Krieg in der Ukraine

EU weitet Sanktionen gegenüber Russland aus

Aktuell: Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte

Bereits bislang war in Artikel 3g der Russland-Embargoverordnung der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden. Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. 
Am 2. Oktober hat der deutsche Zoll auf seiner Website unter Zoll online Russland  offene Fragen geklärt (siehe die folgenden Erläuterungen).

Welche Waren sind betroffen?

Das Verbot betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung:
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217) 
  • Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
  • Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.

Sind Transportbehältnisse aus Eisen und Stahl betroffen?

Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.

Welche Nachweise sind möglich?

Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird. 
Die Nachweise sind laut zoll.de für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen ist er, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
  • Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
  • Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
    • in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
    • vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.

Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland

Nachfolgend ist eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland aufgeführt. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Eine unverbindliche Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie unter Weitere Informationen. Dort steht zudem ein grafisch aufbereitetes Prüfschema zum Download zur Verfügung.
  1. Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste):
    wie bislang Verbot, deutlich erweiterter Personenkreis
  2. Rüstungsgüter (Teil I, Abschnitt A, Ausfuhrliste): unverändert Verbot
  3. Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang I EU-Dual-Use-VO): 
    nun grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen unter anderem Altverträge (Artikel 2 Abs. 3-5)
  4. Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Genehmigungspflicht: Verbot
  5. High-Tech (technologische und militärische Stärkung/Sicherheitstechnik) neuer Anhang VII VO: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen unter anderem Altvertragsregelung (Artikel 2a Abs. 3-5).
    Anhang VII umfasst 63 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien: 
    - Allgemeine Elektronik,
    - Rechner,
    - Telekommunikation und Informationssicherheit, 
    - Sensoren und Laser, 
    - Navigation Luftfahrtelektronik, 
    - Meeres- und Schiffstechnik, 
    - Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe.
  6. Erdölraffination Anhang X: 2 Seiten auf Basis der Warennummer (Kombinierte Nomenklatur): Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich, Altvertragsregelung.
  7. Luft- und Raumfahrt Anhang XI: Kapitel 88 komplett.
    Verbot, Altvertragsregelung
  8. Güter der Meeres- und Schiffstechnik: Verbot
  9. Luxusgüter: Verbot
  10. Güter des Anhang XXIII der Verordnung Nr. 833/2014
  11. Catch-all Genehmigungspflichten EU-Dual-Use Verordnung: unverändert. 
Wenn nach diesen elf Schritten kein Verbot / keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Lieferung grundsätzlich möglich. 
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport.

Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Quelle: IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2024

Die Europäische Union hat am 23. Februar 2024 weitere Sanktionen gegen die Russische Föderation verhängt. Im Mittelpunkt dieses nunmehr 13. Sanktionspakets stehen die weitere Einschränkung des Zugangs Russlands zu Militärtechnologien, z. B. für Drohnen, sowie die Auflistung weiterer Unternehmen und Personen, die an Russlands Kriegsanstrengungen beteiligt sind. Mit diesem neuen Paket ist die Zahl der gelisteten Einzelpersonen auf über 2000 angestiegen. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2024 finden Sie hier.
Die Regelungen des nunmehr 13. Sanktionspaketes wurden im Amtslbatt der EU Reihe L  vom 23. Februar 2024 veröffentlicht und treten am selben Tag in Kraft.
  • Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
 12. Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023
Das zwölfte Sanktionspaket der EU gegen Russland ist seit dem 19. Dezember 2023 in Kraft. Bei diesem Sanktionspaket geht es hauptsächlich darum, zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote gegen Russland zu verhängen, gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen und Schlupflöcher zu schließen. Dieses Paket umfasst insbesondere die Aufnahme weiterer natürlicher Personen und Unternehmen aus Russland in die Sanktionsliste sowie neue Ein- und Ausfuhrverbote – wie das Verbot der Ausfuhr russischer Diamanten nach Europa –, die in enger Zusammenarbeit mit den G7-Partnern umgesetzt werden. Darüber hinaus wird mit diesem Paket eine stärkere Überwachung der Einsatzmöglichkeiten von Tankschiffen zur Umgehung der Ölpreisobergrenze und somit eine striktere Durchsetzung der Obergrenze erreicht. Das Paket beinhaltet auch eine Verschärfung der Pflichten im Zusammenhang mit dem Aufspüren von Vermögenswerten und Maßnahmen gegen drittstaatliche Unternehmen, die Sanktionen umgehen (Siehe Pressemitteilung der EU-Kommission vom 18.12.2023).  
Die neuen Sanktionen werden umgesetzt durch entsprechende Änderungen der Verordnungen (EU) 833/2014 und  (EU) 269/2014. Erstere betrifft schwerpunktmäßig die allgemeinen Außenwirtschaftsbeschränkungen gegenüber der Russischen Föderation, letztere bündelt die personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen, welche die EU im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine erlassen hat. Die Verordnungen wurden veröffentlicht im Amtbsblatt der EU Reihe L vom 18.12.2023.

