Recht

Sonderverkäufe

Auch wenn es Lockerungen im Bereich der Sonderaktionen gegeben hat, gilt eines weiter: das Irreführungsverbot.

Jubiläumsverkäufe

Jubiläumsverkäufe dürfen bereits seit einiger Zeit unbeschränkt durchgeführt werden. Es ist also möglich, einen Jubiläumsverkauf bei nicht durch 25 teilbaren, also beispielsweise alle fünf oder zehn Jahre, durchzuführen. Auch „Schnapszahljubiläen“ dürfen als Jubiläumsverkauf gefeiert werden.
Ebenso kann ein persönliches Jubiläum (runder Geburtstag des Inhabers, Silberhochzeit der Unternehmensgründer und so weiter) durch einen Jubiläumsverkauf begangen werden.
Auch kann ein Jubiläum, das sich nur auf eine Filiale beziehungsweise den Hauptbetrieb bezieht, zum Anlass für einen Jubiläumsverkauf genommen werden. Sollte jedoch die Filiale wesentlich jünger oder älter sein als der Hauptbetrieb, ist ein aufklärender Hinweis in der Werbung erforderlich.
Im Rahmen eines Jubiläumsverkaufs müssen den Verbrauchern besondere Preisvorteile angeboten werden. Anlässlich eines Jubiläumsverkaufes können in unbegrenztem Umfang Preisnachlässe oder Rabatte gewährt werden. Ebenso ist die zeitliche Beschränkung eines Jubiläumsverkaufs entfallen.
Allerdings sind Jubiläumsverkäufe wie alle Sonderaktionen auch nach dem neuen Recht dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass der angegebene Grund für den Jubiläumsverkauf auch tatsächlich vorliegen muss und nicht vorgeschoben sein darf.
Irreführend wäre ein Jubiläumsverkauf, der in einem übermäßigen zeitlichen Abstand zum eigentlichen Jubiläum durchgeführt wird, um eine günstige Saison auszunutzen, zum Beispiel Jubiläum im März, Jubiläumsverkauf in der Vorweihnachtszeit.
Und natürlich ist zu beachten, dass das gefeierte Jubiläum auch tatsächlich eines ist. Das Unternehmen muss also seit dem angegebenen Gründungsdatum kontinuierlich bestanden haben. Ein zwischenzeitlicher Inhaberwechsel oder Wechsel der Rechtsform (zum Beispiel vom Einzelkaufmann zur GmbH) ist dabei unschädlich.

Beispiele für zulässige Werbung:

  • Unsere Filiale wird volljährig – feiern Sie mit uns den 18. Geburtstag! 18 Prozent auf alles!
  • Wir werden 112 – Großes Feuerwehrfest!
  • Feiern Sie mit – die Mutter aller Schnäppchen wird 88!

Räumungsverkäufe

Auch Räumungsverkäufe können unbeschränkt durchgeführt werden. Es ist also möglich einen solchen bei Geschäftsaufgabe, wegen Umbaus oder Brand- oder Wasserschadens, aber auch bei einem Umzug, bei Auflösung eines Sortiments, bei der Aufgabe einer Filiale oder einer Abteilung oder bei einer Renovierung, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, durchzuführen.
Allerdings sind Räumungsverkäufe wie alle Sonderaktionen auch dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass der angegebene Grund für den Räumungsverkauf auch tatsächlich vorliegen muss und nicht vorgeschoben sein darf.
Eine zeitliche Beschränkung, wie lange ein Räumungsverkauf durchgeführt werden darf, gibt es nicht. Die Dauer des Räumungsverkaufs muss aber mit seinem Anlass übereinstimmen. „Dauer-Räumungsverkäufe“ über etliche Monate darf es auch nach neuem Recht nicht geben.
Bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe muss also eine tatsächliche Räumungsabsicht erkennbar sein und das Geschäft auch tatsächlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes geschlossen werden. Bei einem Räumungsverkauf wegen Umbaus sollte die Aktion bis zum Abschluss der Umbauarbeiten beendet sein, bei einem Räumungsverkauf wegen Inhaberwechsels mit dem Zeitpunkt des Wechsels.
Nach der Rechtsprechung muss bei einem Räumungsverkauf der Zeitraum der Aktion angegeben werden, wenn tatsächlich eine zeitliche Beschränkung besteht, das heißt gibt es ein absolutes Ende beim Räumungsverkauf, zum Beispiel weil das Geschäft geschlossen wird, sollte mindestens die Angabe des Enddatums, an dem das Geschäft geschlossen wird, angegeben werden.
Zu beachten ist hierbei, dass nach diesem Datum das Geschäft auch tatsächlich geschlossen werden muss.
Kritisch ist es, in einem laufenden Räumungsverkauf Ware nachzuschieben. Der Sinn eines Räumungsverkaufs ist gerade die Räumung des Bestandes. Nachschieben von Ware kann also ein Indiz dafür sein, dass ein Räumungsverkauf nur vorgetäuscht ist.

Beispiele für zulässige Werbung:

  • Wir brauchen Platz – wir räumen unser Lager
  • Alles muss raus! Darum 20 – 30 – 40 Prozent reduziert!
  • Ausverkauf wegen Sortimentsumstellung
  • Totalausverkauf wegen Renovierung
  • Wir schließen diese Filiale – 30 Prozent auf alles!
  • Helfen Sie uns beim Umzug – Ersparen Sie uns das Schleppen!

Irreführend und damit unzulässig sind dagegen Werbeaussagen wie

  • „Wir schließen“, wenn das Geschäft nur für wenige Wochen geschlossen wird oder nur der Inhaber wechselt – zulässig wäre aber eine Werbung „Wir wechseln den Inhaber – und der neue will unsere Ware nicht!“
  • „Wir bauen um“, wenn lediglich kleinere Malerarbeiten durchgeführt werden – zulässig wäre aber „Wir räumen unsere Ware den Malern aus dem Weg!“

Schlussverkäufe

Ebenso dürfen Schlussverkäufe unbeschränkt durchgeführt werden. Es ist jetzt also möglich, Schlussverkäufe außerhalb dieser genannten Zeiträume oder auch zu anderen Jahreszeiten durchzuführen.
Allerdings sind Schlussverkäufe, wie alle Sonderaktionen, auch dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass ein Schlussverkauf auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt sein sollte. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Schlussverkäufe der Räumung der Lager von Saisonware dienen. „Dauer-Schlussverkäufe“ über mehrere Monate darf es auch nach neuem Recht nicht geben.

Beispiele für zulässige Werbung:

  • Sommerschlussverkauf bei Ihrem Optiker – alle Sonnenbrillen 20 Prozent reduziert!
  • Frühjahrsschlussverkauf – wir reduzieren unsere gesamte Frühjahrskollektion!
  • Mid season sale
  • WSV für Ölheizungen
  • SSV in Ihrem Autohaus – tolle Rabatte für Cabrios!
  • Stadtfestschlussverkauf
Hinweis
Nach wie vor gilt: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine geplante Werbung zulässig ist, fragen Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt, bevor Sie eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen hierzu befugten Verband riskieren.
Stand: Dezember 2013
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