Großflächige Einzelhandelsansiedlungen

Als IHK sind wir die einzige Organisation der regionalen gewerblichen Wirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) und großflächigen Einzelhandelsprojekten von Gemeinden bzw. Städten und Kreisen angehört werden muss. Auf diese Weise können wir die Interessen unserer Mitgliedsbetriebe geltend machen. 
Dabei geht es um eine für alle Betriebe faire und nachhaltige städtebauliche Entwicklung, Spielraum für Betriebserweiterung und -modernisierung oder die Standortqualität (durch ausreichenden Abstand von störempfindlichen Nutzungen). Auf der anderen Seite beraten und informieren wir auch betroffene Unternehmen, wie sie ihre Interessen wahren können.
Eine besondere Bedeutung hat die Einflussmöglichkeit der IHK für den Einzelhandel. Denn die Bauleitplanung entscheidet über die Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzelhandelsbetrieben, insbesondere großflächigen Einzelhandelsobjekten. So sind Handelsbetriebe mit mehr als 800  Quadratmeter Verkaufsfläche (ca. 1200 Quadratmeter Geschossfläche) in der Regel nur in sogenannten Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel zulässig. Beispiel: Ein Verbrauchermarkt mit 2000 Quadratmetern Verkaufsfläche würde in einem Gewerbegebiet keine Baugenehmigung erhalten.
Da wir bei der Ausweisung von Sondergebieten angehört werden müssen, können wir in einem bestimmten Rahmen Einfluss auf die Gesamtverkaufsfläche und die zulässigen Sortimente nehmen. Es geht dabei allerdings nicht um Wettbewerbsschutz! Wir setzen uns als IHK vielmehr für einen fairen Wettbewerb zwischen Standorten auf der Grünen Wiese und solchen in integrierten Lagen wie Ortszenten oder Innenstädten ein. Sie alle haben eine Daseinsberechtigung und die dortigen Einzelhandelsbetriebe benötigen angemessene Entwicklungsspielräume.
Jede Bauleitplanung, also auch die Ausweisung eines Sondergebietes (gemäß Paragraf 1 des Baugesetzbuches), ist an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Daher ist vor der Ansiedlung eines Einzelhandelsgroßbetriebes und der Verabschiedung des entsprechenden Bebauungsplanes eine „raumordnerische Beurteilung" durch den Landkreis erforderlich. Dabei geht es vereinfacht gesagt darum, zu klären, ob Nachbarstädte durch ein Projekt in ihren Planungen beeinträchtigt werden können, und ob vor Ort wesentliche Einflüsse auf die Versorgungsstruktur zu erwarten sind. Die IHK wird regelmäßig als Fachgutachter von den Landkreisen eingeschaltet, damit sie die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorhaben besser einschätzen können.
Wir haben also die Möglichkeit, im Sinne der Mitgliedsbetriebe auf die örtliche Einzelhandelsentwicklung Einfluss zu nehmen, um eine vernünftige und gesunde Arbeitsteilung von Innenstadt und Grüne Wiese zu ermöglichen.