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Dreijahresfrist für Urlaubsabgeltung bleibt
Werden nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses finanzielle Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub geltend gemacht, so unterliegen diese auch weiterhin der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es auf die Erfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten durch den Arbeitgeber ankommt.

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Redaktion Wirtschaftsspiegel