Hinweise zu Umschulungen
Voraussetzungen für Umschulungen
Eine Umschulung richtet sich üblicherweise an Erwachsene, die in den meisten Fällen bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Berufsbild oder eine mehrjährige Berufspraxis verfügen oder mindestens sechs Semester eines Studiums nachweisen können.
Rechtliche Grundlagen
Für eine Umschulung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Dort ist unter anderem vorgeschrieben, dass neben den notwendigen Fertigkeiten und Kenntnissen auch Berufserfahrung zu erwerben ist. Ziel, Inhalt, Art und Dauer der beruflichen Umschulung werden ebenfalls über das Berufsbildungsgesetz bestimmt.
In § 62 BBiG wird zudem vorgegeben, dass alle Maßnahmen und Prüfungen den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen müssen. Die Umschulungsprüfungen und die Voraussetzungen zur Zulassung sind über die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie der Umschulungszulassungsregelung der Oldenburgischen IHK geregelt.
Grundsätzlich gelten die bei Umschulungen allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechtes. Beispielsweise ist für Umschüler der Schlichtungsausschuss (vgl. § 111 Abs. 2 ArbGG) nicht zuständig. Bei Streitigkeiten ist daher direkt das Arbeitsgericht anzurufen.
Betriebliche Voraussetzungen
Die Ausbildung im Rahmen einer betrieblichen Umschulungsmaßnahme hat in einem der Ausbildung entsprechend geeigneten Unternehmen, d. h. in einem Unternehmen mit einer Ausbildungsberechtigung für den Umschulungsberuf, zu erfolgen (§60 S.2 BBiG). Neben der betrieblichen und fachlichen Eignung muss auch die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) vorliegen.
Umschulungsträger
Die Umschulung kann als Einzel- oder Gruppenmaßnahme durchgeführt werden. Träger der Umschulung können Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, freiberuflich Tätige oder Organisationen der Erwachsenenbildung sein.
Dauer der Umschulung
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal 2/3 der regulären Ausbildungsdauer beträgt.
Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert. Im Einzelfall ist auch eine kürzere Umschulungsdauer möglich, jedoch mindestens 21 Monate. Bei der Umschulungsdauer ist die übliche tarifliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt. Um die ohnehin relativ kurze Umschulungsdauer optimal nutzen zu können, empfiehlt die IHK, das vertragliche Ende des Umschulungsverhältnisses in die Prüfungszeiträume zu legen (Sommerprüfung im Juli/August, Winterprüfung im Januar/Februar).
Umschulungsplan
Bestandteil des Umschulungsvertrages ist eine sachliche und zeitliche Gliederung des Umschulungsablaufs. Bei Umschulungsmaßnahmen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft (z. B. außerbetriebliche Einrichtungen) ist innerhalb der sachlichen und zeitlichen Gliederung ein
betriebliches Praktikum zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen in dem entsprechenden Beruf vorzusehen. Die Dauer der betrieblichen Ausbildung richtet sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Ausbildungsberufes und wird durch die IHK festgelegt.
Probezeit
Die Oldenburgische IHK empfiehlt, beim Abschluss eines Umschulungsvertrages unter Punkt H (,,Nebenabreden") des Umschulungsvertrages eine Probezeit von bis zu vier Monaten (sonst bis zu sechs Monaten) sowie eine Regelung zur Kündigungsfrist zu vereinbaren. Hierbei sind die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts zu beachten, wonach eine Kündigung in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich ist. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung zur Probezeit gem. §622 Abs. 3 BGB für eine Dauer von längstens sechs Monaten.
Vergütung
Die §§ 17 - 19 Berufsbildungsgesetz sind auf Umschulungsverhältnisse nicht direkt übertragbar. Die Höhe der Vergütung kann frei in angemessener Höhe vereinbart werden, wobei man sich auch hier an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren sollte. Bei finanziell geförderten Umschulungsverhältnissen hat der Träger der Leistungen (z. B. Arbeitsagentur, usw.) den Umschulungsvertrag als Kostenträger mit zu unterzeichnen.
Ausbildungsnachweis/Berichtsheft
Für Einzelumschüler ist die Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) gesetzlich nicht vorgeschrieben, da die §§ 43, 48 BBiG nicht auf Umschüler anwendbar sind. Die Führung eines Ausbildungsnachweises wird durch die Oldenburgische IHK jedoch empfohlen und sollte im Umschulungsvertrag unter Punkt H („Nebenabreden“) vereinbart werden.
Gruppenumschüler hingegen sind wie Auszubildende verpflichtet, ein Ausbildungsnachweis-/Berichtsheft zu führen. Die Umschulungsträger weisen in den zu schließenden Umschulungsverträgen darauf hin, dass die Umschüler verpflichtet sind, während der gesamten Umschulungszeit Ausbildungsnachweise anzufertigen.
Berufsschule
Die Vertragspartner sollten sich vor Vertragsabschluss über einen (in der Regel freiwilligen) Berufsschulbesuch einigen und auch diese Absprache Umschulungsvertrag unter Punkt H („Nebenabreden“) aufnehmen. Der Berufsschulbesuch ist für Umschüler i.d.R. kostenpflichtig.
Um einen Kenntnisstand über die schulischen Leistungen des Umschülers zu erhalten, wird empfohlen, unter Punkt H („Nebenabreden“) die Vorlage der Klassenarbeiten beim Ausbilder zu vereinbaren.
Wird auf den Berufsschulbesuch verzichtet, ist der Betrieb verpflichtet, die für die Umschulung wesentlichen Inhalte des Berufsschulstoffes selbst zu vermitteln.
Umschulungsprüfung
Zur Prüfung ist zuzulassen
- wer an einer auf das Ausbildungsziel des jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungsberufs gerichteten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat, welche nach Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprochen hat,
- wessen Umschulungsvertrag bei der zuständigen Stelle eingetragen wurde,
- wessen Umschulung über einen Träger der IHK schriftlich angezeigt wurde, sofern es sich um eine Gruppenumschulungsmaßnahme handelt,
- wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Umschulungsdauer zurückgelegt hat.
Sofern die Prüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umschüler aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
Nach dem BBiG sind Umschüler auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen. Der Antrag ist formlos, vier Monate vor dem Zwischenprüfungstermin, bei der Oldenburgischen IHK einzureichen.
Die Prüfungstermine finden Sie hier.
Kündigung
Bei Umschulungsverträgen ist nur eine außerordentliche Kündigung gemäß § 7 des Umschulungsvertrages zulässig.
Beendigung des Umschulungsverhältnisses
Das Umschulungsverhältnis endet durch Vertragsablauf oder - in sinngemäßer Anwendung von § 21 Berufsbildungsgesetz - mit Bestehen der Abschlussprüfung, das heißt mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).