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Wie werden Verträge im Internet geschlossen? Reicht es aus, wenn der Käufer per Mausklick oder E-Mail ein Angebot abgibt und der Verkäufer es auf die gleiche Weise annimmt?
Der Weg zum Gericht ist für Unternehmer und Verbraucher häufig aufwändig und teuer. Die Verbraucherschlichtung bietet für beide Seiten eine günstige Alternative.
Wer im Internet Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbietet, muss grundsätzlich bestimmte Informationen an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Website bereithalten, § 5 Telemediengesetz (TMG).
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch im elektronischen Geschäftsverkehr gelten uneingeschränkt die allgemeinen Rechtsgrundlagen. Für bestimmte Bereiche existieren darüber hinaus besondere Rechtsvorschriften.