Handelsregister- und Gesellschaftsrecht

Auflösung und Beendigung einer GmbH

Bevor eine GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister gelöscht werden kann, müssen zahlreiche gesetzlich vorgegebene Formalien beachtet werden. 
Der Ablauf vollzieht sich regelmäßig in den drei Stufen:
  1. die Auflösung
  2. die Abwicklung beziehungsweise Liquidation
  3. die Löschung.
Anmerkung: Zu den Besonderheiten bei einer Insolvenz und der Löschung wegen Vermögenslosigkeit siehe unten.

Die Auflösung (§ 60 GmbH-Gesetz)

Der Begriff "Auflösung" bezeichnet das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH und leitet das Stadium der Abwicklung ein.
Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen. Die übrigen Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt. Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG. Er sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum vereinbart ist.
Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Weiterhin sind die Liquidatoren der Gesellschaft in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG). In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liqui-datoren bestimmt (vergleiche § 66 Abs. 1 GmbHG), es sei denn, durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter wurden andere Personen bestimmt. Die Liquidatoren müssen bei der Anmeldung im Handelsregister gemäß § 67 Abs. 3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Bestellung keine betreuungs-, straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Eine Aufstellung der einzelnen Gründe findet sich in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3, 3 GmbHG. Diese Pflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.

Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation

Die aufgelöste GmbH ist sodann im Wege der Liquidation abzuwickeln. Dies gilt nicht im Falle der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, da es nichts zu liquidieren gibt.
Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidatoren mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.
Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidatoren gehört es:
  • die laufenden Geschäfte zu beenden (im Rahmen des Abwicklungszwecks können jedoch noch neue Geschäfte eingegangen werden),
  • die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen bzw. (wenn sie strittig oder noch nicht fällig sind) durch Hinterlegung zu sichern und deren Forderungen einzuziehen,
  • das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen,
  • die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
  • unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation,
  • beziehungsweise X-GmbH i.L.) zu zeichnen,
  • zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen, sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.

Bekanntmachung der Auflösung, Sperrjahr

Die Liquidatoren haben darüber hinaus durch den sogenannten Gläubigeraufruf die Auflösung bekannt zu machen und dabei die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Diese Bekanntmachung hat gemäß § 65 Abs. 2 S. 1GmbHG einmal in den Geschäftsblättern zur erfolgen. Dies ist gemäß § 12 GmbHG in jedem Fall der Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de), ggf. noch weitere im Gesellschaftsvertrag genannte Informationsmedien. Der Aufruf hat unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichts zu erfolgen. Mit dem Aufruf beginnt das sogenannte Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG zu laufen. Vor dem Ablauf dieses Jahres ist eine Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter nicht möglich.
Erst nach Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft, Beendigung aller Geschäfte und nach Ablauf des Sperrjahres kann die Verteilung des verbliebenen Vermögens an die Gesellschafter erfolgen. Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet.

Löschung

Die Liquidatoren haben die Beendigung der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister in notarieller Form anzumelden. Es muss darauf geachtet werden, dass die dafür notwendigen finanziellen Mittel noch zur Verfügung stehen.
Daraufhin wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist nicht mehr als Rechtsperson existent.

Aufbewahrungsfristen

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung zu geben, § 74 Abs. 2 GmbHG.

Sonderfall: Erlöschen ohne Liquidation

Unter bestimmten Umständen ist eine Löschung der GmbH ohne Liquidation möglich. Dies ist dann der Fall, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist und keine Verteilung von Vermögen an die Gesellschafter erfolgt (ist). In diesem Fall fallen Auflösung und das Erlöschen der Gesellschaft zusammen. Die Bestellung und Anmeldung der Liquidatoren wird dadurch nicht entbehrlich. Erforderlich ist ein entsprechender Gesellschaftsbeschluss. Ferner müssen die Liquidatoren versichern, dass keine Prozesse mit der Gesellschaft als Partei anhängig sind, dass mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens noch nicht begonnen wurde und dass eine solche Verteilung mangels vorhandenen Vermögens auch nicht erfolgen wird.
Eine gleichzeitige Anmeldung sowohl der Auflösung als auch des Erlöschens der Gesellschaft könnte demgemäß lauten:
Die Gesellschaft ist durch Beschluss vom 03.02.2013 aufgelöst.
Die Gesellschaft ist erloschen.
Es wird versichert:
  • Vermögen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind nicht vorhanden. Insbesondere stehen keine Zahlungen auf Geschäftsanteile aus. Auch sind keine Ausschüttungen beziehungsweise Auszahlungen des Gesellschaftsvermögens an Gesellschafter über einen ordentlichen Gewinnverteilungsplan hinaus erfolgt.
  • Es sind keine gerichtlichen Rechtsstreite anhängig, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist.
  • Ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft liegt nicht vor.

Besonderheiten bei einer Insolvenz

Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 15a InsO GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die gleiche Pflicht trifft im Falle einer führungslosen GmbH auch die Gesellschafter, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis erlangen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.

Löschung wegen Vermögenslosigkeit

Einen weiteren Auflösungsgrund stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit dar. Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft. Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen. Nach dem Gesetz kann das Gericht in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG. Ein eigenes Antragsrecht für die Gesellschafter besteht also nicht, allerdings können sie die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens beim Gericht anregen.
Unternehmer sollten aber in jedem Fall die Vermögenslosigkeit ihrer Gesellschaft genau prüfen. Zu beachten ist, dass jegliche Gläubigeransprüche (z.B. solche des Finanzamts oder des Bundesamts für Justiz wg. Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, was eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausschließt. Hier ist dann ein Insolvenzantrag zu stellen. Auch ein geringes verwertbares Vermögen bedeutet auf der anderen Seite schon, dass keine Vermögenslosigkeit mehr vorliegt.