Wettbewerbsrecht

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Übernahme von Arbeiten durch die Bundeswehr

Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft treten. Sie kann jedoch zu Ausbildungszwecken Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft vorbehalten sind, aber auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe gehören. Außerdem sind Arbeiten zu Ausbildungszwecken zulässig, wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen (beispielsweise Soldatenheime oder Sportplätze).
Diese Arbeiten dürfen nur übernommen werden, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK vorlegt. Die IHK prüft, ob die Arbeiten der Truppe zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe führen. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Einige Beispiele:
  • Ausschenken von Mahlzeiten bei Volksfesten,
  • Vermieten von Zelten,
  • Hubschrauberflüge,
  • Sprengen von Ruinen.

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

In Arbeitsamtsbezirken mit einer im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt schlechten Beschäftigungslage fördert die Bundesanstalt für Arbeit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, sofern die Arbeiten sonst nicht oder später durchgeführt würden. Die Arbeiten sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, bisher Arbeitslose in Dauerarbeit zu beschäftigen; langfristig Arbeitslose sollen Arbeitsgelegenheiten erhalten. Infrastruktur und Umwelt sollen verbessert werden.
Die Träger der Maßnahmen (meist öffentlich-rechtliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen) sollen die Maßnahmen möglichst nicht selbst (in Eigenregie) durchführen, sondern grundsätzlich ein Wirtschaftsunternehmen beauftragen. Maßnahmen in Eigenregie werden nur gefördert, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK vorgelegt wird. Die IHK prüft, ob ein gewerblicher Betrieb bereit ist, die Maßnahme oder einen Teil hiervon zu übernehmen (In diesem Fall kann die Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden, weil die öffentlich geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einen ungleichen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft träte).

Arbeiten des Technischen Hilfswerks

Das Technische Hilfswerk hat humanitäre, karitative und soziale Aufgaben, hauptsächlich im Katastrophenschutz. Will das Technische Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so muss vorher die IHK bescheinigen, dass keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen erhoben werden. Die IHK prüft, ob ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu übernehmen. Ist dies der Fall, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Antragstellung

Anträge sind formlos auf dem Postweg oder per E-Mail an unsere IHK zu stellen. Folgende Informationen sind notwendig:
  • Art der beabsichtigten Maßnahme,
  • Dauer der Maßnahme,
  • Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr o.ä. Einrichtungen, welche Ortsgruppe etc.
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt.