Geschlechtsneutrale Anrede im Onlineshop
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe urteilte, dass in einem Onlineshop eine unerlaubte Diskriminierung vorliegt, wenn die Anredeauswahl lediglich binäre Geschlechter zulässt. Ein Entschädigungsanspruch besteht dagegen nicht.
Damit bestätigt das OLG am 14. Dezember 2021 das klageabweisende Urteil vom Landgericht Mannheim vom 7. Mai 2021 aus der Vorinstanz. Danach wird eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim Online-Einkauf nur zwischen den Anreden “Frau” oder “Herr” auswählen kann, wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Entschädigung eines deswegen geltend gemachten immateriellen Schadens besteht jedoch nicht, da die festgestellte Diskriminierung im konkreten Fall nicht die dafür erforderliche Intensität erreichte.