Wettbewerbsrecht

Grundpreisauszeichnung

Jeder Unternehmer, der Verbrauchern (natürlichen Personen) Waren oder Dienstleistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist nach § 3 Absatz 1 PAngV verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile anzugeben (= Gesamtpreis).
Die Preisangaben müssen den Waren, den Dienstleistungen oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein; sie müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Werden Einzelpreise aufgegliedert (z.B. bei Waren, die aus mehreren Einzelteilen bestehen), muss jeder Einzelpreis die Umsatzsteuer und andere Preisbestandteile enthalten. Der Gesamtpreis aller Einzelteile ist deutlich hervorzuheben.

Verpflichtung zur Grundpreisangabe

Beim Verkauf an Verbraucher besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises.
Der Grundpreis ist der Preis, der sich auf eine bestimmte Mengeneinheit bezieht, und zwar einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Ein Rabatt ist nicht Bestandteil des Grundpreises. Pfand, das bei Mehrwegverpackungen erhoben wird, ist kein sonstiger Preisbestandteil und bei der Berechnung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen.
Der Grundpreis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Erfolgt eine Aus­zeichnung beispielsweise durch Schilder am Regal, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Neben dem Grundpreis ist der Gesamtpreis anzugeben. Der Grundpreis darf aber nicht gegenüber dem Gesamtpreis hervorgehoben werden. Dies wäre als Täuschung und Irreführung des Verbrauchers ein Verstoß gegen Preisklarheit und Preis­wahrheit.
Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Wird lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter maßgeblich. Bei flüssiger loser Ware zur Selbstabfüllung darf zusätzlich der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden. Werden die Waren üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr oder 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter oder mehr angeboten und abgegeben (zum Beispiel Brennstoffe oder Kartoffeln), so ist eine Mengeneinheit zu verwenden, die der Verkehrsauffas­sung entspricht.
Ist bei Waren das Abtropfgewicht anzugeben, bezieht sich der Grundpreis auf das angege­bene Abtropfgewicht.

Betroffene Waren

Alle Waren, die in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Erfasst sind also nicht nur Lebensmittel, sondern auch zahlreiche andere Artikel wie zum Beispiel Stoffe, Geschenkbänder, Garne, Blumenerde et cetera.
Fertigverpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Waren in offenen Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung werden in Abwesenheit des Verbrauchers abgefüllt (z.B. Erdbeeren in Körbchen). Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind unverpackte Waren, die aber bereits in bestimmten Verkaufseinheiten angeboten werden (also nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche) und nicht erst auf Kundenwunsch abgemessen werden (zum Beispiel Draht, Kabel oder Schläuche). Einzelheiten sind in der Fertigpackungsverordnung (FPackV) geregelt.
Wird die Ware in Gegenwart oder auf Veranlassung des Verbrauchers abgemessen (lose Ware) und bietet der Händler diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an, so muss er ledig­lich den Grundpreis angeben. Der Endpreis der Ware hängt vom Kundenwunsch ab und kann nicht vorher ausgezeichnet werden.
Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Waren, die üblicherweise in bestimmten Men­geneinheiten, wie zum Beispiel Stück, Paar oder ähnlich vertrieben werden (zum Beispiel Schuhe, Autoreifensatz).

Ausnahmen

Folgende Waren müssen nicht mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden:
  • Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milli­liter;
  • Waren aus verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder ver­mengt sind;
  • Waren, die von kleinen Direktvermarktern angeboten werden und bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt (z.B. Hofladen, kleines Einzelhandelsgeschäft, Kiosk, mobile Verkaufsstelle, Marktstand), es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird. Ein Einzelhandelsgeschäft ist „klein“, wenn die Ge­samtverkaufsfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und das Warensortiment überwiegend im Wege der Bedienung zur Verfügung gestellt wird. Franchise- und Filialbetriebe mit mehr als sechs Betriebsstätten müssen den Grundpreis angeben.
  • Identität von Grundpreis und Endpreis;
  • Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden, z.B. in Hotels, Gaststätten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern, Kanti­nen oder Friseurgeschäften.
  • Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten;
  • Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
  • kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
  • Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens drei Volumenprozent-Duftöl und mindes­tens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

Sonstige Hinweise

Verstöße gegen die PAngV stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die zu einem Bußgeld führen kann. Sie bergen außerdem das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen Missachtung der Regeln des fairen Wettbewerbs.
Stand: März 2022
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