Ausweitung der Sanktionen vom 19. Dezember 2023

Am 19. Dezember 2023 ist ein neues Paket mit Sanktionen der EU gegen Russland in Kraft getreten. Es umfasst u.a. eine Erweiterung der Liste sanktionierter Personen und Organisationen sowie ein Verbot der Einfuhr russischer Diamanten in die EU.
Die Europäische Union hat das 12. Sanktionspaket gegen Russland aufgrund des anhaltenden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine beschlossen. Die wichtigsten Inhalte in Kürze (nicht abschließende Aufzählung):
  • No-Russia-Klausel: EU-Exporteure sind ab 20. März 2024 verpflichtet, den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel). Betroffen sind folgende Güter: Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI), Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX), Feuerwaffen (Anhang XXXV), bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90 (neuer Anhang XL ab Seite 281 der Änderungsverordnung). Ausgenommen sind Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang VIII): USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz. Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Umsetzung, ggf. mit einer Musterklausel, zugesagt.
  • Erweiterung der Sanktionsliste: Mehr als 140 weitere natürliche und juristische Personen wurden auf die Sanktionsliste gesetzt.
  • Einfuhrverbot für russische Diamanten: In Abstimmung mit den G7-Staaten wird schrittweise die Einfuhr russischer Diamanten (ausgenommen Industriediamanten) sowie mit Diamanten besetzter Schmuckwaren und Uhren in die EU verboten.
  • Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung: Neue Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr bestimmter Metallwaren aus Russland werden eingeführt.
  • Ausfuhrbeschränkungen: Neue Ausfuhrkontrollen bzw. -verbote für diverse Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter werden eingeführt.
  • Verschärfung der Ölpreisobergrenze
  • Einfuhrverbot für Flüssiggas (LPG)
  • Erweiterung des Verbots der Durchfuhr durch Russland auf best. wirtschaftlich kritische Güter, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind
  • Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Dazu gehören Luftfahrtgüter, Flugturbinenkraftstoff, Schusswaffen und Güter mit hoher Priorität von der gemeinsamen Liste.
Die Rechtsverordnungen, die das 12. Sanktionspaket umsetzen, wurden im EU-Amtsblatt vom 18. Dezember 2023 veröffentlicht und sind am 19. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Juni 2023

Am 23. Juni 2023 ist mit der Verordnung (EU) 2023/1214 das mittlerweile 11. Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind  seit 24. Juni 2023 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten folgende Kernpunkte:
  • Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen, Erweiterung der Güterlisten (Anhang VII und Anhang XXIII)
  • Ausweitung des Transitverbots durch russisches Staatsgebiet auf
    • High-Tech und Güter zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors (Anhang VII)
    • Güter, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind (Anhang XI)
    • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anhang XX)
  • Ausweitung des Beförderungsverbots von Gütern durch die EU auf in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger
  • Einführung einer gesetzlichen Grundlage, um durch Verkaufs- und Ausfuhrverbote gelisteter Güter in gelistete Drittländer das Risiko von Umgehungsgeschäften zu minimieren
  • Einführung einer Nachweispflicht über den Ursprung von Vormaterialien bestimmter Eisen- und Stahlprodukte bei Einfuhr (Anhang XVII)
  • Sanktionen gegen weitere Personen und Organisationen

Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023

Mit dem 10. Sanktionspaket hat die EU weitere Ausfuhrverbote im Wert von über 11 Milliarden Euro erlassen, um die russische Wirtschaft weiter von Industriegütern und kritischen Technologien abzuschneiden. Dazu zählen wichtige Güter wie Elektronik, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lkw und Triebwerke.
Ferner gehören dazu auch Güter für das Baugewerbe, die Russland militärisch nutzen kann, zum Beispiel Antennen oder Kräne. 
Des Weiteren wurden weitere Einschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter mit fortschrittlicher Technologie erlassen. Es handelt sich dabei um 47 elektronische Bauteile, die zum Beispiel für Drohnen, Raketen und Hubschrauber verwendet werden können.
Um Umgehungslieferungen dieser Güter zu vermeiden, wurden erstmals auch Unternehmen aus dem Drittland in die Verbotsliste aufgenommen. Darüber hinaus richten sich die neuen Sanktionen gegen Russlands Propagandamaschinerie und Oligarchen.

Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2022

Am 17. Dezember 2022 sind mit dem 9. Sanktionspaket der EU weitere Beschränkungen gegenüber Russland in Kraft getreten.
Die Beschränkungen sind in der Verordnung (EU) 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt. 
Die bisherigen Finanzsanktionen sind gegenüber weiteren Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert worden. Zusätzlich wurden drei weitere russische Banken sowie weitere Organe, die für die russische Propaganda verantwortlich sind, sanktioniert. Zusätzlich wurden weitere Sanktionen gegenüber dem Energie- und Bergbausektor erlassen.
Weitere Beschränkungen wurden mit der Neufassung der Anhänge IV, VII, IX, XI, XV, XVII, XIX, XXII und XXV eingeführt. Zusätzlich wurden weitere neue Anhänge, XXX und XXXI und XXXII mit Beschränkungen versehen.
Mit den neunten Sanktionspaket entstehen neue Prüfpflichten für Unternehmen, die weiterhin Russlandgeschäfte betreiben.

Ausweitung der Sanktionen vom 6. Oktober 2022

Die EU hat am 6. Oktober 2022 das achte Sanktionspaket unter anderem als Reaktion auf die illegale russische Annexion von vier Gebieten in der Ukraine, für die Durchführung von Scheinreferenden sowie für die Drohung vom Einsatz von Massenvernichtungswaffen erlassen.
Mit dem 8. Sanktionspaket, das seit dem 7. Oktober 2022 in Kraft ist, wurden weitere weitreichende Ein- und Ausfuhrverbote, zahlreiche neue Entity-Leistungen sowie ein Preisdeckel für russisches Öl beschlossen. 
Die neuen Einfuhrverbote umfassen beispielsweise weitere Eisen- und Stahlerzeugnisse, Zellstoffe und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika.
Darüber hinaus wurden unter anderem Güter, die in der Luftfahrtindustrie verwendet werden, beispielsweise Hydrauliköle, Luftreifen aus Kautschuk, Bremsbeläge sowie Antennen mit einem Ausfuhrverbot belegt.
Zusätzlich wurden auch Verbote für bestimmte Dienstleistungen ausgesprochen. Es handelt sich dabei um die Bereiche Architektur und Ingenieurwesen sowie die Rechts- und IT-Beratung.
Einzelheiten dieser Maßnahmen sind in der Verordnung (EU) 2022/1094 des Rates vom 6. Oktober 2022 aufgeführt. Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) EU 833/2014 ist bereits auf der Webseite der Zollverwaltung unverbindlich verfügbar.

Ausweitungen der Sanktionen vom 21. Juli 2022

Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.7.2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen. 

Mit dem Paket werden
  • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
  • Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
  • das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
  • bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
  • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der die Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung. 

Ausweitungen der Sanktionen vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland im  EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht.
Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem:
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen; für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (zum Beispiel Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen gelten für russische Töchter westlicher Unternehmen). 

Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022

Vor dem Hintergrund der „Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine hat die EU abermals Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten unter anderem folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft: 
  • ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
  • ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
  • ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen zum Beispiel für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
  • weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
  • neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
  • eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie zum Beispiel auch ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten,
  • der Ausschluss jeglicher finanziellen Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen,
  • ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten.
Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot.

Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022

Am 15. März 2022 hat der EU-Rat weitere Sanktionen gegenüber Russland erlassen.
Konkret wurden unter anderem
  • Ausfuhrverbote auf Luxusgüter (Anhang XVIII),
  • Ausfuhrverbote für von Anhang II erfasst Güter
  • Investitionsverbote für den russischen Energiesektor
  • Transaktionsverbote mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX)
  • Einfuhrverbote für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII) sowie
  • Verbote für die Erbringung von Ratingdiensten erlassen.
Einzelheiten sind in der konsolidierten EU-Verordnung 833/2014 oder in der EU-Verordnung 2022/428.

Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022

Ausfuhrverbot von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie

Am 9. März 2022 hat der EU-Rat Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland verhängt.
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022

Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
  • Energie
  • Finanzen
  • Transport
  • Visapolitik
  • Exportkontrolle. 
Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind rechts unter „Weitere Informationen“ aufgeführt.

Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen

Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar  - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:

Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter

Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)

Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
  • Allgemeine Elektronik
  • Rechner
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigatoren und Luftfahrtelektronik
  • Meeres- und Schiffsfahrttechnik
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe 
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

Ausfuhrverbot für Güter des Anhang X (Ölraffinerien Verwendung)

Zolltarifnummer
Ware
84798997 oder 85437090
Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen
8419 40 00
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum[1]Rohöldestillation (CDU)
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10
Verzögerte Verkoker
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10
Flexicoking-Anlagen
8479 89 97
Hydrocracking-Reaktoren
8419 89 98, 8419 89 30, 8419 89 10 oder 8479 89 97
Hydrocracking-Reaktorbehälter
8479 89 97 oder 8543 70 90
Technologie zur Wasserstofferzeugung
8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie
8479 89 97 oder 8543 70 90
Hydrierungstechnologie/-anlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung
8479 89 97 oder 8543 70 90
Polymerisationsanlagen
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)
8456 90 00, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Solvententasphaltierungsanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Schwefelerzeugung
8479 89 97 oder 8543 70 90
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90
Thermische Crackanlagen
8479 89 97 oder 8543 70 90
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]
8479 89 97 oder 8543 70 90
Viskositätsbrecher
8479 89 97 oder 8543 70 90
Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen
Das Ausfuhrverbot umfasst die oben aufgeführten Waren bei einer Verwendung in Ölraffinerien. 
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.

Ausfuhrverbot für Güter des Anhang XI (Luftfahrt)

Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.

Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022

Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen: 
  • Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU. 
  • Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet. 
  • Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.  
  • Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe.  Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen. 
  • Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.
Einzelheiten sind unter dem nachstehenden Link aufgeführt:
Weitere russlandbezogene Sanktionen sind unter den nachstehenden Links aufgeführt:

Neue Unterlagencodierung für Zollanmeldungen zu den aktuellen Sanktionen

Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht.
Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 26.02.2022 hierzu neue Unterlagencodierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form.
Die relevanten Unterlagencodierungen wurden in der ALTAS – Info 0279/22 von der Zollverwaltung veröffentlicht.
Eine weitere relevante Information veröffentlichte die Zollverwaltung mit der ATLAS – Info 0277/22.

Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten sind diesem Link zu entnehmen.
Letzte Aktualisierung/Ergänzung am: 15. März 2022