Wirtschaftsspiegel
Nr. 6998260
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Praxis & Ratgeber

Neuer Widerrufsbutton wird Pflicht

Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern über ihre Webseite abschließen, müssen künftig eine gut sichtbare, jederzeit erreichbare und eindeutig beschriftete Schaltfläche für den Widerruf anbieten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen darüber ihre Widerrufserklärung einfach elektronisch übermitteln können.
Nach Absenden des Widerrufs ist das Unternehmen verpflichtet, den Eingang umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) zu bestätigen. Diese Bestätigung muss Datum, Uhrzeit und Inhalt der Erklärung enthalten.
Das Symbolbild zeigt einen Paragraphen auf einem Schreibtisch
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Ziel der im Februar beschlossenen neuen Regelung ist es, den Verbraucherschutz zu stärken und Hemmnisse beim Widerruf zu beseitigen. Die Umsetzungsfrist endet am 19. Juni 2026. Unternehmen sollten daher ihre Webseiten und Online-Vertragsprozesse frühzeitig prüfen und die erforderlichen technischen Anpassungen vornehmen. Wer rechtzeitig reagiert, reduziert Abmahnrisiken und stärkt zugleich das Vertrauen seiner Kundinnen und Kunden.
Damit werden die bestehenden Widerrufsrechte im Online-Vertragsrecht erweitert und digitalisiert. Das Prinzip orientiert sich am bereits bekannten Kündigungsbutton (§ 312k BGB).

Anforderungen an den Widerrufsbutton

Der Widerrufsbutton muss für Verbraucherinnen und Verbraucher klar erkennbar und leicht erreichbar sein. Die Schaltfläche soll deutlich beschriftet, gut sichtbar und gut lesbar sowie hervorgehoben platziert sein. Außerdem muss sie jederzeit verfügbar und einfach zugänglich sein.
Wichtig ist auch, dass sich der Button klar von anderen Informationen auf der Website abhebt, etwa von AGB, Impressum oder ähnlichen Hinweisen.

Beschriftung des Widerrufsbuttons

Die Bezeichnung muss klar, eindeutig und unmissverständlich sein. Zulässige Formulierungen sind beispielsweise:
  • „Vertrag widerrufen“
  • „Widerruf erklären“
Mehrdeutige Begriffe wie „stornieren“ oder „zurückgeben“ sollten dagegen nicht verwendet werden.

Ablauf des digitalen Widerrufs

Nach dem Klick auf den Button muss der Nutzer auf eine Widerrufsseite weitergeleitet werden. Dort müssen folgende Angaben möglich sein:
  • Name des Verbrauchers
  • Identifikation des Vertrags (zum Beispiel Bestellnummer)
  • Kommunikationsweg für die Bestätigung, etwa eine E-Mail-Adresse
Weitere Angaben dürfen nicht verpflichtend abgefragt werden. Dazu zählt beispielsweise die Angabe eines Widerrufsgrundes.
Um versehentliche Widerrufe zu vermeiden, ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er in einem zweiten Schritt – etwa über eine Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ – bestätigt wird.

Pflichten nach Eingang des Widerrufs

Nach Eingang des Widerrufs muss das Unternehmen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger senden, in der Regel per automatisierter E-Mail. Diese Bestätigung muss mindestens enthalten:
  • den Inhalt des Widerrufs
  • Datum und Uhrzeit des Eingangs.