Ausbildung

Ärztliche Untersuchung

Erstuntersuchung

Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt.
Hinweis: Die Bescheinigung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsvertrag bei der Oldenburgischen IHK einzureichen. Bitte beachten Sie, dass ohne die Bescheinigung der Ausbildungsvertrag nicht bei der IHK eingetragen (§ 35 Abs. 2 BBiG) und der Jugendliche nicht beschäftigt werden darf (§ 32 Abs. 1 JArbSchG).

Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist, wenn er am Ende des ersten Ausbildungsjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 33 JArbschG).
Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen (§ 33 Abs. 2 JArbSchG).
Hinweis: Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). Die Bescheinigung zur Nachuntersuchung muss bei der IHK unverzüglich eingereicht werden. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist das Ausbildungsverhältnis von der IHK aus dem Verzeichnis zu löschen wenn die Bescheinigung nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung der IHK vorgelegt wird (§ 35 Abs 2. BBiG).

Erhebungsbogen/Bescheinigung

Für die Erst- oder Nachuntersuchung ist ein entsprechender Erhebungsbogen notwendig. Den Erhebungsbogen für die Erst- und Nachuntersuchung können Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit herunterladen oder sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde aushändigen lassen.

Bescheinigung mit ausgewiesenen Einschränkungen

Wenn bei einer Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für einen minderjährigen Auszubildenden eine Bescheinigung mit (teilweisen) Einschränkungen ausgestellt wird, bedeutet das für den Arbeitgeber Folgendes:
  • Der Jugendliche ist nicht automatisch arbeitsunfähig oder ungeeignet für die Ausbildung.
  • Der Arzt hat festgestellt, dass bestimmte Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen vermieden oder eingeschränkt werden sollten.
  • Der Arbeitgeber muss diese Einschränkungen bei der Beschäftigung berücksichtigen. Er darf den Jugendlichen nicht mit Arbeiten einsetzen, die den ärztlichen Vorgaben widersprechen.
Beispiele für Einschränkungen können sein:
  • keine schweren Lasten heben oder tragen,
  • keine Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen,
  • keine Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr,
  • Einschränkungen bei langem Stehen oder Knien.
Für den Arbeitgeber bedeutet das konkret:
Die Ausbildung muss so organisiert werden, dass die ärztlichen Auflagen eingehalten werden. Es sollte geprüft werden, ob alle wesentlichen Ausbildungsinhalte trotz der Einschränkungen vermittelt werden können. Die Bescheinigung selbst enthält aus Datenschutzgründen in der Regel keine Diagnose, sondern lediglich die Information, ob und welche Einschränkungen für die Beschäftigung bestehen.
Sollten die Einschränkungen so weit gehen, dass wesentliche Teile des Ausbildungsberufs dauerhaft nicht ausgeübt werden können, kann das Auswirkungen auf die Eignung für diesen Beruf haben. Das ist jedoch eher die Ausnahme und muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Leichte Einschränkungen führen in der Regel nicht dazu, dass die Ausbildung abgelehnt werden darf.
  • Schwerwiegende, dauerhafte Einschränkungen, die wesentliche Tätigkeiten des Berufs unmöglich machen, können dazu führen, dass der Arbeitgeber die Ausbildung nicht durchführen kann.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Ausbildungsberatung.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).