Intrastat-Meldung

Erfassung des Innergemeinschaftlichen Warenverkehrs (INTRASTAT)

Brexit-Hinweis:
Nach Ablauf der Übergangsfrist im Warenverkehr mit Großbritannien sind seit dem 1.1.2021 Zollanmeldungen erforderlich, die Intrastatmeldung entfällt. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastatmeldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.
Die Intrahandelsstatistik erfasst den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Intrastat-Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt (Verkehrsrichtung).

Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt.
Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt.
Beispiele:
  • Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler.
  • Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42).
  • Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer seit 2020 EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben.
Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 4 des Leitfadens zur Außenhandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Die Abgrenzung und die Einzelheiten finden sich ebenfalls im Leitfaden.

Wie erfolgen die Meldungen?

Für die Intrahandelsstatistik können die Meldungen der auskunftspflichtigen Unternehmen über das Erhebungsportal mit den Online-Meldeverfahren IDEV und eSTATISTIK.core an das Statistische Bundesamt übermittelt werden. Dort finden Sie auch ein Hilfecenter.

Einstromverfahren geplant

Die EU plant perspektivisch die Einführung des sogenannten Einstromverfahrens. Das heißt, dass in der Regel nur noch Versendungsmeldungen abzugeben sind. Nur noch sehr große Unternehmen werden dann auch Eingangsmeldungen abgeben müssen, für alle anderen Unternehmen werden diese entfallen. Das bedeutet eine spürbare Entlastung. Allerdings: Wann die Eingangsmeldung abgeschafft wird, ist noch offen.
Zur Vorbereitung müssen die Versendungsmeldungen bereits jetzt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das Ursprungsland der Ware enthalten.

Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier(mehr lesen)

Meldeschwellen Intrastat in der EU

Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen.