Marken-, Patent- und Urheberrecht

Schutzrechte: Eine Übersicht

Gewerbliche Schutzrechte gewähren eine bestimmte, andere ausschließende Schutzrechtsposition. Dieser Schutz ist erforderlich, weil generell das Prinzip der Nachahmungsfreiheit gilt.
Dadurch wird es beispielsweise einem Erfinder, der ein Patent anmeldet, ermöglicht, durch das vorübergehende Monopol für die gewerbliche Nutzung der Erfindung, eine herausgehobene Stellung oder Alleinstellung am Markt zu erwerben und die hohen Entwicklungskosten wieder hereinzuholen. Andererseits wird durch die Veröffentlichung verhindert, dass der technische Fortschritt durch Geheimhaltung gebremst wird.
Gewerbliche Schutzrechte sollen letztlich die Innovation und Kreativität in einer Volkswirtschaft fördern. Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen vor allem
  • das Patent,
  • das Gebrauchsmuster,
  • das eingetragene Design (Geschmacksmuster) und
  • die Marke.
Gewerblichen Rechtsschutz bewirken aber auch das Urhebergesetz und der Nachahmungsschutz durch das Wettbewerbsrecht. Gewerbliche Schutzrechte anmelden kann jeder Inländer und jede Person mit Sitz in Deutschland, andere müssen sich durch einen Anwalt vertreten lassen.

Einzelne Schutzrechte

Patent und Gebrauchsmuster sind beides Schutzrechte für technische Erfindungen, die neu sind. Eine zum Patent angemeldete Erfindung wird dabei inhaltlich und formal, eine zum Gebrauchsmuster angemeldete Erfindung nur formal durch die zuständige Stelle geprüft.
Die nichttechnischen Schutzrechte sind im Wesentlichen das Geschmacksmuster und die Marke. Das Geschmacksmuster – der Name ist missverständlich – schützt das gesamte äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses. Eine Marke soll durch die Übertragung von waren- bzw. produktbezogenen Informationen in symbolisierter Form auf ein Kennzeichnungsmittel diese von denjenigen anderer Unternehmer unterscheiden. Wichtigste wirtschaftliche Funktion ist die des Werbeträgers.

Patent

Eine patentfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Als erfinderisch ist eine Tätigkeit dann einzustufen, wenn ein durchschnittlicher, mit der Materie vertrauter Fachmann nach dem Stand der Technik nicht in der Lage wäre, zu dieser technischen Entwicklung zu gelangen (sog. Erfindungshöhe ). Geschützt werden
  • technische Gegenstände,
  • chemische Erzeugnisse und
  • Verfahren.
Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, kann das Patent schriftlich unter Zahlung einer entsprechenden Gebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet werden.
Die wichtigsten einzureichenden Unterlagen sind das ausgefüllte Antragsformular, die Beschreibung, gegebenenfalls mit Zeichnung, Liste mit einer Aufstellung der Schutzansprüche, eine Zusammenfassung und die Erfinderbenennung. Ein fertiger Prototyp wird für die Eintragung normalerweise nicht benötigt.

Umfang der Schutzwirkung

Eine eingeschränkte Schutzwirkung beginnt mit der Offenlegung der Erfindung (normalerweise 18 Monate nach der Anmeldung). Die volle Schutzwirkung beginnt mit der Erteilung des Patents, wobei vom Anmeldetag an mit mindestens zwei Jahren bis zur Erteilung gerechnet werden muss. Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre. Das Patent wird nur aufrechterhalten, wenn und solange die Jahresgebühr an das Patent- und Markenamt entrichtet wird. Ein beim DPMA in München angemeldetes deutsches Patent entfaltet seine Schutzwirkung nur in Deutschland.
Durch ein europäisches Patent kann eine Schutzwirkung für über 20 europäische Staaten erreicht werden. Eine internationale Patentanmeldung nach dem PCT (Patent Cooperation Treaty) führt nur zu einer Vielzahl von nationalen Schutzrechten. Nach der internationalen Anmeldephase müssen diese einzeln weiterverfolgt werden. Eine internationale oder europäische Patentanmeldung kann ebenfalls beim DPMA eingereicht werden.

