Zoll

Sichere Abfertigung von Waren

Deutsche Zollverwaltung

Die Zollverwaltung sorgt für die korrekte und sichere Abfertigung von Waren beim Ex- und Import. Der EU-Zollkodex bildet dabei die einschlägige Rechtsgrundlage für alle mit Ex- und Importen zusammenhängenden Zollvorschriften – Einfuhrverfahren, Ausfuhrverfahren, Zollvorschriften, Einfuhrzölle, Zollwertrecht: alle diese Fragen werden im Zollkodex geregelt.
Die Homepage der Zollverwaltung enthält vielfältige Informationen zu verschiedensten Zollverfahren, zu Ursprungsfragen, zu Fragestellungen von Privatpersonen und Unternehmen.

Unionszollkodex

Seit dem 1. Mai 2016 gilt der neue Unionszollkodex (UZK). Am Außenhandel beteiligte Unternehmer wenden seither neue Verfahren und Abwicklungsprozesse an.

Wesentliche Änderungen im UZK

  • Warenursprung und Präferenzen
    Die bisherige Lieferantenerklärungsverordnung 1207/2001 geht in den delegierten Rechtsakten auf. Die einzige inhaltliche Änderung ist, dass Lieferantenerklärungen künftig zwei Jahre gültig sein können. An den Wortlauten ändert sich nichts.
  • Zollwert und Zollschuld
    Verschlechterungen gibt es beim Zollwert in zweierlei Hinsicht. Die sogenannten Vorerwerberpreise können nicht mehr angewendet werden. Lizenzkosten sind künftig auch dann hinzuzurechnen, wenn ein Dritter Lizenzgeber ist. Dies kann massive Auswirkungen haben. Fehler bei Zollanmeldungen sind künftig heilbar und führen nicht mehr automatisch zur Entstehung der Zollschuld.
  • Vorübergehende Verwahrung
    Die vorübergehende Verwahrung besteht immer dann, wenn Nichtgemeinschaftsware (künftig: Nichtunionsware) bei der Einfuhr noch nicht in ein Zollverfahren überführt worden ist. Für diese Verwahrung ist künftig - im Gegensatz zu heute - eine Bewilligung und eine Sicherheitsleistung erforderlich. 
  • Möglichkeit einer Gesamtsicherheit
  • Verbindliche Zolltarifauskünfte nur noch drei Jahre gültig
  • Neues elektronisches System für den Status der Ware (Gemeinschaftsware beziehungsweise künftig Unionsware)
    Dieses System ersetzt die bisherigen Papier-Statusnachweise T2L bzw. T2LF, aber erst 2020.
  • Zollverfahren werden neu sortiert und strukturiert
  • Summarische Eingangsmeldung (ESumA)
    Angabe der sechstelligen Warennummer, wenn entsprechendes IT-System programmiert ist
  • Zugelassener Ausführer wird ersetzt durch vereinfachte Zollanmeldung nach Art. 166 UZK 
    Dies soll keine inhaltliche Verschlechterung sein und wird im Rahmen der Überprüfung der Bewilligungen bis 2019 umgesetzt.
  • Moderne Zollverfahren wie zentrale Zollabwicklung und Eigenkontrolle (self-assessment) sind nicht absehbar.
  • Mündliche Zollanmeldungen für gewerbliche Sendungen bleiben bis 1.000 Euro bei der Ausfuhr möglich. Bei der Einfuhr entfällt diese Möglichkeit faktisch.
  • AEO: Eine neue Bewilligungsvoraussetzung ist die „praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit“ für die jeweiligen Zollbeauftragten der Unternehmen. Unklar ist noch, wie ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann.
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