Ausbildung

Ärztliche Untersuchung

Erstuntersuchung

Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt.
Hinweis: Die Bescheinigung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsvertrag bei der Oldenburgischen IHK einzureichen. Bitte beachten Sie, dass ohne die Bescheinigung der Ausbildungsvertrag nicht bei der IHK eingetragen werden (§ 35 Abs. 2 BBiG).

Nachuntersuchung

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist, wenn er am Ende des ersten Ausbildungsjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 33 JArbschG).

Erhebungsbogen/Bescheinigung

Für die Erst- oder Nachuntersuchung ist ein entsprechender Erhebungsbogen notwendig. Den Erhebungsbogen für die Erst- und Nachuntersuchung können Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit herunterladen oder sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde aushändigen lassen.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).