Kosten

Die amtlichen Gebühren für ein deutsches Patent setzen sich zusammen aus einer Anmeldegebühr (40,- Euro bei elektronischer Anmeldung, 60,- Euro bei Anmeldung in Papierform) und der Prüfungsgebühr in Höhe von 350,- Euro (beinhaltet die Recherche!). Achtung: Stellt man lediglich einen Rechercheantrag (Kosten: 300,- Euro), kommen später noch 150,- Euro Prüfungsgebühr hinzu. Vom 3. Jahr nach der Anmeldung an kommen Jahresgebühren hinzu. Bei Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt sind noch das entsprechende Honorar bzw. Auslagen zu berücksichtigen. Bei einem europäischen Patent sind neben den amtlichen Gebühren des europäischen Patentamtes Übersetzungskosten, nationale Jahresgebühren, Anwaltskosten u. s. w. zu berücksichtigen, so dass man bei einer Schutzwirkung in mehreren europäischen Staaten auf mehrere tausend Euro kommen kann. Ähnliches gilt für die internationale Patentanmeldung bei der WIPO über das deutsche oder europäische Patentamt.

Gebrauchsmuster

Eine gebrauchsmusterfähige Erfindung muss neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Geschützt werden durch ein Gebrauchsmuster
  • technische Gegenstände und
  • chemische Erzeugnisse.
Der Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent ist nicht sehr groß, beide sind sich sehr ähnlich. Die Schutzrechtserteilung erfolgt beim Gebrauchsmuster aber ohne sachliches Prüfungsverfahren, d.h. das Patentamt prüft nicht die gesetzlichen Anforderungen der Neuheit und des erfinderischen Schritts. Diese Überprüfung erfolgt erst auf etwaigen Antrag eines Dritten, beispielsweise im Löschungsverfahren oder in einem Schadensersatzprozess. Dadurch erfolgt die Eintragung schneller und billiger, allerdings verbunden mit dem Nachteil der unsicheren Rechtsbeständigkeit. Um die Gefahr eines Löschungsverfahrens zu minimieren, empfiehlt es sich, von der Recherchemöglichkeit, die das Patentamt kostenpflichtig anbietet, Gebrauch zu machen.
Weil technische Verfahren keinen gegenständlichen Charakter haben, sind sie als solche nicht gebrauchsmusterfähig. Der Neuheitsbegriff ist beim Gebrauchsmuster als dem kurzlebigeren Schutzrecht nicht ganz so eng wie beim Patent, es muss sich hier nicht um eine Weltneuheit handeln, es reicht vielmehr aus, wenn noch keine druckschriftliche Veröffentlichung über die Erfindung oder deren offenkundige Vorbenutzung im Inland vorliegt. Vorträge, Äußerungen in Konferenzen sowie Vorbenutzungen im Ausland sind demzufolge nicht neuheitsschädlich. Außerdem gibt es eine sechsmonatige Schonfrist in der Form, dass Veröffentlichungen der letzten sechs Monate vor dem Anmeldetag des Erfinders nicht schädlich sind. Auch mit der Formulierung "erfinderischer Schritt", auf dem das Gebrauchsmuster beruhen muss, legt der Gesetzgeber weniger strenge Anforderungen als beim Patent fest.
Einzureichen sind im Prinzip dieselben Unterlagen wie beim Patent, allerdings bei der Gebrauchsmusterstelle des DPMA in München.

Umfang der Schutzwirkung

Mit der Eintragung entsteht der volle Schutz. Vom Tag der Anmeldung bis zur Eintragung sollte man mit ca. drei Monaten rechnen. Die maximale Laufzeit beträgt zehn Jahre, wenn die jeweiligen Jahresgebühren (erstmalig nach drei Jahren) entrichtet werden. Ein bei der Gebrauchsmusterstelle beim DPMA in München angemeldetes Gebrauchsmuster entfaltet Wirkung nur in Deutschland.

Kosten

Die reine Anmeldegebühr beträgt 30,- Euro bei elektronischer Anmeldung, 40,- Euro bei einer Anmeldung in Papierform. Eine Recherchegebühr würde 250,00 Euro betragen. Bei Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt kommen noch entsprechende Honorare und Auslagen hinzu.

