Immobiliardarlehensvermittlerrecht

Sachkunde (§ 34i GewO)

Welche Sachkundenachweise sind anerkannt?

Über folgende Qualifikationen können Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse nachweisen:
Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
  • Sachkundeprüfung: Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
  • Immobilienkaufmann/-frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung bis 31.07.2014 (oder Vorläufer)
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung ab 01.08.2014 mit Wahlfach „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte/-r Bankfachwirt/-in (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer/Nachfolger)
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung in der Immobiliardarlehensvermittlung)
  • Finanzfachwirt/-in (FH) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der Immobiliardarlehensvermittlung
  • Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer/Nachfolger)
Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium
Ebenfalls der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegen.
Einen im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 20.03.2016 erfolgreich abgelegten Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen (§ 20 ImmVermV) „Bauspar- und Finanzfachmann/ -frau (BWB)“.
Bei langjähriger unselbständiger Tätigkeit (§ 160 Absatz 3 GewO, "Alte-Hasen-Regelung") ist eine Sachkundeprüfung ebenfalls nicht erforderlich.
Ausländischer Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)

Sie können keine Sachkunde vorweisen?

Wer seine Sachkunde nicht über einen anerkannten Abschluss belegen kann, der muss eine Sachkundeprüfung vor der IHK bestehen.
Die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" wird derzeit nicht von der Oldenburgischen IHK durchgeführt. Auf dieser Deutschlandkarte finden Sie die prüfenden IHKs.