Auszubildende aus Drittstaaten müssen bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs zusätzliche rechtliche Schritte beachten. Dies gilt besonders für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Aufenthaltsgesetz.
Die zuständige Ausländerbehörde muss den Wechsel frühzeitig genehmigen und im Aufenthaltstitel vermerken. Sowohl der bisherige als auch der neue Ausbildungsbetrieb müssen ihre Mitteilungs- und Informationspflichten erfüllen.