Recht

Musterklauseln Streitbeilegung (außergerichtlich)

Bei Abschluss eines Vertrages können sich die Parteien darauf verständigen, im Falle von Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren durch die Schlichtungsstelle durchzuführen. Für eine solche vertragliche Vereinbarung gibt es Musterklauseln.

Schlichtungsklausel

"Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem/dem Vertrag (ggf. Bezeichnung des Vertrages) ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht eine Schlichtung nach den Bestimmungen der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten ... durchzuführen."
Oder
"Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Schlichtung/Mediation unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem/dem Vertrag (ggf. Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten ... geschlichtet.
Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so steht es beiden Parteien frei, ein zuständiges Gericht anzurufen. (Alternativ: Falls die Schlichtung scheitert, wird das Schiedsgericht der ... unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen.)
Die Parteien sind allerdings nicht gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen."
Gegebenenfalls kann die Vereinbarung ergänzender Regelungen über die Anzahl der Schlichter, den Ort des Schlichtungsverfahrens, das anwendbare materielle Recht oder die Sprache des Schlichtungsverfahrens sinnvoll und empfehlenswert sein.

Schiedsgerichtsklausel

"Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem/dem Vertrag (ggf. Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der ... unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden."
Gegebenenfalls kann die Vereinbarung ergänzender Regelungen über die Anzahl der Schiedsrichter, den Ort des Schiedsgerichtsverfahrens, das anwendbare materielle Recht oder die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens sinnvoll und empfehlenswert sein. Hinsichtlich der Form ist § 1031 ZPO zu beachten; wichtig: bei Beteiligung eines Verbrauchers muss die Schiedsgerichtsklausel in einer separaten Vereinbarung unterzeichnet werden, die keine weiteren Regelungen enthalten darf.
Schiedsgutachtenabrede/-klausel
"Entstehen Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.
Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der Industrie- und Handelskammer ... verbindlich für beide Parteien bestimmt. Ein von der Industrie- und Handelskammer bestimmter Sachverständiger kann von einer Partei auch allein beauftragt werden; sie wird schon jetzt von der jeweils anderen Partei dazu bevollmächtigt. Seine Beauftragung kann von der anderen Partei nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für diesen Fall kann von der ablehnenden Partei bei der Industrie- und Handelskammer ... die Bestimmung eines Ersatzgutachters beantragt werden.
Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen beide Parteien im Verhältnis zueinander je zur Hälfte. (Alternativ: Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens.)"
(Vergleiche hierzu: "Das Schiedsgutachten" - Merkblatt für den Sachverständigen und seine Auftraggeber, Dr. Peter Bleutge, Institut für Sachverständigenwesen e. V., 4. Auflage 2002)
Oder
"Entstehen bei der Durchführung dieses Vertrages Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände oder ändern sich die dem Vertrag zu Grunde gelegten Sachverhalte in wesentlichen tatsächlichen Punkten, so soll gem. §§ 317 ff. BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten zur Entscheidung des streitigen Sachverhalts eingeholt werden. (Anmerkung: Nach Möglichkeit sollten der tatsächliche Umstand (z. B. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) und der Gutachtenauftrag (z. B. Neufestsetzung der Miete oder Pacht) sowie der Rahmen der Neufestsetzung (z. B. anhand der Punktzahl für die Kosten eines Vier-Personen-Haushalts) konkret angegeben werden.)
Als Schiedsgutachter soll auf Antrag einer Partei oder beider Parteien von der IHK ... ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger benannt und sodann von den Parteien beauftragt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll von der IHK ein Ersatzsachverständiger benannt werden. (Anmerkung: Bei Weigerung zur Beauftragung des Schiedsgutachters durch eine Partei kann die andere Partei auch auf Zustimmung zur Beauftragung klagen.)
Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte. (Alternativ: Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens.)"