Verpackungsgesetz

Novelle des Verpackungsgesetzes

Pfandpflicht

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken (Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern). Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.
Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Mehrwegbehälter

Seit 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Eine Ausnahme soll es für kleinere Betriebe geben – etwa Imbissbuden – mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachten Behältern abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen.
Weitere Informationen finden Sie im DIHK-Merkblatt.

Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID

Seit dem 1. Juli 2022 gelten bereits die Neuerungen bei der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Dann haben sich nicht mehr nur Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen dort zu registrieren, sondern sämtliche Hersteller.
Betroffen sind dann u.a. Hersteller und Vertreiber sog. gewerblicher Verpackungen, also Transportverpackungen oder Umverpackungen, welche nicht typischerweise beim Endverbraucher anfallen oder auch Hersteller und Vertreiber von Mehrwegverpackungen. Die Registrierungspflicht gilt zudem dann auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen. 
Umgang mit Verpackungen in Europa
Die Regelungen im Umgang mit Verpackungen variieren in Europa von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Der DIHK hat zusammen mit den AHKs eine Broschüre erstellt, die einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen Staaten Europas verschafft.

Versandhandel mit Schweden

Zum 1. Januar 2023 ist eine wichtige Ergänzung der Rechtsvorschriften für den Versandhandel in Kraft getreten. Ein „Hersteller“ ist seit 2019 derjenige, der ein verpacktes Produkt in Schweden in Verkehr bringt. Seit 2021 sind diese Unternehmen auch dazu verpflichtet, sich bei der schwedischen Umweltbehörde zu registrieren und eine jährliche Registrierungsgebühr zu entrichten. Wenn ein Unternehmen aus einem Land außerhalb Schwedens ein verpacktes Produkt oder eine Verpackung an einen Endverbraucher oder eine Privatperson via Versandhandel / E-Commerce in Schweden verkauft, unterliegt der Verkäufer den Rechtsvorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Die Deutsch-Schwedische Handelskammer bietet Unternehmen, die von der neuen Herstellerverantwortung betroffen sind, an sowohl das laufende Meldeverfahren gegenüber einer schwedischen Recyclingorganisation abzuwickeln und auch in Zusammenarbeit mit der Recyclingorganisation das Reporting an das schwedische Verpackungsregister in Schweden zu übernehmen. Natürlich hilft die AHK Schweden auch mit der Registrierung bei der Umweltbehörde. Für weitere Information: Neue Verpackungsverordnung in Schweden ab Januar 2023 | Deutsch-Schwedische Handelskammer oder nehmen Sie Kontakt mit dem Abteilungsleiter Herrn Johan Uhlin, johan.uhlin@handelskammer.se auf.
Seit dem 01.01.2019 gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG). Zur Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98 wurde das VerpackG nun angepasst. Daneben wurden weitere Aktualisierungen und Änderungen vorgenommen. Das aktualisierte Verpackungsgesetz trat am 3. Juli 2021 in Kraft. Einige Regelungen gelten jedoch erst schrittweise ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2022.
Was regelt das Verpackungsgesetz? Das Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen mit der Zielsetzung fest, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Hersteller im Sinne des VerpackG ist gem. § 3 Abs. 14 „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Als Hersteller gelten auch Importeure. Als Letztvertreiber gilt nach § 3 Abs. 13 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.“ Demnach ist das erstmalige Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt unter anderem für die Systembeteiligungspflicht von bestimmten Verpackungen und nicht eine Herstellereigenschaft etwa im produkthaftungsrechtlichen Sinne.
(Quelle DIHK)