IHK-Unterrichtung

Erlaubnis für Spielgeräte- / Automatenaufsteller

Aufsteller von Spielgeräten benötigen gem. § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers müssen nach § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis vorweisen können, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Personal über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden und behandelt Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung und Spielverordnung.

Sozialkonzept

Der Aufsteller ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und schon der Entstehung von Glückspielsucht vorzubeugen. Dies hat zu erfolgen durch die Entwicklung eines Sozialkonzepts, das mit der Schulung des Personals in suchtpräventiver Hinsicht sowie mit der Erfüllung der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glückspielsucht“ einhergeht (§ 6 GlüÄndStV). Der GlüÄndStV selbst beinhaltet keine expliziten Vorgaben zur Ausgestaltung des Sozialkonzepts. Auch Aufsteller in der Gastronomie benötigen ein Sozialkonzept

Im Sozialkonzept muss angegeben werden,
  •     wie problematisches und pathologisches Glücksspiel verhindert wird,
  •     wie die Einhaltung relevanter Vorgaben überwacht und mit Verstößen umgegangen wird,
  •     wie betroffene Spieler oder Spielerinnen in das Hilfesystem vermittelt werden und
  •     wer die verantwortlichen Personen sind.
Institutionen für die Erstellung von Sozialkonzepten sind beispielsweise über die Suche im Web leicht zu finden. Allerdings sollte im Zweifelsfall vorab mit der Erlaubnisbehörde geklärt werden, ob ein Sozialkonzept der gewählten Institution auch anerkannt wird. Die Erstellung des Sozialkonzepts ist nicht Thema der Unterrichtung.

Die Regeln sind am 1. September 2013 in Kraft getreten. Betroffen sind Antragsteller ab diesem Datum. Wer bereits vor diesem Stichtag Inhaber einer Erlaubnis nach § 33c GewO ist, genießt Bestandsschutz.
Mit dieser Unterrichtung wird das Ziel verfolgt, die Aufsteller von Spielgeräten mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften, den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen.

Teilnehmerkreis

Der Teilnehmerkreis für das Unterrichtungsverfahren wurde vom Bundeswirtschaftsministerium wie folgt geregelt:
  • Der Unterrichtungsnachweis ist nur von Aufstellern zu erbringen, die nach dem 1. September 2013 einen Antrag nach § 33c Absatz 1 GewO stellen.
  • Nach § 33c Absatz 3 Satz 4 GewO („Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen“) sind auch die am 1. September 2013 bereits beschäftigten Mitarbeiter des Aufstellers erfasst. Daher hat unabhängig davon, ob der Aufsteller selbst einen Unterrichtungsnachweis erbringen muss oder nicht, sein mit der Aufstellung befasstes Personal die Unterrichtung nachzuweisen.
  • Der Begriff des Personals, das mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigt ist, ist eng zu fassen. Nur diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich vor Ort Geräte aufstellen, sollen vom Unterrichtungsverfahrenerfasst werden. Nicht betroffen sind somit Personen, die lediglich Büroarbeiten durchführen oder bereits aufgestellte Spielgeräte warten.
Darüber hinaus wurden unter anderem folgende Punkte explizit klar gestellt:
  • Die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung besitzt bundesweite Geltung.
  • Die Unterrichtung erfolgt zwar nicht länderspezifisch, die Grundzüge des Spielrechts des Landes, in dem die Unterrichtung stattfindet, sind jedoch einzubeziehen.
Hinweis für Gaststätten: Zum erlaubnispflichtigen Aufsteller wird ein Gastwirt erst dann, wenn er selbst das unternehmerische Risiko der in seinen Räumen aufgestellten Spielgeräte zumindest mitträgt. In diesem Fall ist er zur Teilnahme an der Unterrichtung nach § 33c GewO verpflichtet.

IHK-Unterrichtung

In Niedersachsen wird die Unterrichtung zentral von der IHK Hannover durchgeführt. So kann trotz der erwarteten niedrigen Fallzahlen eine zeitnahe und kostengünstige Unterrichtung garantiert werden. Dennoch kann es passieren, dass Betriebe und deren Mitarbeiter im ungünstigsten Fall auf den nächsten Unterrichtungstermin warten müssen. Diesen Umstand können die einzelnen Bundesländer – also auch Niedersachsen – begegnen, indem sie die Erlaubnisse mit entsprechenden Auflagen versehen oder befristen.

Das Unterrichtungsverfahren findet in der IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, jeweils von 13:00 – 18:00 Uhr, statt. Die Unterrichtung umfasst Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Länder, Gewerbeordnung, und Spielverordnung. Die Gebühr beträgt 130,- Euro.
Ansprechpartnerin bei der IHK Hannover:

Nicole Bokelberg
Telefon: 0511/3107-336
Fax:        0511/3107-435
E-Mail:   handel-dienstleistung@hannover.ihk.de