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Neue Preisangabenverordnung seit 28. Mai 2022

Das nationale Preisangabenrecht wird vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung angepasst. Europarechtlich sieht die sogenannte “Omnibus”-Richtlinie (2019/2161/EU) bei vier bestehenden europäischen Richtlinien Änderungen vor, dazu gehört auch die Preisangaben-Richtlinie (98/6/EG). Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Novelle der Preisangabenverordnung der Preisangabenverordnung Anfang November 2021 mit zwei Maßgaben des Bundesrates beschlossen. Die geänderte Preisangabenverordnung (PAngVO) wird entsprechend den Vorgaben der „Omnibus”-Richtlinie zum 28. Mai 2022 in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Angabe des Grundpreises

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nunmehr im neuen Paragraf 4 Preisangabenverordnung (PAnGV) geregelt. Sie wurde umformuliert, so dass der Grundpreis zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

Mengeneinheiten für die Angabe des Grundpreises

Aufgrund eines Maßgabenbeschlusses des Bundesrates wird in Paragraf 5 Absatz 1 PAngV geregelt, dass  zum Zwecke einer besseren Preistransparenz einheitlich „1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

Ausweisung Pfandbeträge

Wie muss beispielsweise der Preis von pfandpflichtigen Getränken in Einweg- und Mehrwegverpackungen ausgewiesen werden? Diese Frage hat die Gerichte in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. Paragraf 7 PAngV neue Fassung enthält hierzu nun eine klare Regelung unter der Überschrift „Rückerstattbare Sicherheit“.  Danach ist die Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.

Neue Regelungen bei Preissenkungen

Ziel der Richtlinie ist es, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können.  Verhindert werden soll, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf vorherige Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden. So ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (Paragraf 11 PAngV neue Fassung).

Erleichterungen beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel

Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel entfällt zukünftig die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer „drohenden Gefahr des Verderbs“ oder eines „drohenden Ablaufs der Haltbarkeit“ herabgesetzt wird und dies „für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird“ (Paragraf 9 Absatz 3 Nummer 3 PAngV). Bisher entfiel nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn die Gefahr eines Verderbs drohte. Mit der neuen Preisangabenverordnung ist zum einen auch die Angabe des Gesamtpreises nicht erforderlich und zum anderen erfolgt eine Ausdehnung auf leicht verderbliche Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft. Diese Regelung soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen unterstützen.

Preise beim punktuellen Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen

Die Preisangabenverordnung wurde um eine Regelung in Paragraf 14 Absatz 2 PAngV neue Fassung ergänzt,  wonach Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ ermöglichen, an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ anzugeben haben. Durch den zweiten Maßgabenbeschluss des Bundesrates wurde diese Regelung um die „Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes“ ergänzt.