Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Aushangpflichten
Gesetzliche Grundlagen
Durch Aushänge im Betrieb sollen Beschäftigte über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bestimmte Texte zur Kenntnis zu bringen. Die wichtigsten haben wir am Ende dieses Artikels zusammengestellt. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung - grundsätzlich auch in digitaler Form unter Nutzung der internen Informations- und Kommunikationstechnik wie beispielsweise einem Intranet - geschehen. Zu Auslage/Aushang ist eine Stelle geeignet, wenn sie für die Beschäftigten frei zugänglich ist. Unternehmen sollten dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Beschäftigten, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Beschäftigten allgemein zugänglichen Computer, von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für die Beschäftigten die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Beschäftigte betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen, soweit hierdurch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten oder Dritten beeinträchtigt wird oder der Aushang zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führt.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Bei Verstößen können unterschiedliche Folgen eintreten. Führt der Verstoß gegen eine Aushangpflicht zu einem Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
| Regelungsgebiet | Vorschrift | Adressat | Art und Weise | Inhalt |
| Allgemeines Gleichbehand-lungsgesetz (AGG) | Paragraph (§) 12 Absatz (Abs.) 5 AGG | Alle Betriebe | Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik |
AGG
§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen
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| Arbeitsschutzvorschriften | je nach Branche (zum Beispiel Arbeitsstätten-verordnung, Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutz verordnung) |
jeweilige Branche | gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten | abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, zum Beispiel Pläne |
| Arbeitszeitgesetz (ArbZG) |
§ 16 Abs. 1 ArbZG
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alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverord-nungen, abweichen-den Tarifverträgen oder Betriebs-vereinbarungen | an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen | Text des Gesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechts-verordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, soweit diese für den Betrieb gelten |
| Betriebsvereinbarungen | § 77 Abs. 2 (BetrVG) | alle betroffenen Betriebe | an geeigneter Stelle auslegen oder digitale Bereitstellung im Intranet | Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung |
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Ladenschluss-
gesetz
Gesetz zur Regelung der Ladenöff-
nungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) |
§ 21 LadSchlG
§ 5 Abs. 5 LÖG-NRW
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Betriebe
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Hinweis an der Verkaufsstelle |
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| Heimarbeitsgesetz (HAG) | §§ 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 HAG | Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen | in den Ausgabe- und Abnahmeräumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen; wird Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, Vorlage zur Einsicht | Auslage der Entgeltverzeichnisse und Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19, vom Heimatausschuss festgesetzte Verteilung und bindende Festsetzung im Wortlaut, Auslegung der Mindestarbeits- bedingungen für fremde Hilfskräfte |
| Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG | Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (= unter 18 Jahre) | über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikations- technik zur Verfügung stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen oder auslegen, bei größerer räumlicher Entfernung zwischen Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb auch dort auszulegen oder auszuhängen |
Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen |
| Mutterschutz-gesetz (MuSchG) | § 26 MuSchG | Betriebe, die regel-mäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen |
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und Annahme. Nicht erforderlich, wenn es in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wurde. | Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung |
| Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) | § 18 TzBfG | Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten | Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen | Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze |
| Tarifvertragsgesetz (TVG) | § 8 TVG | tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber | Im Betrieb bekannt machen | maßgebliche Tarifverträge |
| Unfallverhütungsvorschriften | §§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) | alle Betriebe | Hinweis auf Vorhandensein der Unfallverhütungs-vorschriften (UVV) und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich zum Beispiel durch Aushang der UVV, zusätzlich Unterrichtung/ Schulung/Beratung |
einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen |
| Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) | § 11 Abs. 4. Fünftes VermBG | Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirk- samer Leistungen Termin bestimmen |
Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist | Termin für Anlage |
| Wahlen | Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss | betroffene Betriebe | nach jeweiliger Wahlordnung | zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse |
Gesetzestexte finden Sie hier.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Nord Westfalen - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
