Immobiliardarlehensvermittlerrecht

Sachkunde (§ 34i GewO)

Welche Sachkundenachweise sind anerkannt?

Über folgende Qualifikationen können Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse  nachweisen:
Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
  • Sachkundeprüfung: Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
  • Immobilienkaufmann/-frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung bis 31.07.2014 (oder Vorläufer)
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung ab 01.08.2014 mit Wahlfach „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte/-r Bankfachwirt/-in (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung (oder Vorläufer/Nachfolger)
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (oder Vorläufer/Nachfolger)
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung in der Immobiliardarlehensvermittlung)
  • Finanzfachwirt/-in (FH) (oder Vorläufer/Nachfolger) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 2-jähriger Berufserfahrung in der Immobiliardarlehensvermittlung
  • Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (oder Vorläufer/Nachfolger)
Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium
Ebenfalls der Sachkundeprüfung gleichgestellt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegen.
Einen im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 20.03.2016 erfolgreich abgelegten Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen (§ 20 ImmVermV) „Bauspar- und Finanzfachmann/ -frau (BWB)“.
Bei langjähriger unselbständiger Tätigkeit (§ 160 Absatz 3 GewO, "Alte-Hasen-Regelung") ist eine Sachkundeprüfung ebenfalls nicht erforderlich.
Ausländischer Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)

Sie können keine Sachkunde vorweisen?

Wer seine Sachkunde nicht über einen anerkannten Abschluss belegen kann, der muss eine Sachkundeprüfung vor der IHK bestehen.
Die Sachkundeprüfung "Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK" wird derzeit nicht von der Oldenburgischen IHK durchgeführt. Auf dieser Deutschlandkarte finden Sie die prüfenden IHKs.  
Der DIHK hält weitere Informationen zum Thema  Immobiliardarlehensvermittler für Sie bereit.