Finanzanlagenvermittler

Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Edelmetallen

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) ist als Teil des „Aktionsplans zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte“, auf den sich die Bundesregierung Anfang Oktober in Reaktion auf den Wirecard-Bilanzskandal verständigt hat, erlassen worden und in großen Teilen zum 01.07.2021 in Kraft getreten. 
Durch Artikel 3 des Gesetzes wird § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) um eine weitere Nummer 8 ergänzt. Bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern werden danach als Vermögensanlagen eingestuft. Die Vermittlung solcher Finanzanlageprodukte unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO.
In § 157 Abs. 8 GewO findet sich eine Übergangsregelung, so dass die Erlaubnispflicht für die Vermittlung dieser Vermögensanlagen ab dem 1. Januar 2022 greift.
In Niedersachsen ist die zuständige Industrie- und Handelskammer die Erlaubnisbehörde für die Tätigkeit nach §34f GewO. Antragsformulare

§ 1 Abs. 2 Nr. 8 Vermögensanlagengesetz umfasst folgende Produkte:

Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen.

Laut Gesetzesbegründung (S. 99) gelten folgende Grundsätze: 

  • Es sollen solche Edelmetalle erfasst sein, denen eine Monetisierungsfunktion und damit eine geldähnliche Bedeutung zukommt. Dies sind neben Gold die handelsüblichen, bei Banken und Edelmetallhändlern handelbaren Edelmetalle mit Finanz- oder Kapitalmarktbezug, insbesondere Silber, Platin, Palladium, Kupfer, Iridium und Rhodium.
  • Bei ihrer Auskehr in zumeist Barren oder Münzen, denen in Abgrenzung zu Schmuck oder anderen Sachgütern eine gesteigerte Investmentkomponente zukommt, liegt der Schwerpunkt auf der dem physischen Rohstoff immanenten Sachwert und der Eigenschaft als werterhaltendes Geldmedium. Erfasst sind indes auch solche Anlagemodelle, bei denen Edelmetalle bereits zu Beginn oder anlässlich der Transaktion gekauft und erst später ausgekehrt werden.
  • Prospektpflichtig ist damit künftig nicht mehr nur die Auszahlung in Geld in Form einer Rückzahlung oder eines vermögenswerten Barausgleichs, sondern auch, wenn Anbieter entsprechend die Herausgabe von Edelmetallen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit mitsamt einer Rendite gewähren oder in Aussicht stellen.
  • In Abgrenzung dazu stehen bei Verwahrverträgen oder reinen An- und Verkäufen von Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft der physische Handel ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt im Vordergrund. Solche Verwahrverträge werden daher nicht von der Erlaubnispflicht erfasst.