Weiterbildungspflicht (§ 34c GewO)

Seit dem 1. August 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) sowie ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten verpflichtet sich weiterzubilden. Die Makler- und Bauträgerverordnung gestaltet diese Weiterbildungspflicht näher aus und regelt folgendes.

Wer muss sich weiterbilden – und wer nicht?

Die Weiterbildungspflicht gilt
  • für den Gewerbetreibenden
  • für die unmittelbar bei der gewerblichen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigte, auch geringfügig Beschäftigte.
Der Begriff der unmittelbaren Mitwirkung ist im Interesse des Verbraucher- und Kundenschutzes grundsätzlich weit zu verstehen.

Weiterbildungspflichtig sind daher
1. Angestellte von Immobilienmaklern, die mündlich oder schriftlich (auch elektronisch) an der Vermittlung oder mündlich, schriftlich (auch elektronisch) sowie auf sonstige Weise administrativ unmittelbar an der Vermittlung mitwirken, beispielsweise Beschäftigte, die
  • Exposés erstellen
  • Wohnungsbesichtigungstermine durchführen
  • aktiv an Gesprächen mit interessierten Käufern/Verkäufern bzw. Mietern/Vermietern teilnehmen.
2. Angestellte von Wohnimmobilienverwaltern, die mündlich oder schriftlich (auch elektronisch) an der Vermittlung oder mündlich, schriftlich (auch elektronisch) sowie auf sonstige Weise administrativ unmittelbar an der Verwaltung mitwirken, beispielsweise Beschäftigte, die
  • Wohngeldabrechnungen erstellen
  • Eigentümerversammlungen einberufen / durchführen.
Keine Weiterbildungspflicht besteht für Beschäftigte, die nicht unmittelbar bei der Vermittlung oder Verwaltung mitwirken, sondern nur mit internen, rein buchhalterischen, personalverwaltungstechnischen oder sekretariatsbezogenen Aufgaben des Gewerbebetriebes betraut sind.

Einzelfragen zur Weiterbildungspflicht

1. Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG, eingetragene Genossenschaft)
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person, besteht die Weiterbildungspflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern kann auf die Weiterbildungspflicht einzelner Geschäftsführer / Vorstände verzichtet werden, wenn diese aufgrund Gesellschafterbeschluss oder Geschäftsführervertrag selbst keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten durchführt.
Bei unterjährigem Wechsel eines weiterbildungspflichtigen gesetzlichen Vertreters muss der neue gesetzliche Vertreter die Weiterbildungspflicht in seiner Person voll erfüllen. Er kann dazu eine früher absolvierte Weiterbildung in seine neue Gesellschaft einbringen. Dazu muss er die entsprechenden Nachweise und Bescheinigungen mitnehmen und seinem neuen Arbeitgeber vorlegen.
Der ausscheidende gesetzliche Vertreter kann seine absolvierten Weiterbildungsstunden mitnehmen.
2. Delegation von Weiterbildungspflichten
Anstelle des Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen die Weiterbildung absolvieren. Diesen Beschäftigten muss die Aufsicht über die direkt bei
  • der Vermittlung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler) oder bei
  • der Verwaltung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter)
mitwirkenden Personen übertragen sein (z.B. Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Betriebsleiter einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung) und sie müssen den Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Vertretungsberechtigt sind Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte nach HGB.

Ist der Gewerbetreibende eine natürliche Person und selbst mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten befasst, ist eine Delegation nicht möglich.
Wer aufgrund der vorgenannten Delegation sowohl weiterbildungspflichtige Aufsichtsperson als auch weiterbildungspflichtiger Beschäftigter des Gewerbetreibenden ist, hat keine doppelte Weiterbildungspflicht.

3. Gegenwärtig nicht genutzte Erlaubnis
Die Weiterbildungspflicht ist an die Erlaubnis geknüpft. Wer eine Erlaubnis als Immobilienmakler / Wohnimmobilienverwalter hat, ist weiterbildungspflichtig, auch wenn er gegenwärtig nicht gewerblich tätig ist (sog. “Schubladenerlaubnis”).

Die Weiterbildungspflicht entfällt erst, wenn auf die Rechte aus der Erlaubnis verzichtet und die Erlaubnisurkunde im Original an die Oldenburgische IHK als Aufsichtsbehörde zurückgegeben wird.