Design

Das eingetragene Design muss neu, eigentümlich und gewerblich verwertbar sein. Neu ist es, wenn die Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, im Zeitpunkt der Anmeldung den Fachkreisen weder bekannt war oder bekannt sein konnte. Eigentümlich ist es, wenn es in seiner schöpferischen Leistung über das landläufig alltägliche herausragt. Gegenstand des Designschutzes sind Farb- und Formgestaltungen von Erzeugnissen
  • in Flächenform (Muster), oder
  • in Raumform (Modell),
die bestimmt und geeignet, sind auf das ästhetische Empfinden des Menschen zu wirken. Der Designschutz ist beim DPMA zur Eintragung in das Musterregister anzumelden. Einzureichen sind der Eintragungsantrag und die Darstellung des Musters oder Modells.
Bei der einzureichenden graphischen Darstellung sind verschiedene Formvorschriften zu beachten, die sich aus der Designverordnung ergeben. Die graphische Darstellung sollte sorgfältig erstellt werden. Denn nur das, was in der Darstellung des Musters oder Modells eindeutig erkennbar ist, wird geschützt.
Geprüft wird dabei nur, ob die formalen Vorschriften für die Anmeldung erfüllt sind. Die materiellen Voraussetzungen, Neuheit und Eigentümlichkeit, werden nicht geprüft. Ob ein Schutzrecht tatsächlich besteht oder bestand, würde gegebenenfalls erst im Streitfall durch die ordentlichen Gerichte geklärt. Es empfiehlt sich daher, wie beim Gebrauchsmuster, vor der Anmeldung eine Recherche durchzuführen, allerdings wird diese nicht vom Patentamt angeboten. Recherchemöglichkeiten bieten dem Anmeldenden für Designs, die nach dem 1. Juli 1988 angemeldet worden sind, u. a. die Online - Auskunft als auch das Anmeldeverzeichnis des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Umfang der Schutzwirkung

Die Schutzwirkung beginnt bereits mit der Anmeldung. Hier zeigt sich die Nähe des Geschmacksmusterrechts zum Urheberrecht und der Unterschied zu den bereits angeführten technischen Schutzrechten und zur Marke. Die entstehen erst mit Erteilung bzw. Veröffentlichung einer amtlichen Eintragung. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre. Die maximale Laufzeit ist 20 Jahre.

Kosten

Die amtliche Gebühr beträgt bei elektronischer Anmeldung 60,00 Euro, bei einer Anmeldung in Papierform 70,00 Euro. Dazu kommen die Kosten für die Veröffentlichung der Darstellung des Geschmacksmusters im Geschmacksmusterblatt. Zu berücksichtigen sind vor allem die eigenen Kosten für die Erstellung der Zeichnungen und Photographien bei der Anmeldung. Bei der Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwalts sind dessen Honorar und Auslagen zu bedenken. Schließlich fallen die entsprechenden Verlängerungsgebühren an.

Marken

Der Markenschutz entsteht entweder durch Eintragung in das vom Patent- und Markenamt geführte Register nach entsprechender Anmeldung oder durch Benutzung, soweit das entsprechende Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat. Als Antrag sollte das vom Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. Dabei ist die Marke so, wie sie geschützt werden soll, im Antrag wiederzugeben. Auf diesem Formblatt sind insbesondere die Waren und Dienstleistungen zu benennen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Damit wird der Schutzumfang beschrieben. Das Patentamt ordnet dieses Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis dann verschiedenen Klassen zu, die in einem internationalen Klassifikationsabkommen festgelegt sind.
Bedenken sollte man hier, dass eine nachträgliche Erweiterung des Waren- und / oder Dienstleistungsverzeichnisses nicht möglich ist. Es empfiehlt sich, die Empfehlungsliste des Patent- und Markenamtes zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Ansonsten sind allgemeingebräuchliche Begriffe zu verwenden.
Neben den formellen Anmeldungserfordernissen prüft das Patent- und Markenamt insbesondere das Entgegenstehen absoluter Eintragungshindernisse. So werden Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlen, nicht eingetragen. Dies trifft beispielsweise auf rein beschreibende Sachangaben zu.
Das Patent- und Markenamt prüft nicht von sich aus das Entgegenstehen älterer eingetragener Rechte. Die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Rechte müssen vielmehr innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Widerspruch einlegen. Dann wird die Eintragung wieder gelöscht. Um rechtliche Auseinandersetzungen diesbezüglich zu vermeiden, empfiehlt es sich auch hier, vor Anmeldung selbst eine Recherche bei den Patentinformationszentren des Marken- und Patentamtes durchzuführen.

