Wirtschaftsspiegel
Nr. 7199474
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Praxis & Ratgeber

Neue Anforderungen für Darlehensvermittler

Für Vermittler von Raten- und Konsumentenkrediten im B2C-Bereich ändert sich der Berufszugang. Am 20. November 2026 wird ein neuer Erlaubnistatbestand nach
§ 34k Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Er gilt für die gewerbliche Vermittlung von Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen – etwa wenn ein Kredit für einen Autokauf vermittelt wird. Reine Vermittlungen zwischen Unternehmen sind nicht betroffen.
Für die neue Erlaubnis müssen Vermittler ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und ihre Sachkunde nachweisen. Als Sachkundenachweis gelten die neue IHK-Sachkundeprüfung oder bestimmte Berufsqualifikationen.
„Mit § 34k wird die fachliche Qualifikation zu einem festen Bestandteil des Berufszugangs“, erklärt Monika Santamaria, Abteilungsleiterin Recht bei der IHK Nord Westfalen. Zudem bekomme die Verbraucherdarlehensvermittlung einen einheitlicheren fachlichen Qualitätsstandard.

IHKs übernehmen Sachkundeprüfung

Die IHK Nord Westfalen nimmt die Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK“ ab. Die Prüfung erfolgt schriftlich und digital. Geprüft werden unter anderem Kenntnisse zu Darlehensvermittlung und Beratung sowie zu Finanzierung und Kreditprodukten. Prüfungstermine wurden bisher noch nicht festgelegt. Interessierte können sich bereits über ein Onlineformular vormerken lassen.
Mit der Prüfung stellt die IHK Nord Westfalen nach bundesweit einheitlichen Vorgaben fest, ob die vorgeschriebene Sachkunde vorhanden ist, und bescheinigt sie bei bestandener Prüfung.
Gleichzeitig unterstützt die IHK die Unternehmen. Sie informiert über die neuen Voraussetzungen, Übergangsfristen, anerkannte Berufsqualifikationen und die Sachkundeprüfung. Damit bekommen betroffene Vermittler Orientierung, was sie wann erledigen müssen.
„Für Unternehmen ist wichtig, dass sie sich frühzeitig auf die neuen Regeln einstellen können“, sagt Santamaria.

Übergangsfristen beachten

Für Vermittler, die Darlehen bislang mit einer Erlaubnis nach § 34c GewO vermitteln, gelten Übergangsregeln. Vom 20. November 2026 bis 31. Mai 2027 können sie im vereinfachten Verfahren auf § 34k GewO wechseln. Mit einer bestehenden §34c-Erlaubnis dürfen sie die Darlehensvermittlung noch längstens bis 19. November 2027 fortführen.
Wichtige Informationen der IHK Nord Westfalen zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Darlehensvermittlung IHK“: