Die wichtigsten Infos für Unternehmen

Ob Marktteilnehmer oder Händler, KMU oder Großbetrieb: Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte bringt neue Pflichten für viele Unternehmen. Die Liste beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wer ist betroffen?

  • Marktteilnehmer (Operator): Unternehmen, die relevante Rohstoffe oder Produkte erstmalig in den EU-Markt bringen (z. B. durch Import oder eigene Herstellung) oder exportieren.
  • Händler (Trader): Firmen, die bereits in Verkehr gebrachte Erzeugnisse auf dem EU-Markt weiterverkaufen oder bereitstellen.
Je nach weiteren Eigenschaften des Unternehmens (KMU vs. Nicht-KMU oder Position in der vorgelagerten oder in der nachgelagerten Lieferkette) gibt es sodann unterschiedliche Sorgfaltspflichten.

Ab wann gilt die EUDR?

  • Ab 30. Dezember 2025: Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler.
  • Ab 30. Juni 2026: KMU (Marktteilnehmer und Händler).
KMU-Definition für den Anwendungsbeginn: Kleinst- und kleine Unternehmen gemäß der (alten) EU-Richtlinie 2013/34 Art. 3 (Überschreitung von höchstens einer der drei Bedingungen: ≤ 50 Mitarbeitende, ≤ 8 Mio € Nettoumsatzerlöse, ≤ 4 Mio € Bilanzsumme zum Stichtag 31. Dezember 2020) Achtung: Bei Holz und Holzerzeugnissen gibt es Ausnahmen.
KMU-Definition für die Einteilung KMU / Nicht-KMU: Nach Art. 1 der (neuen) EU-Richtlinie 2023/ 2775 mit geänderten Schwellenwerten:
Pro Kategorie (Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen) dürfen am Bilanzstichtag höchstens einer der drei Schwellenwerte überschritten werden. Ein Unternehmen gilt als der Kategorie zugehörig, wenn es bei mindestens zwei der drei Schwellenwerte unterhalb der vorgegebenen Grenzen liegt.
Eine Organisation ist ein Kleinstunternehmen, wenn
  • die Bilanzsumme 450.000 Euro nicht übersteigt,
  • der Nettoumsatzerlös 900.000 Euro nicht übersteigt und
  • die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres 10 oder weniger beträgt.­
Eine Organisation ist ein kleines Unternehmen, wenn
  • die Bilanzsumme maximal 7.500.000 Euro beträgt,
  • der Nettoumsatzerlös maximal 15.000.000 Euro beträgt,
  • durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 50 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.
Eine Organisation gilt als mittleres Unternehmen, wenn
  • die Bilanzsumme maximal 25.000.000 Euro beträgt,
  • der Nettoumsatzerlös maximal 50.000.000 Euro beträgt,
  • durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 250 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.

Welche Produkte sind betroffen?

  • Rohstoffe: Kaffee, Kakao, Palmöl, Rind, Soja, Kautschuk, Holz.
  • Bestimmte Erzeugnisse aus den genannten Rohstoffen gemäß Anhang I EUDR (bspw. Röstkaffee, Pralinen, Ledergürtel, Schläuche aus Kautschuk, Papier, etc.), organisiert nach Zolltarifnummer – unbedingt Betroffenheitsprüfung vornehmen.

IHK-Ansprechpartner: