Gewerbliche Schutzrechte

Inhaber einer Marke

1. Was ist eine Marke

Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen, welches zu einer klaren Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen dient. Die Marke als Schutzrecht wird im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen- Markengesetz“ (MarkenG) geregelt. Neben der Marke können auch geschäftliche Bezeichnungen und geographische Bezeichnungen geschützt werden. 
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2. Funktionen der Marke

Die Marke erfüllt im Wesentlichen vier Funktionen. Hier sei zunächst die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion genannt, welche dazu führt, dass, im optimalen Fall, der Abnehmer die Marke automatisch und unbewusst mit dem Unternehmen in Verbindung bringt und vom Angebot anderer Unternehmen unterscheidet. Daneben erfüllt die Marke auch noch eine gewisse Garantiefunktion. Der Abnehmer bleibt der Marke treu, da er auf ihre gleich bleibende Qualität vertraut. Die Marke gibt ihm Sicherheit. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist auch ihre Werbefunktion, mithin ihre Attraktionskraft. Am wichtigsten für Unternehmen ist aber zweifellos die Schutzfunktion gegen Nachahmer, die eine Marke mit sich bringt.
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3. Was kann geschützt werden?

Generell können alle Zeichen als Marke eingetragen werden, die sich in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie darstellen lassen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Der Hauptanwendungsbereich der Marke ist der Schutz von Wortzeichen, wie zum Beispiel Produktnamen oder Internet-Domain, sowie von Bildzeichen, wie beispielsweise Logos. Es können aber grundsätzlich auch Kombinationszeichen aus Wort und Bild (Wortbildmarke) schutzfähig sein. Nicht schutzfähige Zeichen sind jedoch zum Beispiel Freizeichen (Totenkopf als Hinweis auf Gift) und Zeichen, die staatlichen Stellen vorbehalten sind (Staatsflaggen, Staatswappen). Markenschutz kann durch Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt, durch große Bekanntheit einer Marke in Deutschland und durch notorische Bekanntheit einer Marke im Ausland entstehen.
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4. Schutz durch Eintrag ins Markenregister

Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Anmeldeberechtigt ist prinzipiell jede natürliche und juristische Person, ein Geschäftsbetrieb ist hierzu nicht notwendig. Die Anmeldung kann auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes elektronisch oder in Papierform erfolgen. 
Bei der Anmeldung muss das Zeichen, das angemeldet werden soll, wiedergegeben werden. Zudem muss der Anmelder ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angeben, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken “ in insgesamt 45 Klassen aufgeteilt. Je mehr Klassen betroffen sind, desto höher fallen die Anmeldekosten aus. Im nächsten Schritt prüft das DPMA die Anmeldung auf formelle Anforderungen und auf absolute Schutzhindernisse. Ein absolutes Schutzhindernis liegt beispielsweise vor bei fehlender Unterscheidungskraft, bei fehlender grafischen Darstellbarkeit, wenn ein Freihaltebedürfnis besteht, oder bei täuschenden oder Ärgernis erregenden Zeichen. Ausnahmsweise kann eine Marke trotz fehlender Unterscheidungskraft oder eines Freihaltebedürfnisses dennoch als Marke eingetragen werden, wenn sich die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass ein weit überwiegender Teil des des angesprochenen Verkehrskreises das an sich nicht schutzfähige Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen, kann. Dies dürfte im Einzelfall allerdings schwer nachzuweisen sein.
Spricht nichts gegen den Markenschutz, dann folgen die Eintragung und die Veröffentlichung im Markenblatt.
Nach der Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Frist zu laufen, innerhalb welcher Personen beziehungsweise Hersteller, die sich von der Eintragung der neuen Marke in ihren alten Markenrechten verletzt sehen, Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch wird vom DPMA geprüft. Der Inhaber der Marke mit jüngerem Zeitrang kann sich gegen den Widerspruch mit der Behauptung wehren, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt wurde. Aus diesem Grund lohnt es sich vor Antragstellung eine gründliche Recherche durchzuführen, da nur so das Risiko reduziert werden kann, dass ältere Markenrechte verletzt werden und deshalb kein wirksamer Markenschutz entsteht. Neben dem Widerspruch kann Nichtigkeitsklage auf Löschung der Marke erhoben werden, wenn beispielsweise die Marke mit einer älteren eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist.
Nach erfolgter Eintragung hat der Markenschutzinhaber die Möglichkeit seine Marke mit dem Symbol ® („registered trade mark“) zu versehen, um nach außen deutlich zu machen, dass es sich um eine geschützte Marke handelt.
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5. Kosten der Markenanmeldung

