Was Hersteller, Einführer und Händler jetzt beachten müssen
Die Produktsicherheitsverordnung legt Pflichten für Wirtschaftsakteure fest, um die Sicherheit von Verbraucherprodukten zu gewährleisten. Sie betrifft Hersteller, Einführer und Händler und definiert spezifische Verantwortlichkeiten. Ziel ist es, die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu verbessern, die Verbraucherinformation zu stärken und ein hohes Maß an Produktsicherheit zu gewährleisten.
Die Übersicht zeigt die wichtigsten Punkte, die Unternehmen beachten müssen. Erstellt wurde die Übersicht von Klaas Moltrecht, Referent Innovation bei der IHK Nord Westfalen.
Kennzeichnungspflichten
Hersteller:
- Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarke, Postanschrift, E-Mailadresse auf dem Produkt angeben - wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angeben oder beifügen (Art. 9 VI GPSR)
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt angeben - wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angeben oder beifügen (Art. 9 V GPSR)
Einführer:
- Sicherstellen, dass Kontaktdaten des Herstellers gem. Art 9 VI GPSR angegeben sind (Art. 11 I GPSR)
- Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarke, Postanschrift, E-Mailadresse auf dem Produkt angeben - wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angeben oder beifügen (Art. 11 III GPSR)
- Sicherstellen, dass Typen- Chargen- oder Seriennummer gem. Art. 9 VI GPSR auf dem Produkt angegeben ist - wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angeben oder beifügen (Art. 11 I GPSR)
Händler:
- Sicherstellen, dass Kontaktdaten des Herstellers gem. Art. 9 VI GPSR und ggf. des Einführers gem. Art. 11 III GPSR angegeben sind (Art. 12 I GPSR)
- Sicherstellen, dass Typen- Chargen- oder Seriennummer gem. Art. 9 VI GPSR auf dem Produkt oder wenn dies nicht möglich ist auf der Verpackung oder beigefügt (Art. 12 I GPSR)
Interne Risikoanalyse
Hersteller:
- internen Risikoanalyse durchführen (Art. 9 II GPSR)
Einführer:
- sicherstellen, dass Hersteller interne Risikoanalyse gem. Art. 9 II GPSR durchgeführt hat (Art. 11 I GPSR)
Sicherheitsinformationen
Hersteller:
- Sicherheitsinformationen beifügen (Art. 9 VII GPSR)
Einführer:
- Sicherheitsinformationen beifügen (Art. 11 IV GPSR)
Händler:
- Sicherstellen, dass Hersteller und ggf. Einführer Sicherheitsinformationen beigefügt hat (Art. 12 I GPSR)
IHK-Ansprechpartner:
Klaas Moltrecht
Kontakt
Redaktion Wirtschaftsspiegel