Umfang der Schutzwirkung

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre und kann durch rechtzeitige Einzahlung der Verlängerungsgebühr um je weitere zehn Jahre verlängert werden. Eine nach dem Markengesetz beim DPMA angemeldete Marke entfaltet Schutzwirkung in Deutschland. Zusätzlich gibt es noch die Möglichkeiten der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und der Anmeldung einer (europäischen) Gemeinschaftsmarke.

Kosten

Die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt 290,00 Euro (elektronische Anmeldung) bzw. 300,00 Euro (Anmeldung in Papierform). Jede weitere Klasse kostet jeweils 100,00 Euro. Bei der Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwalts kommen die entsprechenden Kosten hinzu. Nach 10 Jahren sind Verlängerungsgebühren (750,- Euro für bis zu drei Klassen, aber der vierten Klasse 260,- Euro pro Klasse) zu zahlen.

Urheberrecht

Gewerblicher Rechtsschutz ist auch über das Urheberrecht möglich. Geschützt sind dadurch Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dieses umfasst neben den Werken der bildenden Kunst auch Bauwerke, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen sowie Computerprogramme.
Computerprogramme (Software) sind als individuelle Werke durch das Urheberrecht geschützt, soweit sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Geschützt ist allerdings lediglich die Art der individuellen Darstellung selbst, die z. B. in der Formgestaltung zum Ausdruck kommt. Der wissenschaftliche oder technische Inhalt wird nicht durch das Urheberrecht geschützt, ebenso wenig wie qualitative und ästhetische Aspekte. Der dafür benötigte Schutz wird nur über die oben dargestellten Schutzrechte erreicht.
Das Urheberrecht bietet Schutz vor Nachahmern und der gewerblichen Verbreitung. Nur dem Urheber stehen die Verwertungsrechte zu. Im Gegensatz zum Patent oder Geschmacksmuster entsteht das Urheberrecht von selbst, und zwar mit Schaffung des Werkes. Einer Eintragung bedarf es nicht; andererseits gibt es auch kein öffentlich geführtes Register, so dass im Streitfall immer ein Gericht entscheiden muss.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Auch das UWG schützt in Grenzen das Produkt. Schutz wird dabei nur eigenartigen Erzeugnissen gewährt, denen Merkmale anhaften, die auf die betriebliche Herkunft oder die besondere Qualität der Produkte hinweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit herrscht. Einen Schutz entfaltet das UWG nur, wenn die Nachahmungshandlung als verwerflich einzustufen ist, wobei auf das Verhalten im Wettbewerb abgestellt wird.
Die Produktpiraterie ist dabei eine Form der Nachahmung. Der Nachahmer tritt bei dieser Fallgruppe wie der Originalhersteller auf. Er gibt seine eigene Leistung als fremde aus, um dadurch den Ruf des Originalherstellers auszubeuten oder diesen zur Empfehlung der eigenen Ware als Vorspann zu verwenden. Gegen diese Form der Nachahmung sollte sich das betroffene Unternehmen mittels eines gezielten Schutzmanagements erwehren.
Darunter fällt zum einen die strikte Anwendung der oben aufgeführten Schutzrechte, die das Unternehmen auch gerichtlich geltend machen muss. Des weiteren sind eine umfassende Dokumentation des eigenen Produktes, um gezielter Plagiate angreifen zu können, eine Erweiterung der Produktsicherung bzw. fälschungssichere Produkte, die Benennung eines Beauftragten für gewerbliche Schutzrechte, eine umfassende Marktbeobachtung sowie eine aggressive Vertriebsstrategie gegen vermeintliche Billiganbieter zu überlegen. Auch sollte schon bei Vergabe der Lizenzen auf Seriosität der Geschäftspartner geachtet werden.