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Neuer Widerrufsbutton wird Pflicht
Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern über ihre Webseite abschließen, müssen künftig eine gut sichtbare, jederzeit erreichbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche für den Widerruf anbieten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen darüber ihre Widerrufserklärung einfach elektronisch übermitteln können.
Nach Absenden des Widerrufs ist das Unternehmen verpflichtet, den Eingang umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zu bestätigen. Diese Bestätigung muss Datum, Uhrzeit und Inhalt der Erklärung enthalten.
Damit werden die bestehenden Widerrufsrechte im Online-Vertragsrecht erweitert und digitalisiert. Das Prinzip orientiert sich am bereits bekannten Kündigungsbutton (§ 312k BGB).
Anforderungen an den Widerrufsbutton
Der Widerrufsbutton muss für Verbraucherinnen und Verbraucher klar erkennbar und leicht erreichbar sein. Die Schaltfläche soll deutlich beschriftet, gut sichtbar und gut lesbar sowie hervorgehoben platziert sein. Außerdem muss sie jederzeit verfügbar und einfach zugänglich sein.
Wichtig ist auch, dass sich der Button klar von anderen Informationen auf der Website abhebt, etwa von AGB, Impressum oder ähnlichen Hinweisen.
Beschriftung des Widerrufsbuttons
Die Bezeichnung muss klar, eindeutig und unmissverständlich sein. Zulässige Formulierungen sind beispielsweise:
- „Vertrag widerrufen“
- „Widerruf erklären“
Mehrdeutige Begriffe wie „stornieren“ oder „zurückgeben“ sollten dagegen nicht verwendet werden.
Ablauf des digitalen Widerrufs
Nach dem Klick auf den Button muss der Nutzer auf eine Widerrufsseite weitergeleitet werden. Dort müssen folgende Angaben möglich sein:
- Name des Verbrauchers
- Identifikation des Vertrags (zum Beispiel Bestellnummer)
- Kommunikationsweg für die Bestätigung, etwa eine E-Mail-Adresse
Um versehentliche Widerrufe zu vermeiden, ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er in einem zweiten Schritt – etwa über eine Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ – bestätigt wird.
Pflichten nach Eingang des Widerrufs
Nach Eingang des Widerrufs muss das Unternehmen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger senden, in der Regel per automatisierter E-Mail. Diese Bestätigung muss mindestens enthalten:
- den Inhalt des Widerrufs
- Datum und Uhrzeit des Eingangs.
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Redaktion Wirtschaftsspiegel
