Vermittlerrecht

Prüfungspflicht Bauträger/Baubetreuer (§ 34c GewO)

Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung (PDF-Datei · 101 KB)kann folgendermaßen eingereicht werden:
Jetzt auch online möglich!
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen online/per E-Mail/per Fax die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind. In Einzelfällen verlangen wir Einsicht in die Originale.

Wann kann ich eine Negativerklärung einreichen?

Gewerbetreibende, die im Prüfungsjahr keine Bauvorhaben vorbereitet oder durchgeführt haben, können alternativ eine Negativerklärung (PDF-Datei · 101 KB)abgeben.

Wer ist verpflichtet, einen Prüfungsbericht einzureichen?

Alle Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO sind verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht gem. § 16 MaBV oder eine Negativerklärung bei ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Bauträger/Baubetreuer mit Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 3 GewO haben bis zum 31.12.2026 Zeit, entweder den Prüfungsbericht gemäß § 16 MaBV oder eine Negativerklärung für das Kalenderjahr 2025 einzureichen.

Sollen wir Sie künftig an die Abgabe erinnern? Dann reichen Sie uns eine Einwilligungserklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 23 KB)ein.

Was wird geprüft?

Mit dem Prüfungsbericht nach § 16 MaBV wird die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Pflichten von Bauträgern und Baubetreuern geprüft.

Wer kann einen Prüfungsbericht erstellen?

Einen Prüfungsbericht können geeignete Prüfer gemäß § 16 Abs. 3 MaBV erstellen. Dazu zählen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände.
Steuerberater und Rechtsanwälte sind nicht geeignet, einen Prüfungsbericht zu erstellen.