EM 2024 - Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?

Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet die Fußball Europameisterschaft in Deutschland statt. Die Spiele finden also teilweise während der Arbeitszeit statt. Dürfen sie am Arbeitsplatz angesehen werden? Wie verhält man sich als Arbeitgeber am besten?
Die Spiele bei der Fußball-EM in Deutschland (14. Juni 2024 bis 14. Juli 2024) fallen für viele Arbeitnehmer in die reguläre Arbeitszeit.
Was bedeutet das für fußballbegeisterte Arbeitnehmer?
  • Ein Recht auf Freistellung oder einen Anspruch auf Sonderurlaub während der EM gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln für den Urlaub. Der Arbeitnehmer kann höchstens frühzeitig versuchen, für diese Zeit Urlaub genehmigt zu bekommen, er hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm diese Tage bewilligt werden, denn würden das alle Arbeitnehmer eines Betriebes tun, wäre der Betrieb an den Tagen der EM „lahmgelegt“.
  • Ein Anspruch die Spiele am Arbeitsplatz im Betrieb im Fernsehen zu verfolgen, besteht grundsätzlich nicht. Denn in der Regel gehört zur ordnungsgemäßen Arbeitsleistung auch eine gewisse Konzentration, die bei gleichzeitigem Verfolgen eines Fußballspiels im Fernsehen nicht mehr gewährleistet wäre.
  • Wollen Arbeitnehmer die Spiele im Radio verfolgen, kommt es darauf an, ob trotzdem eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung möglich ist. Wenn zum Beispiel Kundenverkehr besteht, andere Kollegen gestört werden oder die eigene Konzentration leidet, kommt das Radiohören während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht in Betracht. Sind Tätigkeiten auch während des Radiohörens konzentriert, zügig und fehlerfrei zu erledigen, wird dies in der Regel zulässig sein.
  • Ein Verfolgen des Spielverlaufs im Internet, zum Beispiel per Live-Ticker, kommt nur in Betracht, wenn die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist. Aber auch dann darf dies nicht zu einer Verletzung der Arbeitspflichten führen. Bei der Verfolgung eines ganzen Fußballspieles im Internet via Live-Stream gilt das oben zum Fernsehen dargestellte. Außerdem dürfte eine exzessive Internetnutzung anzunehmen sein, die von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt ist.
  • Wird durch das Verfolgen eines Fußballspiels - über welches Medium auch immer - die Pflicht zur vertragsgemäßen Arbeit verletzt oder auch gegen Regeln zur privaten Internet-Nutzung verstoßen, kann dieser Pflichtverstoß durch eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch durch eine Kündigung geahndet werden.
  • Wenn im Betrieb allgemeine Regeln, etwa zum Radiohören oder der Internetnutzung aufgestellt oder geändert werden, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten, wenn ein solcher vorhanden ist.
  • Wenn auf die gefallenen Tore mit einem Bier angestoßen werden soll, gelten die allgemeinen betrieblichen Regeln zum Alkoholgenuss am Arbeitsplatz.
  • Ob Arbeitnehmer mit einem Trikot einer Nationalmannschaft am Arbeitsplatz erscheinen dürfen, hängt davon ab, ob dies mit den Gepflogenheiten im Betrieb oder gegebenenfalls bestehenden Kleidervorschriften zu vereinbaren ist.
  • Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, einvernehmliche Lösungen zu finden. So kann zum Beispiel vereinbart werden, dass Fußballfans an Spieltagen der EM ihren Arbeitsplatz früher verlassen dürfen und an einem anderen Tag nacharbeiten oder Überstunden abbauen. Eine weitere Möglichkeit ist es, Schichten zu tauschen. Nicht fußballbegeisterte Kollegen sind dazu meist gerne bereit. Nach den Erfahrungen früherer Europameisterschaften werden in den meisten Unternehmen pragmatische Regelungen gefunden.