Darlehensvermittlerrecht

Sachkunde (§ 34k GewO)

Darlehensvermittler benötigen ab dem 20. November 2026 die Erlaubnis nach
§ 34k Gewerbeordnung.
Welche Sachkundenachweise sind anerkannt?
Über folgende Qualifikationen können Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse nachweisen:

Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung)

  • Gepr. Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK
  • Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
  • Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau
  • Bankkaufmann oder Bankkauffrau
  • Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau
  • Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
a) die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
b) die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat
  • Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin
  • Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin
  • Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
  • Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen

Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mindestens 1-jähriger Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen)

  • Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
  • Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
  • Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
  • Automobilkaufmann oder Automobilkauffrau

Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium

Ebenfalls der Sachkunde gleichgestellt ist der Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.

Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung

Wer aktuell eine Erlaubnis nach § 34i GewO als Immobiliardarlehensvermittler besitzt, benötigt keinen weiteren Sachkundenachweis.

„Alte-Hasen-Regelung"

Gewerbetreibende mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.