengladbach)
- Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund (Worms 29.12.2013; Urteil 17.05.2017 - Verfahren BVerwG 8 CN 1.16; Beschluss 27.07.2016 – Verfahren BVerwG 8 BN 2.14)
- Normenkontrolle einer Verordnung zur Ladenöffnung an einem Marktsonntag (Eching-Ost 11.03.2013; Urteil 11.11.2015 - Verfahren BVerwG 8 CN 2.14)
Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg zu verkaufsoffenen Sonntagen:
- Keine verkaufsoffenen Sonntage in Oldenburg (10. September 2020, Az.: 7 ME 89/20)
- Kein verkaufsoffener Sonntag in Georgsmarienhütte (1. November 2019, Az. 7 ME 56/19)
- Kein verkaufsoffener Sonntag in Bramsche (7. März 2019, Az. 7 ME 9/19)
- Verkaufsoffener Sonntag: Oberverwaltungsgericht gibt Ladenöffnungen in Georgsmarienhütte, Lingen und Meppen am 7. Mai 2017 frei (Drei Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen vom 5. Mai 2017)
Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zu verkaufsoffenen Sonntagen:
- Ladenöffnungsgesetz NRW muss einschränkend ausgelegt werden (Bornheim, Beschluss 02.11.2018; Aktenzeichen: 4 B 1580/18 (I. Instanz: VG Köln 1 L 2473/18))
- Sonntagsladenöffnung in Kreuztal nach neuem Ladenöffnungsgesetz (Kreuztal, Beschluss 27.04.2018; Aktenzeichen: 4 B 571/18 (I. Instanz: VG Arnsberg 1 L 724/18))
- Sonntägliche Ladenöffnung nur in der Düsseldorfer Innenstadt anlässlich der "Interpack" zulässig (Düsseldorf, Beschluss 5.5.2017; Aktenzeichen: 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17))
Schautage und “Tage der offenen Tür”
Die Regelungen zu Schautagen und Tagen der offenen Tür, an denen kein Verkauf stattfinden darf, haben wir hier zusammengestellt.
Weitere Quellen
- Gesetzgeberische Spielräume bei der Regelung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen. Gutachterliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der Verfassungsvorgaben des Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV (Univ.-Prof. Dr. iur. J. Dietlein, , Juli 2017, S. 44, 61)
- IHKN Fokus Niedersachsen „Zukunft Innenstadt - Chancen und Herausforderungen für Niedersachsens Innenstädte“