Recht und Steuern

Neue Regeln für den Handel (online und stationär)

Beim Verkauf von Waren an Verbraucher treffen Verkäufer seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche neue Pflichten.
Völlig neu ist eine Aktualisierungspflicht des Verkäufers für ‎Produkte mit digitalen Komponenten. Die Aktualisierungspflicht soll unter anderem sicherstellen, dass die Technik noch funktioniert, wenn sich das digitale ‎Umfeld ändert. Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich sind.
Gewährleistung
Im Gewährleistungsrecht besteht beim B2C-Kauf künftig zwölf statt sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache eine gesetzliche Vermutung, dass die Ware bei Lieferung bereits mangelhaft war. Eine Widerlegung dieser Vermutung durch den Verkäufer, etwa wenn die Ware durch unsachgemäße Behandlung beschädigt wurde, ist möglich, aber in der Praxis regelmäßig schwierig und aufwendig.
Mängelansprüche 
Für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt die Verjährungsfrist weiterhin zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Neu eingeführt wurden aber zwei Ablaufhemmungen: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist, verjähren die Mängelansprüche erst vier Monate nachdem der Mangel sich erstmalig gezeigt hat. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung vor, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. In diesem Fall tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten ein, nachdem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
B-Ware, gebrauchte Ware 
Beim Verkauf von B-Ware, gebrauchter Ware, Vorführgeräten und Ausstellungsstücken kann die negative Beschaffenheit einer Ware nun nicht mehr wie bisher über eine entsprechende Ausschilderung der Ware oder Produktbezeichnung vereinbart werden. Künftig muss der Verbraucher vor Erklärung seiner Kaufabsicht eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Hier genügt keine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in einem Formularvertrag oder durch bereits vor-angekreutzte Häkchen im Online-Shop.
Rücktritt und Garantie
Es wurden zudem erleichtere Rücktrittsmöglichkeiten für Verbraucher geschaffen. Der Verkäufer hat nach wie vor bei einem Mangel zunächst die Möglichkeit den Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu korrigieren. Einen Anspruch auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz hat der Käufer nun aber schon dann, wenn nach Anzeige des Mangels eine angemessene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Mangel behoben wurde. Das Erfordernis einer Fristsetzung durch den Käufer ist für Verbraucher entfallen.
Auch bei der Garantie und dem Unternehmerrückgriff sowie in verschiedener anderer Hinsicht sind neue gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Nähere Informationen finden Sie unter ihk-oldenburg.de/kaufrecht.
„Omnibus-Richtlinie“
Ab dem 28. Mai 2022 müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern zur Umsetzung der sog. Omnibus-Richtlinie neben ihrer Identität unter anderem stets eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben. Auch sonstige Kommunikationsmittel, die eine Speicherung der Korrespondenz ermöglichen, können ggf. zu nennen sein. Die Angabe einer Fax-Nummer ist hingegen nicht mehr verpflichtend. Auch die Muster-Widerrufsbelehrung und das Muster für das Widerrufsformular werden sich ändern und entsprechend ergänzt.
Neue Preisgabenverordnung
Am 28. Mai 2022 wird die neue Preisgabenverordnung (PAngV) in Kraft treten, welche Neuregelungen vor allem bei Preisermäßigungen und Grundpreisen enthält. Bei einer Preisermäßigung ist zukünftig ein vorheriger Gesamtpreis zu nennen. Angegeben werden muss der niedrigste Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung vom Verbraucher verlangt wurde. Werbeaktionen wie „Kaufe 3 zahle 2“ oder auch UVP-Werbung sind von den Neuregelungen aber nicht betroffen.
Zudem müssen künftig einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden.

Weitere Meldungen

Den Spielhallenbetreibern in Niedersachsen stehen in diesem Jahr neue Aufgaben ins Haus. Denn am 1. Februar 2022 ist das Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Danach müssen sich bis Ende März 2023 alle Spielhallen zertifizieren lassen und über eine Gewerbeerlaubnis verfügen. Bedingung hierfür ist unter anderem, dass die Inhaberinnen und Inhaber einen Sachkundenachweis erbringen, der eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der IHK voraussetzt. Zudem müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt in regelmäßigen mehrjährigen Abständen eine Schulung absolvieren. Die IHKs in Niedersachsen arbeitet derzeit mit Hochdruck daran, die Prüfungen und Schulungen fristgerecht anbieten zu können.
Bürokratie belastet die niedersächsischen Unternehmen in personeller und finanzieller Hinsicht und schwächt damit ihre Wettbewerbsfähigkeit. Um hier eine gewisse Abhilfe zu schaffen, plant das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung eine „Entlastungsoffensive Mittelstand II“. Sie sieht unter anderem eine stärkere Digitalisierung von Verwaltungsverfahren, die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie einen Digitalisierungs-Check für neue Rechtsvorschriften vor. Auch die Kompetenzen der Clearingstelle des Landes sollen in diesem Zusammenhang erweitert werden. Die IHK wird das von Minister Dr. Althusmann im März vorgestellte Projekt konstruktiv begleiten, damit bürokratische Lasten im Interesse der Unternehmen zurückgefahren werden.
Das Wohneigentums-Modernisierungsgesetz sieht vor, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung ein zertifizierter Verwalter bestellt werden muss. Wohnungseigentümer haben ab dem 1. Dezember 2022 einen zivilrechtlichen Anspruch darauf. Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer durch eine Prüfung vor einer IHK nachgewiesen hat, dass er über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Bestimmte Berufsabschlüsse werden dabei berücksichtigt.
Die Umsetzung der Grundsteuerreform steht bevor: Ab dem 1. Juli 2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Maßgeblich für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Hintergrund: Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 musste die Grundsteuer reformiert werden. Die neu berechnete Grundsteuer wird ab dem Jahr 2025 zu zahlen sein. Die IHK hat sich dafür eingesetzt, dass die Reform der Grundsteuer zu einem Bürokratieabbau führt, keine Sonderbelastungen für die Unternehmen nach sich zieht und aufkommensneutral ausgestaltet wird.
Durch die Corona-Pandemie legen die Unternehmen einen noch stärkeren Fokus auf digitales Arbeiten. Hier setzen wir an. Der Schwerpunkt unserer Veranstaltungen in diesem Jahr ist die steuerrechtliche Sicherheit bei der Umstellung auf ein digitales Büro:
  • Online-Handel und Finanzbuchführung – ein starkes Team
  • Elektronische Rechnung
  • Ersetzendes Scannen
  • Verfahrensdokumentation
  • Wenn der Prüfer mit dem Laptop kommt