Recht und Steuern

Pandemie bestimmt Beratungsleistung

285 Anträge auf gewerberechtliche Erlaubnis haben wir 2020 bearbeitet und mit rund 2000 Stellungnahmen zur rechtlichen Zulässigkeit von gewünschten neuen Firmennamen die Registergerichte unserer Region unterstützt. Gründerinnen und Gründer erleichtern wir darüber hinaus die ersten Schritte in die Selbstständigkeit mit einer Erstberatung in rechtlichen Fragen.
Unsere Mitgliedsunternehmen beschäftigten ab April verstärkt die Themen Kurzarbeit, Kündigung, Auftragsstornierungen und die Frage, was die jeweils aktuelle Corona-Verordnung im Hinblick auf die tägliche Arbeit im Unternehmen erlaubt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Mitte des Jahres haben sich immer mehr Unternehmen digital aufgestellt, so dass rechtliche Anforderungen es an eine Internetpräsenz und insbesondere an einen Online-Shop im Vordergrund unserer Beratung standen. Der Trend mit Anfragen dazu setzt sich derzeit fort. Nach einer Phase der pandemiebedingten Schockstarre, in der es für viele Firmen neben Corona kaum andere Themen gab, nahmen die gewohnten Anfragen und Anträge wieder zu.
Zu etwa 20 Gesetzesvorhaben haben wir gegenüber Bund und Land Stellung genommen, um die Interessen unserer Mitglieder zu vertreten. Darunter das neue Insolvenzrecht.

Neue Regelung bei Insolvenzen  

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen eine neue Möglichkeit für finanziell in Schieflage geratene Unternehmen, sich ohne ein Insolvenzverfahren zu sanieren. Diese zeigen wir den Betroffenen auf und beraten sie hierzu. Das Restrukturierungsverfahren richtet sich an alle Unternehmen, bei denen voraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre eine Insolvenz droht, das Unternehmen derzeit aber noch zahlungsfähig ist. Voraussetzung ist, dass die Aussicht auf eine Sanierung gut ist.
Das Unternehmen erarbeitet einen Gesamtvergleich, den sogenannten Restrukturierungsplan, der von mindestens drei Viertel der Gläubiger angenommen werden muss. Eingeleitet wird das Verfahren durch eine Anzeige beim Amtsgericht. Hat die Mehrheit der Gläubiger dem Restrukturierungsplan zugestimmt, kann das Gericht den Plan auch mit Wirkung für die ablehnenden Gläubiger bestätigen. Der Plan muss dann wie vorgelegt umgesetzt werden. Das Unternehmen führt seinen Betrieb selbst weiter.