Rechtsformen

Die Offene Handelsgesellschaft

Allgemeines

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben kennt das Gesetz nicht. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. OHG.
Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in vieler Hinsicht der einer juristischen Person entspricht. So kann die OHG
  • vor Gericht klagen und verklagt werden
  • Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
  • OHG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein
  • die OHG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, aus einem Urteil gegen die OHG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig
  • über das Vermögen der OHG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden

Haftung

Jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit seinem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen).

Gesellschaftsvertrag

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages ist aber dringend zu empfehlen. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Sie sind im Allgemeinen wesentlich geringer als die Kosten und Verluste die entstehen, wenn es in der Gesellschaft zum Streit kommt, weil entweder kein schriftlicher oder nur ein mangelhafter Gesellschaftsvertrag vorliegt. Ganz abgesehen davon können derartige Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern oft die Existenz der OHG selbst bedrohen.
In jedem OHG-Vertrag sollten folgende Punkte geregelt sein:
  • Firma der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Gesellschafter, Gesellschaftskapital
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Gesellschafterversammlung
  • Stimmrecht
  • Beschlussfassung
  • Festsetzung der Gesellschaftsanteile
  • Beteiligung am Gewinn und Verlust
  • Entnahmerecht
  • Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters
  • Bestimmungen über den Ausschluss eines Gesellschafters
  • Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
  • Liquidation

Firmierung

Bei der Wahl der Firma ist folgendes zu beachten:
  • Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen
  • Er darf keine Angaben enthalten die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen
  • Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Diese Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen; insoweit kann jedoch aus wettbewerbs- beziehungsweise markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Um einem solchen Unterlassungsanspruch vorzubeugen, empfiehlt es sich bundesweit zu recherchieren, ob der gewünschte Firmenname auch „frei“ ist. Ihre IHK hilft Ihnen dabei.
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft kann Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten. Sie muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung (OHG) enthalten.

Beispiele:

  • ABC Textilhandels OHG
  • Müller & Co. offene Handelsgesellschaft
  • Retros OHG

Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Beispiele:

  • Fischer GmbH & Co. OHG
  • XYZ Textilhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG

Sitz der Gesellschaft und Unternehmensgegenstand

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem sich die Geschäftsführung befindet. Von Bedeutung ist der Sitz für die Zuständigkeit des Registergerichtes, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und den allgemeinen Gerichtsstand.
Der Gegenstand des Unternehmens spiegelt die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft wider. Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken, ist es üblich zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offen lässt, auch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden.

Geschäftsführung und Prokura

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Vertretung durch einzelne Gesellschafter kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Es kann aber auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Eine solche Regelung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dagegen ist eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Sie kann daher auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschafter können zudem beschließen, dass Prokuristen bestellt werden.

Eintragung in das Handelsregister

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist bei dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Amtsgericht, Registerabteilung, von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch einen Notar.
Sie hat zu enthalten:
  • den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Gesellschafters
  • die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter
Die Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form (Notar) zu erfolgen. Sie kann auch durch Stellvertreter vorgenommen werden, die sich durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ausweisen müssen.
Werden Zweigniederlassungen errichtet, sind diese gleichfalls unter Angabe der Zweigniederlassung zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung der Zweigniederlassung erfolgt beim Registergericht der Hauptniederlassung.

Auflösung der Gesellschaft/Ausscheiden von Gesellschaftern

Die OHG wird aufgelöst durch:
  • den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist
  • Beschluss der Gesellschafter
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
  • gerichtliche Entscheidung
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
  • Tod des Gesellschafters
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters
  • Kündigung des Gesellschafters
  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters
  • Beschluss der Gesellschafter
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Hinweis
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