4. Anrechnung von Aus- und Weiterbildung
Die Ausbildung zum Immobilienkaufmann / zur Immobilienkauffrau oder Zertifikatslehrgänge der IHK werden auf die Weiterbildungspflicht angerechnet.

Wann beginnt die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht wurde mit Wirkung vom 1. August 2018 gesetzlich eingeführt. Das Gesetz sieht einen Weiterbildungszeitraum von drei Kalenderjahren vor.
Im Übrigen beginnt die Weiterbildungspflicht stets am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
  • die Erlaubnis erteilt oder
  • eine weiterbildungspflichtige Beschäftigung bei dem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde.
Auch bei einem Arbeitgeberwechsel läuft der dreijährige Weiterbildungszeitraum weiter. Der Beschäftigte kann seine im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsstunden “mitnehmen”. Die entsprechenden Nachweise sind ihm zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber mitzugeben.

Für Gewerbetreibende und Beschäftigte, die Inhaber von Ausbildungsabschlüssen Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder von Weiterbildungsabschlüssen Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Aus- oder Weiterbildungsabschlusses.
Beispiel: Abschluss im Kalenderjahr 2018. Der Erwerb des Abschluss gilt als Weiterbildung für den Zeitraum 2018 bis 2020. Weiterbildungspflicht ab Kalenderjahr 2021.
Das gilt auch dann, wenn der Abschluss erst nach Aufnahme der weiterbildungspflichtigen Tätigkeit erworben wird. Der „Aus-/Weiterbildungsbonus“ gilt nicht, wenn die Aus- oder Weiterbildung abgebrochen oder die Prüfung nicht bestanden wird.

Welchen zeitlichen Umfang hat die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildung muss in einem zeitlichen Umfang von 20 Zeitstunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Kalenderjahren erfolgen. Gewerbetreibende, die Erlaubnisse als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter haben sowie deren weiterbildungspflichtige in beiden Bereichen tätige Beschäftigte müssen sich insgesamt 40 Zeitstunden (je 20 pro Gewerbe) weiterbilden.
Die zeitliche Verteilung der Weiterbildung bleibt dem Gewerbetreibenden überlassen. Er kann alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Zeitstunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen.
Nicht möglich ist es jedoch, die 20 Zeitstunden Weiterbildung auf mehrere Personen zu verteilen. Jeder Weiterbildungspflichtige (Gewerbetreibendende, gesetzlicher Vertreter, Beschäftigte) muss die Weiterbildung in vollem Umfang in seiner Person absolvieren.
  • Wer als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter weiterbildungspflichtig ist, kann unter den Voraussetzungen einer zulässigen Delegation (siehe oben) die Weiterbildungspflicht je erlaubnispflichtiger Tätigkeit auf zwei verschiedene Personen übertragen.

Welche Anforderungen werden an die Weiterbildung gestellt?

Durch die Weiterbildung erhalten Sie Ihre berufliche Handlungsfähigkeit, passen diese an Veränderungen an oder erweitern sie. Die Weiterbildung muss den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und gewährleisten, dass Fachkompetenz und personale Kompetenz aufrechterhalten werden.
Die konkreten Inhalte der Weiterbildungspflicht sind an den Vorgaben der Anlage 1 zu §15b Absatz 1 MaBV
  • Abschnitt A. für Immobilienmakler
  • Abschnitt B. für Wohnimmobilienverwalter
auszurichten.
  • Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
  • Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen.
  • Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung sind in den Anlagen 1 und 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.

Wie wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht dokumentiert?

Nach § 15b Absatz 3 MaBV ist die Erfüllung der Weiterbildungspflicht durch entsprechende Nachweise und Unterlagen über die Weiterbildungsmaßnahmen zu dokumentieren. Die Nachweis- und Aufbewahrungspflicht trifft den Gewerbetreibenden, und zwar für sich selbst und seine Beschäftigten. Aus den Nachweisen muss folgendes ersichtlich sein:
  • Vor- und Familienname des Weiterbildungspflichtigen
  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  • Vor- und Familienname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Weiterbildungsmaßnahme, auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.

Welche Folgen hat die Verletzung der Weiterbildungspflicht?

Die Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Weiterbildung wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.

Weiterbildungsmöglichkeiten

Wir möchten Ihnen die Suche nach Weiterbildungsmöglichkeiten erleichtern. Für Anbieter außerhalb der Industrie- und Handelskammern ist die nachstehende Aufzählung nicht abschließend. Die Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben.
Hinweis: Die Informationen im gesamten Artikel dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Inhalte kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden.