Wirtschaftsspiegel
Nr. 7175940
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Praxis & Ratgeber

Neue Hinweispflichten für Händler

Ein DIN-A4-Hinweis an der Kasse, bei bestimmten Produkten ein zusätzliches Etikett und neue Angaben im Onlineshop: Händler müssen ihre Kunden vom 27. September 2026 an besser über Gewährleistung, Garantien und Reparaturen informieren. Wer Waren an Verbraucher verkauft, sollte jetzt prüfen, was sich im Geschäft und online ändern muss.
Grundlage ist die europäische Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo. Sie soll Kunden helfen, die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten einzuschätzen.
„Einkauf, Vertrieb, Marketing und Shop-Betreuung müssen gemeinsam dafür sorgen, dass die richtigen Angaben rechtzeitig beim Kunden ankommen“, sagt Monika Santamaria, Leiterin der Abteilung Recht bei der IHK Nord Westfalen. Fehlen vorgeschriebene Angaben, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. In schweren Fällen können auch Bußgelder verhängt werden.

Gewährleistung ist Pflicht, Garantie freiwillig

Im Geschäft muss der allgemeine Gewährleistungshinweis gut sichtbar hängen, zum Beispiel als ein DIN-A4-Plakat im Kassenbereich. Gibt der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren, braucht das Produkt zusätzlich ein Garantieetikett. Es kann am Produkt, an der Verpackung oder am Regal angebracht werden und muss eindeutig zugeordnet sein. Verbindliche Muster für Gewährleistungshinweis und Garantieetikett stehen in der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960. Eine bearbeitbare Download-Vorlage für Händler ist derzeit noch nicht veröffentlicht.
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Der allgemeine Gewährleistungshinweis sieht gestalterisch und inhaltlich so aus, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie vorgesehen. © EUR-Lex
Auch im Onlineshop müssen die Hinweise vor dem Kauf sichtbar sein. Der Gewährleistungshinweis sollte auf der Produktseite oder spätestens vor Abschluss der Bestellung erscheinen. Ein Verweis nur in den AGB reicht nicht. Das Garantieetikett muss dem jeweiligen Produkt zugeordnet und auch im Warenkorb angezeigt werden.
Haltbarkeitsgarantie
So sieht die Durchführungsverordnung das Etikett für Haltbarkeitsgarantien vor. © EUR-Lex
Je nach Ware kommen Angaben zur Reparierbarkeit, zu Ersatzteilen, Reparaturanleitungen oder Softwareupdates hinzu. Aussehen und Inhalt der Hinweise sind vorgegeben; Händler dürfen die Vorlagen nicht frei gestalten.
„Gerade kleinere Betriebe sollten deshalb jetzt ihre Lieferanten und die Anbieter ihrer Shopsysteme ansprechen“, so Santamaria.

Das sollten Händler jetzt prüfen:

  • Welche Produkte sind betroffen?
  • Welche Angaben liefern die Hersteller?
  • Wo werden die Hinweise im Geschäft gezeigt?
  • Kann der Onlineshop die Informationen korrekt darstellen?
Ausführliche Informationen und die vorgeschriebenen Vorlagen gibt es bei der IHK Nord Westfalen.
Ausführliche Informationen, Ausnahmen und Abbildungen bietet die IHK Nord Westfalen. Die verbindlichen Vorlagen stehen in der EU-Durchführungsverordnung 2025/1960.