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Neue Anforderungen an Ladeinfrastruktur ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Anforderungen an die Ladeinfrastruktur und die Vorbereitung von Stellplätzen gemäß der Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG). Diese betreffen Neubauten, größere Sanierungen sowie zahlreiche Wohn- und Nichtwohngebäude.
Wohngebäude
Bei neu errichteten Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig mindestens 50 Prozent der Parkplätze für Elektromobilität vorbereitet werden. Dies umfasst die Leitungsinfrastruktur und die Vorverkabelung. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu installieren. Diese Vorgaben gelten auch bei größeren Renovierungen, sofern die Maßnahmen Parkplätze oder die elektrische Infrastruktur betreffen.
Nichtwohngebäude
Für gewerblich genutzte Gebäude werden die Anforderungen ebenfalls verschärft. Neubauten mit mehr als fünf Stellplätzen müssen mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabeln und die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten. Zudem ist mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze erforderlich. Büro- und Verwaltungsgebäude müssen mindestens einen Ladepunkt für jeden zweiten Stellplatz bereitstellen. Diese Regelungen gelten auch bei größeren Renovierungen, wenn Parkflächen oder die elektrische Infrastruktur betroffen sind.
Bestandsgebäude
Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ab 2027 entweder mindestens einen Ladepunkt je zehn Stellplätze haben oder die Hälfte der Stellplätze mit der erforderlichen Infrastruktur für spätere Ladepunkte ausstatten. Nicht betroffen sind Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner und mittlerer Unternehmen, die überwiegend selbst genutzt werden.
Fokus auf spätere Nachrüstung
Neu ist die stärkere Berücksichtigung der Vorverkabelung. Stellplätze sollen so vorbereitet werden, dass zusätzliche Ladepunkte später ohne größeren baulichen Aufwand installiert werden können.
Empfehlungen für Unternehmen
Unternehmen, die Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten planen, sollten die neuen Anforderungen frühzeitig prüfen und die Ladeinfrastruktur von Beginn an berücksichtigen. Dies erleichtert die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und vereinfacht spätere Nachrüstungen. Für Bauvorhaben, deren Bauantrag oder Bauanzeige bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht wird, gelten weiterhin die bisherigen Vorgaben.
Weitere Informationen zum GEIG bietet Elektromobilität NRW online.
Ihr IHK-Ansprechpartner
Fabian Bannier
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Redaktion Wirtschaftsspiegel
