Recht und Steuern
Neue Regeln für den Handel (online und stationär)
Beim Verkauf von Waren an Verbraucher treffen Verkäufer seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche neue Pflichten.
Völlig neu ist eine Aktualisierungspflicht des Verkäufers für Produkte mit digitalen Komponenten. Die Aktualisierungspflicht soll unter anderem sicherstellen, dass die Technik noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld ändert. Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind.
Gewährleistung
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Mängelansprüche
Für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt die Verjährungsfrist weiterhin zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Neu eingeführt wurden aber zwei Ablaufhemmungen: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist, verjähren die Mängelansprüche erst vier Monate nachdem der Mangel sich erstmalig gezeigt hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten ein, nachdem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
B-Ware, gebrauchte Ware
Beim Verkauf von B-Ware, gebrauchter Ware, Vorführgeräten und Ausstellungsstücken kann die negative Beschaffenheit einer Ware nun nicht mehr wie bisher über eine entsprechende Ausschilderung der Ware oder Produktbezeichnung vereinbart werden. Künftig muss der Verbraucher vor Erklärung seiner Kaufabsicht eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Hier genügt keine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem Formularvertrag oder durch bereits vor-angekreutzte Häkchen im Online-Shop.
Rücktritt und Garantie
Es wurden zudem erleichtere Rücktrittsmöglichkeiten für Verbraucher geschaffen. Der Verkäufer hat nach wie vor bei einem Mangel zunächst die Möglichkeit den Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu korrigieren. Einen Anspruch auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz hat der Käufer nun aber schon dann, wenn nach Anzeige des Mangels eine angemessene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Mangel behoben wurde. Das Erfordernis einer Fristsetzung durch den Käufer ist für Verbraucher entfallen.
Auch bei der Garantie und dem Unternehmerrückgriff sowie in verschiedener anderer Hinsicht sind neue gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Nähere Informationen finden Sie unter ihk-oldenburg.de/kaufrecht.
„Omnibus-Richtlinie“
Ab dem 28. Mai 2022 müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern zur Umsetzung der sog. Omnibus-Richtlinie neben ihrer Identität unter anderem stets eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben. Auch sonstige Kommunikationsmittel, die eine Speicherung der Korrespondenz ermöglichen, können ggf. zu nennen sein. Die Angabe einer Fax-Nummer ist hingegen nicht mehr verpflichtend. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster für das Widerrufsformular werden sich ändern und entsprechend ergänzt.
Neue Preisgabenverordnung
Am 28. Mai 2022 wird die neue Preisgabenverordnung (PAngV) in Kraft treten, welche Neuregelungen vor allem bei Preisermäßigungen und Grundpreisen enthält. Bei einer Preisermäßigung ist zukünftig ein vorheriger Gesamtpreis zu nennen. Angegeben werden muss der niedrigste Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung vom Verbraucher verlangt wurde. Werbeaktionen wie „Kaufe 3 zahle 2“ oder auch UVP-Werbung sind von den Neuregelungen aber nicht betroffen.
Zudem müssen künftig einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden.