Wettbewerbsrecht
Neue Spielregeln für „grüne“ Werbung
Ab dem 27. September 2026 gelten für Unternehmen deutlich strengere Vorgaben für Umweltaussagen in der Werbung und der sonstigen Verbraucherkommunikation. Ziel der UWG‑Reform ist es, Greenwashing einzudämmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche Informationen zu bieten. Unternehmen sollten ihre Nachhaltigkeitskommunikation jetzt auf den Prüfstand stellen und rechtzeitig anpassen.
Was dabei im Mittelpunkt steht
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „nachhaltig“ oder „öko“, die keine klar überprüfbare Aussage enthalten. Solche Aussagen sind künftig unzulässig, wenn das Unternehmen keine anerkannte, hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
- Aussagen zur Reichweite, die den Eindruck erwecken, ein ganzes Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit seien besonders umweltfreundlich, obwohl tatsächlich nur Teilaspekte betroffen sind – etwa wenn nur die Verpackung recycelt ist, nicht aber das Produkt selbst.
- Kompensationsaussagen in der Produktwerbung wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“, „klimapositiv“ oder „mit Klimaausgleich“. Solche Begriffe sind in der Regel unzulässig, wenn sie sich darauf stützen, dass Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette kompensiert werden. Zulässig bleiben nur Aussagen, die auf real nachweisbar CO₂‑neutrale Produkte über den gesamten Lebenszyklus gestützt sind.
- Aussagen über künftige Umweltleistungen, etwa „klimaneutral bis 2045“. Sie sind nur noch erlaubt, wenn ein detaillierter, realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen vorliegt, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird und dessen Ergebnisse öffentlich zugänglich sind.
- Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von staatlichen Stellen stammen und nicht auf einem transparenten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen. Solche „Haus‑Siegel“ oder rein unternehmensinterne Logos mit Nachhaltigkeitsbezug werden künftig unzulässig sein.
Eine gesetzliche Übergangs- oder Abverkaufsfrist für bereits verpackte oder ausgelieferte Ware ist nicht vorgesehen. Ab dem 27. September 2026 müssen auch bestehende Produkte im Markt grundsätzlich den neuen Anforderungen entsprechen. Nur in Ausnahmefällen können Gerichte bei unbilliger Härte Aufbrauchfristen gewähren.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Damit Sie ab Inkrafttreten der UWG‑Reform rechtssicher auftreten, empfehlen wir folgende Schritte:
1. Bestandsaufnahme aller Kommunikationsmittel
- Prüfen Sie so früh wie möglich sämtliche Kanäle und Medien:
- Website, Online‑Shop und Social‑Media‑Auftritte
- Produktverpackungen, Etiketten und Beileger
- Prospekte, Kataloge, Flyer, Poster, Mailings
- Messe- und POS‑Materialien, Fahrzeugbeschriftungen
- Visitenkarten sowie sonstige Geschäfts- und Rechnungsunterlagen
Suchen Sie gezielt nach Begriffen wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „grün“ sowie nach Nachhaltigkeitssiegeln und grafischen Elementen, die einen besonderen Umweltbezug suggerieren (zum Beispiel Blätter, Kreislaufpfeile, Naturbilder im Zusammenhang mit einem Logo oder Claim).
2. Unzulässige oder riskante Aussagen bereinigen
- Entfernen oder ersetzen Sie produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“ oder „klimapositiv“, soweit sie (nur) auf Kompensation beruhen.
- Streichen Sie allgemeine, unspezifische Umweltaussagen oder präzisieren Sie sie im selben Medium klar und hervorgehoben: Welcher Umweltaspekt ist gemeint? Auf welchen Abschnitt des Lebenszyklus bezieht sich die Aussage? Welche konkrete Verbesserung wurde erreicht?
- Überprüfen Sie alle Nachhaltigkeitssiegel: Verwenden Sie künftig nur Siegel, die von einer staatlichen Stelle stammen oder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung und transparenten Kriterien beruhen. Unternehmenseigene Siegel ohne solche Strukturen sollten nicht weiter genutzt werden.
3. Zukunftsziele rechtssicher gestalten oder zurücknehmen
Wenn Sie mit langfristigen Umweltzielen werben (zum Beispiel „klimaneutral bis 2045“ oder „Net Zero bis 2050"), entscheiden Sie, ob Sie den rechtlichen Mehraufwand tragen wollen:
- Erstellen Sie einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen, Maßnahmen, Zeitplan und Ressourcen.
- Lassen Sie diesen Plan und die Fortschritte regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüfen.
- Machen Sie Plan und Prüfergebnisse für Verbraucherinnen und Verbraucher gut auffindbar öffentlich (zum Beispiel auf Ihrer Website, erreichbar über QR‑Code auf Produkten oder Werbemitteln).
Ohne diese Voraussetzungen sollten entsprechende Zukunftsaussagen in der B2C-Kommunikation nicht mehr verwendet werden.
4. Risikomanagement für bestehende Bestände
- Erfassen und dokumentieren Sie, welche Produkte, Verpackungen und Materialien von den neuen Vorgaben betroffen sind, in welchen Mengen sie vorliegen und wann sie produziert beziehungsweise in Verkehr gebracht wurden.
- Prüfen Sie pragmatische Lösungen wie das Überkleben von Aussagen, Ergänzen von Pflichtinformationen oder Hinweise an der Verkaufsstelle.
- Halten Sie Unterlagen zu Kosten, technischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Auswirkungen bereit, um im Streitfall eine unbillige Härte begründen zu können.
5. Prozesse und Zuständigkeiten anpassen
- Richten Sie interne Freigabeprozesse so aus, dass alle Umweltaussagen vor Veröffentlichung rechtlich geprüft werden – insbesondere im Marketing, in der Produktentwicklung und beim Verpackungsdesign.
- Schulen Sie die relevanten Abteilungen zu den neuen Spielregeln, typischen Fallstricken und zulässigen Alternativen in der Nachhaltigkeitskommunikation.
Unterstützung durch die IHK Nord Westfalen
Die IHK Nord Westfalen unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen bei der Anpassung an die neuen UWG‑Vorgaben. Wir informieren in Webinaren und Veröffentlichungen über die gesetzlichen Anforderungen und praktische Umsetzungsmöglichkeiten und stehen für Auskünfte zur Verfügung, können aber keine individuelle Prüfung im Einzelfall vornehmen.
Mit einer frühzeitigen Bestandsaufnahme und konsequenten Anpassung Ihrer Kommunikation können Sie rechtliche Risiken reduzieren – und zugleich glaubwürdige, belastbare Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Ihren Kundinnen und Kunden stärken.