Je nach Methode (elektronisch oder Papierform) kostet die Anmeldung für die ersten drei Klassen 290 Euro beziehungsweise 300 Euro. Für jede weitere Klasse kommen nochmals 100 Euro hinzu. Nach 10 Jahren kann für die ersten drei Klassen für insgesamt 750 Euro eine Verlängerung um weitere zehn Jahre erreicht werden. Jede zusätzliche Klasse kostet bei der Verlängerung 260 Euro.
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6. Schutzdauer einer Marke

Bei der Marke handelt es sich um ein so genanntes „ewiges“ Schutzrecht, da es keine maximale Schutzdauer vorsieht. Nach jeweils zehn Jahren kann, gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, der Markenschutz um weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Markenschutz beginnt mit dem Anmeldetag und endet grundsätzlich nach 10 Jahren mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Anmeldetag entspricht. 
Das „ewige“ Schutzrecht Marke kann allerdings trotz erfolgter Schutzverlängerung aufgrund des Benutzungszwangs verloren gehen. Im Markengesetz ist nämlich eine geschäftliche Nutzung der Marke innerhalb von fünf Jahren ab Anmeldung vorgeschrieben. Unterbleibt diese, so besteht kein gültiger Markenschutz mehr, da ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden kann.
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7. Markenschutz durch Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr

Neben der Registermarke, welche durch Eintragung erworben wird, gibt es noch die durch Benutzung erworbene Marke. Der Markenschutz entsteht, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Im Unterschied zur eingetragenen Marke, deren Geltungsbereich ganz Deutschland ist, kann der Geltungsbereich einer Kraft Benutzung erworbenen Marke, entsprechend ihrer Verkehrsgeltung, räumlich begrenzt sein, zum Beispiel auch nur auf eine Region.
Problematisch bei der durch Benutzung erworbenen Marke ist, dass sobald das Zeichen nicht mehr benutzt wird oder das Unternehmen den Betrieb einstellt die Marke verloren geht. Zudem kann die Frage ob eine Marke Kraft Benutzung erworben wurde nur im Laufe eines Prozesses und nicht durch Recherchen des DPMA geklärt werden. Aus diesen Gründen ist eine Registermarke in jedem Fall vorzuziehen.
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8. Schutz bei notorisch bekannten Marken

Zudem kann Markenschutz auch durch eine im Ausland erworbene Bekanntheit, sogenannte notorisch bekannte Marken, erlangt werden.
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9. Ansprüche des Markeninhabers

Markeninhaber hat das alleinige Verwendungs- und Lizenzvergaberecht, ihm steht ein ausschließliches Recht an der Marke zu. Im Falle eines Verstoßes gegen sein Markenschutzrecht kann er Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und auch Löschung einer fälschlicherweise eingetragenen neuen Marke verlangen. Um die Vertriebswege bei einem Markenverstoß möglichst schnell klären zu können hat der Markeninhaber des Weiteren einen Auskunftsanspruch. Daneben sind Kennzeichenverletzungen auch gesetzlich unter Strafe gestellt. Schon der Versuch kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht sich die Strafe auf bis zu fünf Jahre.
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10. Internationaler Rechtsschutz

Madrider Markenabkommen (MMA)/IR-Marke: IR-Marken (international registrierte Marken) können bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf eingetragen werden. Die internationale Registrierung von Marken regelt das Madrider Markenabkommen. Der Inhaber einer deutschen Marke kann durch die internationale Registrierung den Markenschutz auf andere Mitgliedsstaaten ausdehnen. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Durch die internationale Registrierung kann man mithin ein Bündel an nationalen Marken erhalten. Auf welche Mitgliedsstaaten der Schutz ausgedehnt werden soll, muss in der Anmeldung definiert werden. Einzelanmeldungen in den gewünschten Staaten sind somit nicht notwendig. 
Europäische Gemeinschaftsmarke: Die Unionsmarke macht es möglich, mit nur einer Anmeldung einen Markenschutz für alle Länder der Europäischen Union zu erhalten. Regelungen hierzu finden sich in der Unionsmarkenverordnung (UMV), die weitestgehend mit der bisherigen Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) übereinstimmt. Der Vorteil der Unionsmarke liegt in dem für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Recht, das heißt Entstehung und Löschung der Marke sind in allen Mitgliedsstaaten gleich geregelt. Der europäischen Unionsmarke kommt eine einheitliche Wirkung auf dem Gebiet der EU zu.
Der Antrag auf Anmeldung kann nur direkt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante (EUIPO), gestellt werden. Die Anmeldung kann in deutscher Sprache erfolgen und bietet einen Markenschutz für mindestens 10 Jahre, welcher auf Antrag auch noch verlängert werden kann.
Weitere Informationen zur Unionsmarke finden Sie hier.
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11. Domain

