Gründung und Förderung

Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)

Durch die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie sind Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Erlaubnispflicht ausgeweitet. 

Erlaubnis:

Eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist seit dem 1.12.2011 dann erforderlich, wenn die Arbeitnehmerüberlassung „im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit“ des Verleihers erfolgt. Bislang benötigten Arbeitgeber nur für die „gewerbsmäßige“ – also auf Gewinnerzielungsabsicht angelegte – Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis. Auf den Erwerbszweck kommt es nun nicht mehr an.

Nicht erlaubnispflichtig ist jedoch die „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung, sofern der betroffene Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn auch der erstmalige Verleih eines Arbeitnehmers kann erlaubnispflichtig sein, wenn die Verleihtätigkeit des Unternehmens von vornherein auf Dauer angelegt ist.

Die Erlaubnis wird von den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg erteilt. Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen müssen eine eigene Erlaubnis beantragen.

Zuständig für Betriebe in Niedersachsen ist die

Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit
Projensdorfer Straße 82
24106 Kiel

Tel. 0431/709-1010
Fax: 0431/709-1011
E-Mail: KIEL.091-ANUE@arbeitsagentur.de

Das erforderliche Antragsformular und die Liste der vorzulegenden Unterlagen können auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden.

Entleiher müssen die in ihrem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer außerdem über freie Arbeitsplätze unterrichten sowie ihnen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -diensten wie z. B. Betriebskindergarten, Kantine etc. gewähren.
 
Lohnuntergrenzen für Zeitarbeiter