IHK-Jahresbericht 2022

Recht und Steuern

Grundsteuerreformgesetz

Das Grundsteuerreformgesetz sieht eine Neubewertung der über 35 Millionen wirtschaftlichen Einheiten in Deutschland auf den 1. Januar 2022 vor. Dies verpflichtet alle Immobilien- und Grundstückseigentümer eine entsprechende Grundsteuererklärung in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 elektronisch bei der Finanzverwaltung abzugeben. Die IHKs in NRW hatten hierzu im Juni eine Infoveranstaltung organisiert. Neben verfahrensrechtlichen Fragen wurden die unterschiedlichen Bewertungsmodelle für das Grundvermögen erläutert und Hinweise zu den notwendigen Daten für die Abgabe der Grundsteuererklärung gegeben. Darüber hinaus erhielten die Teilnehmenden auch einen Überblick über die Erklärungsvordrucke. Sowohl die Aufzeichnung des Webinars als auch die Präsentation sind weiterhin auf der Homepage der IHK Nord Westfalen abrufbar.

Transparenzregister

Das Jahr 2022 war beim Thema Geldwäsche geprägt von der Eintragungspflicht ins Transparenzregister. Die IHK hat mehrfach die zur Eintragung verpflichteten Unternehmen aufmerksam gemacht. Insbesondere ist wiederholt darüber informiert worden, dass ab der Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister Bußgelder durch das Bundesverwaltungsamt drohen. Die gesetzlichen, je nach Rechtsform gestaffelten Fristen für die Eintragung waren alle abgelaufen; nun gilt eine neue Übergangsfrist bis Juni 2023. Da das Bundesverwaltungsamt erst danach Bußgelder verhängen kann machen wir an dieser Stelle noch einmal auf die Verpflichtung aufmerksam.
Im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ist erfreulich, dass der EuGH vor Kurzem entschieden hat, dass das Einsichtnahmerecht für jedermann unzulässig und die 5. Geldwäscherichtlinie diesbezüglich unwirksam ist. Auf dieses Problem hatte die IHK-Organisation von Anbeginn an hingewiesen; vor allem die Familienunternehmer hatten bisher große Sorgen, dass die unbeschränkte Einsichtnahmemöglichkeit ihr persönliches Risiko sehr steigert, Opfer von Verbrechen zu werden. Dem hat der EuGH nun einen Riegel vorgeschoben. Seither muss – auch ohne dass bereits das Geldwäschegesetz entsprechend geändert werden konnte - ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel als GwG-Verpflichteter) nachgewiesen werden.

Hinweisgeberschutzgesetz

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz zur Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie beschlossen. Die abschließende Bundesratsbefassung dieses zustimmungspflichtigen Gesetzes steht noch aus. Sie kann erst im nächsten Bundesratsplenum am 10. Februar 2023 stattfinden. Das Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten haben insofern ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt drei Monate Zeit zur Umsetzung eines Hinweisgebersystems, für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten gibt es eine Übergangsfrist bis Dezember 2023. Die IHK-Organisation hat sich im Gesetzgebungsverfahren in Stellungnahmen geäußert, mit dem Ziel die Umsetzung für Unternehmen möglichst schlank zu gestalten und den Anwendungsbereich im nationalen Gesetzentwurf nicht über die EU-Richtlinie hinaus  auszuweiten.