Die Adresse einer Homepage im Internet, die aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt sein kann, wird als Domain bezeichnet. Jede Domain darf es nur einmal geben und alle Domains müssen bei der Registrierungsstelle für deutsche Internetdomains (DENIC) registriert werden. Grundsätzlich entfaltet eine Domain keine Kennzeichnungsfunktion. Dies bedeutet, ohne andere Namens- oder Markenrechte, entfaltet die Domain alleine keinen Schutz gegenüber gleichlautenden Bezeichnungen. Das Domainrecht richtet sich nach marken- oder namensrechtlichen Erwägungen.
Da ein guter Domainname regelmäßig einen ersten Hinweis auf den Inhalt der Homepage geben soll, sind bestimmte Domains sehr begehrt und es stellt sich die Frage, wem die Nutzung der Domain zusteht. Dies kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, vielmehr ist eine Unterscheidung nach Domainnamen notwendig.
Stadtnamen: Der Stadt steht das Namensrecht an ihrem Stadtnamen zu, das heißt nur sie allein als Namensinhaberin ist zur Nutzung des Namens berechtigt. Das Namensrecht gilt auch in Bezug auf Domains und zwar auch dann, wenn internettypische Ergänzungen (beispielsweise www.stadtname-online.de) dem Stadtnamen angefügt werden. Grundsätzlich gilt, dass nur die Namensinhaberin selbst eine Domain unter dem Namen der Stadt betreiben darf. Bei weniger bekannten Städten kommt es allerdings darauf an, ob der Domain-Inhaber ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass eine Gesellschaft einen Stadtnamen in ihrer Firma führt. Für die Domain greift dann der Grundsatz der Priorität, das heißt die ältere Domain kann von einer Stadt nicht heraus verlangt werden.
Bürgerliche Namen: Prinzipiell kann jedermann seinen Namen als Domain registrieren lassen, denn Domains stehen immer dem Namensträger zu. Für den sehr häufig vorkommenden Fall, dass mehrere Personen denselben Namen tragen ist Schnelligkeit gefragt – der Erste, der seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat zunächst das alleinige Nutzungsrecht. Ein anderer Inhaber dieses Namens kann aber verlangen, dass der Domaininhaber auf seiner Homepage einen Hinweis erteilt, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt. Ganz anders sieht es aus, wenn eine Berühmtheit am Domainnamenstreit beteiligt ist. Hier ist Schnelligkeit kein Vorteil, denn berühmte Personen haben grundsätzlich Vorrang, da sie das größere Interesse am entsprechenden Domainnamen nachweisen können. Auch Pseudonyme und Künstlernamen können als Domain registriert werden, hierbei ist aber zu beachten, dass Personen die denselben bürgerlichen Namen tragen im Zweifel bei der Domainvergabe Vorrang haben.
Firmennamen: Generell gilt, dass eine Firma, die im Geschäftsleben Auftritt und Aktivität entfaltet, auch eine Domain unter ihrem Firmennamen registrieren lassen darf. Der Zusatz der Gesellschaftsform ist hierbei nicht notwendig. Privatpersonen mit gleichem Namen können in diesem Fall das Nachsehen haben, denn auch hier gilt in der Regel: Berühmtheit siegt. Treffen im Domainnamenstreit zwei gleichermaßen berühmte Unternehmen aufeinander, so ist wieder einmal Schnelligkeit gefragt – das erste Unternehmen, das seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat das alleinige Nutzungsrecht.
Beschreibende Begriffe: Grundsätzlich gilt, ein Domainname darf keinen Vorteil im Wettbewerb begründen. Solche beschreibenden Domains werden aus diesem Grund meist als Infoportale genutzt, welche nützliche Hinweise zum jeweiligen Begriff bieten. Als Präsentations- oder Werbefläche können sie aber trotzdem genutzt werden.
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12. Zusammenhang Domain und Marke

Obwohl bei Domainstreitigkeiten jeder Einzelfall genau geprüft werden muss, kann die Eintragung einer Marke auch in Bezug auf den Domainnamen Sicherheit bieten. Der Markenschutz erstreckt sich nämlich in der Regel automatisch auf den Domainnamen. Die frühzeitige Eintragung einer Marke kann somit auch den entsprechenden Domainnamen sichern.
Je nach Methode (elektronisch oder Papierform) kostet die Anmeldung für die ersten drei Klassen 290 Euro beziehungsweise 300 Euro. Für jede weitere Klasse kommen nochmals 100 Euro hinzu. Nach zehn Jahren kann für die ersten drei Klassen für insgesamt 750 Euro eine Verlängerung um weitere zehn Jahre erreicht werden. Jede zusätzliche Klasse kostet bei der Verlängerung 260 Euro.
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13. Schutzdauer einer Marke

Bei der Marke handelt es sich um ein so genanntes „ewiges“ Schutzrecht, da es keine maximale Schutzdauer vorsieht. Nach jeweils zehn Jahren kann, gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, der Markenschutz um weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Markenschutz beginnt mit dem Anmeldetag und endet jeweils zehn Jahre später mit Ablauf des Monats in dem der Anmeldetag liegt.
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Stand: Mai 2022
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