Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Aushangpflichten

Gesetzliche Grundlagen

Durch Aushänge im Betrieb sollen Beschäftigte über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bestimmte Texte zur Kenntnis zu bringen. Die wichtigsten haben wir am Ende dieses Artikels zusammengestellt. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Ausle­gen, Aushängen oder Bekanntmachung - grundsätzlich auch in digitaler Form unter Nutzung der internen Informations- und Kommunikationstechnik wie beispielsweise einem Intranet - geschehen. Unternehmen sollten dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Beschäftigten, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Beschäftigten allgemein zugänglichen Computer, von den bekannt zu gebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für die Beschäftigten die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Beschäftigte betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

Freiwillige Aushänge

Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen, soweit hierdurch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten oder Dritten beeinträchtigt wird oder der Aushang zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusam­menarbeit führt.

Verstöße gegen die Aushangpflicht

Bei Verstößen können unterschiedliche Folgen eintreten. Führt der Verstoß gegen eine Aushang­pflicht zu einem Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfecht­barkeit der Wahl zur Folge haben.
Regelungsgebiet Vorschrift Adressat Art und Weise Inhalt
Allgemeines Gleichbehand-lungsgesetz (AGG) Paragraph (§) 12 Absatz (Abs.) 5 AGG Alle Betriebe Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikations­technik
AGG
§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Beschwerdestelle,
§ 13 ArbGG Behandlung von Beschweerden
Arbeitsschutzvor­schriften je nach Branche (z.B. Arbeitsstätten-verordnung, Gefahrstoff-verordnung, Röntgen-verordnung,
Strahlenschutz- verordnung)
jeweilige Branche gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereit halten abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, zum Beispiel Pläne
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 16 Abs. 1 ArbZG

alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverord-nungen, abweichen-den Tarifverträgen oder Betriebs-vereinbarungen an geeigneter Stelle zur Einsicht­nahme auslegen oder aushängen Text des Gesetzes sowie der einschlägigen aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechts-verordnungen und Tarifverträge oder Be­triebsvereinbarungen
Betriebsvereinba­rungen § 77 Abs. 2 Betriebsverfassungs-gesetz (BetrVG) alle betroffenen Be­triebe an geeigneter Stelle auslegen Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Ladenschlussgesetz
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW)
§ 21 LadSchlG
§ 5 Abs. 5 LÖG-NRW
Betriebe
  • mit regelmäßig mindestens einem Beschäftigten.
  • die an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist
Hinweis an der Verkaufsstelle
  • Abdruck des Ladenschlussgesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Verordnungen
  • Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen
Heimarbeitsge­setz (HAG) § 8 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 HAG Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen
in den Ausgabe­räumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Ar­beitsbehörde be­stimmten Stelle veröffentlichen
Vorlage des Entgeltverzeichnisses zur Einsichtnahme, falls Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht wird
Liste der beschäftigten Heimarbeiter, Entgeltver­zeichnisse und sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 - 19 sowie der bindenden Fest-setzungen im Wortlaut, Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte
Jugendarbeits­schutzgesetz (JArbSchG) §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG Betriebe mit mindes­tens einem jugendli­chen Beschäftigten (= unter 18 Jahre) an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde
Mutterschutz-gesetz (MuSchG) § 26 MuSchG Betriebe, die regel-mäßig mehr als
drei Frauen be-schäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen
an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in der Räumen der Ausgabe und An­nahme Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 18 TzBfG Arbeitgeber mit befristet Beschäftigten Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
Tarifvertragsgesetz (TVG) § 8 TVG tarifgebundene Arbeitgeber, bei Allgemein­verbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Arbeitgeber Im Betrieb bekannt machen maßgebliche Tarif­verträge
Unfallverhütungs­vorschriften §§ 15 Abs. 5, 138 Siebtes Sozial­gesetzbuch (SGB VII) alle Arbeitgeber Unterrichtung, Hinweis auf Vorhandensein der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich einschlägige Vorschriften sowie zuständige Be­rufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Fünftes Vermögensbil­dungsgesetz (5. VermBG) § 11 Abs. 4 5. VermBG Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist Termin für Anlage
Wahlen Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehin­dertenvertre­tung oder zum Sprecheraus­schuss betroffene Betriebe nach jeweiliger Wahlordnung zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse
Gesetzestexte finden Sie unter: http://www.gesetze-im-internet.de/.
Hinweis:
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Nord Westfalen - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.