Nachhaltigkeit - 01.07.2026
Schluss mit Wegwerfen: Bundestag verabschiedet Recht-auf-Reparatur-Gesetz
Die kaputte Waschmaschine landet künftig seltener auf dem Wertstoffhof – und öfter beim Reparaturdienst. Am 25. Juni 2026 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur" verabschiedet. Für Hersteller und Handel bedeutet das: Die Wegwerfmentalität bekommt einen rechtlichen Dämpfer.
Recht-auf-Reparatur-Gesetz: Hersteller in der Pflicht
Im Kern verpflichtet das Gesetz Hersteller sogenannter „weißer Ware" – Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte – sowie Elektrogeräte wie Smartphones und Tablets, auf Wunsch der Kundschaft zu reparieren: kostenlos oder gegen angemessenes Entgelt, innerhalb einer angemessenen Frist. Die Reparatur darf auch nicht verweigert werden, nur weil das Gerät vorher schon einmal bei einem Dritten in der Werkstatt war. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, wandert die Pflicht weiter – zum Bevollmächtigten, zum Importeur oder, wenn auch der fehlt, zum Händler.
Der Sachmangel bekommt ein neues Gesicht
Somit wird Reparierbarkeit künftig Teil dessen, was Käufer von einer Sache erwarten dürfen. Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, kann das selbst ein Sachmangel sein. Die EU-Richtlinie wollte das nur zwischen Unternehmen und Verbrauchern gelten lassen – der deutsche Gesetzgeber geht weiter und zieht auch B2B- und Privatgeschäfte hinein. Ein Stück „Gold-Plating", das der Bundestag mit einer Gegenleistung abfedert: Per AGB lässt sich diese Eigenschaft im B2B- und C2C-Bereich künftig ausdrücklich abbedingen.
Autos bleiben (vorerst) außen vor
Wer sich bei einem Mangel für Reparatur statt Ersatzlieferung entscheidet, bekommt zudem zwölf Monate zusätzliche Gewährleistung obendrauf. Nur bei einem Punkt biss der Bundestag auf Granit: Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte ließen sich unionsrechtlich nicht von der Fristverlängerung ausnehmen. Per Entschließungsantrag schickte das Parlament die Bundesregierung deshalb mit einem Auftrag nach Brüssel: eine Ausnahme aushandeln.
Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 10. Juli mit dem Gesetz befassen. Die neuen Regeln greifen dann ab dem 31. Juli 2026, ältere Kaufverträge bleiben unberührt. Etwas mehr Zeit bekommt allein der B2B-Bereich: Die Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal gilt dort erst für Verträge ab 1. Januar 2028.