Berechnungsmodell

Rundfunkbeitrag

Die Länder haben mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV) eine grundlegende Neuausrichtung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Januar 2013 beschlossen. Statt einer Rundfunkgebühr gibt es nun einen Rundfunkbeitrag, der nicht mehr an das Vorhandensein von Empfangsgeräten geknüpft ist.
Die Pflicht zur Entrichtung des neuen Rundfunkbeitrages gilt grundsätzlich für alle Privathaushalte, Unternehmen sowie Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls. Die Beitragspflicht aller Unternehmen - gleich ob sie Empfangsgeräte besitzen oder nicht - wird damit begründet, dass die Nutzung des Rundfunks zu den typischen Betriebsabläufen und Organisationsstrukturen eines Gewerbebetriebes gehöre.

Beitragshöhe im nicht privaten Bereich

Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag von deren Inhaber zu entrichten (sogenanntes Staffelmodell), § 5 RÄndStV. Die Höhe der Beiträge für das gesamte Unternehmen richtet sich hierbei nach der Anzahl der beitragspflichtigen Betriebsstätten, verbunden mit der Anzahl der Beschäftigten sowie der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Hierbei bleibt pro Betriebsstätte ein Fahrzeug beitragsfrei. Für alle weiteren Fahrzeuge muss das Unternehmen einen Drittelbetrag entrichten. Weiterhin ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrages vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung, die zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter dienen, ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten.

Beitragspflichtige Betriebsstätten

Betriebsstätte ist jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit, von der aus die anfallenden Verwaltungstätigkeiten (wie Entgegennahme von Bestellungen) erledigt werden kann. Für die Erfüllung des rundfunkrechtlichen Betriebsstättenbegriffs kommt es weder auf die steuerliche Veranlagung noch auf den Umfang der Nutzung an. Eine Betriebsstätte kann somit auch eine Ladengeschäft oder ein „Shop in Shop“ - wie eine Filiale in der Vorkassenzone eines Supermarktes - sein. Zu beachten ist, dass räumlich getrennte Teilflächen eines Betriebes separat der Beitragspflicht unterliegen. Hierbei kommt es für die Beurteilung nicht auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen, funktionalen oder organisatorischen Einheit an.

Ermittlung der Beschäftigtenzahl

Die Höhe des Rundfunkbeitrags pro Betriebsstätte richtet sich nach der in der Betriebsstätte durchschnittlichen Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Jahr. Darunter fallen alle sozialversicherungspflichtigen Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Nicht mitgerechnet werden die Betriebsstätteninhaber (Beitragsschuldner), Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Mitarbeiter in Elternzeit. Arbeitnehmer mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel dem Hauptsitz des Unternehmens zugerechnet. Zeitarbeitskräfte werden der Betriebsstätte des Zeitarbeitsunternehmens zugerechnet und nicht dem entleihenden Unternehmen.

Berechnung der Beitragshöhe je Betriebsstätte

Anzahl der Mitarbeitenden pro Betriebsstätte Beiträge pro Monat in Euro
0 bis 8 6,12
9 bis 19 18,36
20 bis 49 36,72
50 bis 249 91,80
250 bis 499 183,60
500 bis 999 367,20
1.000 bis 4.999 734,40
5.000 bis 9.999 1.468,80
10.000 bis 19.999 2.203,20
ab 20.000 3.304,80

Beitragspflichtige Kraftfahrzeuge

Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel des Beitrags zu entrichten – monatlich 6,12 Euro. Bei Einrichtungen des Gemeinwohls sind alle Kraftfahrzeuge mit dem Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte abgedeckt. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind zulassungsfreie Kfz wie zum Beispiel selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler.

Beitragspflichtige Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen

Wer Hotel- und Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, zahlt für diese jeweils 6,12 Euro im Monat. Das erste Zimmer oder die erste Wohnung pro Betriebsstätte ist hierbei beitragsfrei.

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind der Inhaber der Betriebsstätte, auch mehrere nicht sozial­versicherungs­pflichtige Geschäfts­führer beziehungsweise Inhaber zum Beispiel einer GmbH.

Beitragsfreie Betriebsstätten

Beitragsfrei sind Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist oder die nicht ortsfest sind, wie zum Beispiel Verkaufspavillon in Zeltform, temporäre Stände auf Wochenmärkten, Trafohäuschen, Lager, vorübergehend aufgestellte Baucontainer, Funktionsräume von Reinigungsfirmen am Einsatzort.

Betriebsstätten in Privatwohnungen

Selbstständige, die über keine gesonderte Betriebsstätte verfügen, sondern von zu Hause aus arbeiten und für ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, müssen keinen separaten Beitrag für die Betriebsstätte entrichten. Allerdings hat der Unternehmer in diesem Fall für ein zu betrieblichen Zwecken genutztes Kraftfahrzeug einen Drittelbetrag, also monatlich 6,12 Euro zu zahlen, sofern das Kfz dienstlich genutzt wird.

Beitragsfreie Saisonbetriebe

Wer sein Unternehmen saisonbedingt länger als drei zusammenhängende Kalendermonate hintereinander vollständig schließt, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden.
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