Wirtschaftsspiegel
Nr. 7191454
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Praxis & Ratgeber

Betriebswechsel von Azubis aus Drittstaaten

Auszubildende aus Drittstaaten müssen bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs zusätzliche rechtliche Schritte beachten. Dies gilt besonders für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Aufenthaltsgesetz.
Die zuständige Ausländerbehörde muss den Wechsel frühzeitig genehmigen und im Aufenthaltstitel vermerken. Sowohl der bisherige als auch der neue Ausbildungsbetrieb müssen ihre Mitteilungs- und Informationspflichten erfüllen.
Das Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ (NUiF) hat eine neue Checkliste erstellt, die die wichtigsten Schritte und Fristen zusammenfasst. Diese soll Betrieben helfen, den Wechsel rechtssicher und reibungslos zu organisieren.
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Die IHK Nord Westfalen bietet Unternehmen auf online zusätzlich Informationen zu Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten an.