Zollerhöhungen USA

Seit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump sind Zölle wieder auf die Tagesordnung zurückgekehrt. Gegen die meisten Länder, mit denen die USA ein Handelsdefizit haben, wurden und werden unterschiedliche Ideen zu Zusatzzöllen verkündet. Dass meist im Gegenzug ein Überschuss der USA bei Dienstleistungen besteht, wird dabei unterschlagen.
Am 11. Juli kündigte die Trump-Administration eine pauschale Anhebung des allgemeinen Zollsatzes für EU-Waren an. Am 27.07.2025 haben sich Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Donald Trump zu einem Verhandlungs-Gespräch in Schottland getroffen. Der Handelskonflikt ist dabei zunächst einmal beigelegt worden.

Welche US-Zölle gelten aktuell?

Der pauschale “reciprocal tariff” von 10 Prozent (Geltung bis 06. August 2025) wird seit dem 07. August 2025 durch länderspezifische Zollsätze ersetzt. Die länderspezifischen Zölle wurden auf Basis bilateraler “Deals” odereinseitig durch die USA festgesetzt. Der praktische Unterschied ist dabei oft gering. Die länderspezifischen Sätze sind im Anhang 1 der Executive Order FURTHER MODIFYING THE RECIPROCAL TARIFF RATES enthalten. Basis ist wie bislang auch das Ursprungsland der Waren und nicht das Versendungsland. Wenn Waren chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.
Die EU und die USA haben am 27. Juli einen Zoll "Deal" abgeschlossen, der seit dem 7. August 2025 gilt. Dieser ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Eine Übersicht wurde von der GTAI zusammengestellt.
Grundsätzlich soll für EU-Ursprungswaren bei der Einfuhr in die USA ein pauschaler Zollsatz von 15 Prozent ohne Hinzurechnung der bisherigen Zollsätze des US-Tarifs gelten - auch für Autos und Autoteile.
Das gilt nicht
- für bestimmte “strategische” Güter, die zollfrei sind
- falls der bisherige US-Zollsatz höher als 15 Prozent. Dann bleibt der bisherige Zollsatz bestehen.
- für Produkte, die unter Section 232 fallen wie Eisen, Stahl, Aluminium und Kupfer sowie bestimmte Derivate. Hier finden weitere Verhandlungen statt. Quotenregelungen sind angedacht.
Die bisherige Zollfreiheit für Sendungen bis 800 Dollar Warenwert ist generell und unabhängig vom Warenursprung zum 29. August 2025 entfallen.
Der US-Zoll hat Einzelheiten zur Umsetzung dieses “Deals” in der Nachricht CSMS # 65829726 veröffentlicht.
Bei der Einfuhr in die EU sollen zahlreiche US-Ursprungswaren zollfrei werden. Die EU-Gegenmaßnahmen wurden vorläufig ausgesetzt.
Maßgeblich für die Anwendung des US-Zollsatzes dürfte das Verzollungsdatum in den USA sein, bestenfalls könnte es eine Regelung für “schwimmende Ware” geben.
Die US-Zollvorhaben werden generell an folgenden Stellen veröffentlicht:

Was steht fest?

Der pauschale “reciprocal tariff” von 10 Prozent (Geltung bis 06. August 2025) wird seit dem 07. August 2025 durch länderspezifische Zollsätze ersetzt. Davon ausgenommen sind:
  • Waren, die bereits von anderen Zusatzzöllen erfasst sind
  • Waren in Anhang 2 der Proklamation
  • Kanada und Mexiko im Rahmen des Freihandelsabkommens USMCA
Die Zölle werden zusätzlich zu den normalen US-Zöllen erhoben.
Wichtig: Der länderspezifische Satz knüpft am Urspung der Ware an und nicht daran, aus welchem Land die Waren geliefert werden. Wenn Ware chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.
Seit dem 5. Juni 2025 betragen die Zusatzzölle für Waren aus Eisen, Stahl, Aluminium und bestimmte Waren daraus 50 Prozent statt zuvor 25 Prozent. Die Zusatzzölle in Höhe von 50 Prozent betreffen Ursprungswaren aller Länder außer Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich. Der US-Zoll hat häufig gestellte Fragen zu diesen und anderen Fragestellungen veröffentlicht. Details sind im Informationssystem des US-Zolls (CSMS) insbesondere unter den Nachrichten CSMS # 65236374 and CSMS # 65236645 - UPDATED GUIDANCE veröffentlicht.
Die von den Zusatzzöllen betroffenen Zolltarifnummern (Eisen, Stahl, Aluminium) stehen fest. Sie sind in den Veröffentlichungen 10895 und 10896 vom 10. Februar 2025 enthalten. Für Waren, die nicht in den Kapiteln 73 oder 76 enthalten sind, werden die Zusatzzölle anteilig auf das Gewicht des Metallanteils erhoben. Diese Information muss der Importeur bereitstellen. Er ist dabei auf Informationen des Exporteurs angewiesen.
Die Zölle verstehen sich zusätzlich zu den normalen Drittlandszöllen und zu den bislang teilweise ausgesetzten Zusatzzöllen aus den Proclamations 9704/2018 und 9980/2020 für Aluminium und den Proclamations 9705/2018 und 9980/2020 für Stahl. Die Zusatzzölle betreffen Ursprungswaren aller Länder. Trotzdem werden Informationen zum Land des “Schmelzens und Gießens” verlangt. Der US-Zoll hat häufig gestellte Fragen zu diesen Zusatzzöllen veröffentlicht.
Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

Was ist unklar?

Zahlreiche Detailregelungen sind offen:
Es werden zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Wie diese belegt werden sollen, ist offen. Die häufig verlangten Mill Test Certificates (MTC) sind oft nicht beizubringen. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, weil die Vorgaben unklar sind.
Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, werden aktuell 200 Prozent Zoll erhoben. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt auf dem 200 Prozent Zoll liegen. Wegen des Russland-Embargos liegen häufig Bestätigungen vor, dass es sich nicht um russisches Vormaterial handelt. Es ist offen, ob dies ausreicht.
Wichtig sind die von den US-Zollverwaltung bereitgestellten Frequently Asked Questions, die laufend aktualisiert werden.
Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist: Fallen diese mehrfach an? Falls ein Produkt sowohl Stahl als auch Aluminium enthält und jeweis von der Regelung erfasst wird, werden die jeweiligen Anteile verzollt. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist dies noch offen.

Wie sehen die Gegenmaßnahmen der EU aus?

Durch den geschlossenen Deal wurden EU-Gegenmaßnahmen vorläufig ausgesetzt.
Mögliche Gegenmaßnahmen der EU umfassen zum einen das automatische Wiederinkrafttreten der EU-Rebalancing-Maßnahmen aus den Jahren 2018 und 2020 und zum anderen zusätzliche EU-Gegenmaßnahmen, die ursprünglich Mitte April in Kraft treten sollten.

Maßnahmen zum 15. Juli 2025 (vorerst weiterhin ausgesetzt):

Mögliche EU-Maßnahmen:

Für die zusätzlichen Gegenmaßnahmen hat die EU bereits eine umfangreiche Liste mit potentiellen Produkten, die von den Gegenzöllen erfasst werden könnten, veröffentlicht: Pressemitteilung der EU-Kommission zu den angekündigten Maßnahmen (inkl. Warenliste) Diese wurde im Juli noch einmal erweitert: Pressemitteilung der EU-Kommission zu möglichen Importbeschränkungen (inkl. Warenliste).

Was kann man tun?

  • Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus / DDP vereinbart worden ist.
  • Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden.
  • Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
  • Falsche Angaben zu Warennummern und Ursprungsland führen zu hohen Strafen.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
  • Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
    Mittelfristig: Gilt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung?
  • Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.

Hinweis: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.