EU weitet Sanktionen gegenüber Russland aus
- Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland
- EU erhöht Zoll auf Waren mit russischem Ursprung
- 17. Sanktionspaket | Ausweitungen der Sanktionen vom 20. Mai 2025
- 16. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2025
- 15. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2024
- 14. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 24. Juni 2024
- Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte
- 13. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2024
- 12. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 18. Dezember 2023
- 11. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 23. Juni 2023
- 10. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023
- 9. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2022
- 8. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 6. Oktober 2022
- Korrekturpaket | Ausweitungen der Sanktionen vom 21. Juni 2022
- 6. Sanktionspaket | Ausweitungen der Sanktionen vom 3. Juni 2022
- 5. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022
- 4. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022
- Compliancepaket | Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022
- 3. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 28. Februar 2022 und 01. März 2022
- 2. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022
- 1. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022
- Neue Unterlagencodierung für Zollanmeldungen zu den aktuellen Sanktionen
- Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine
Einen Überblick über die derzeit bestehenden Verbote und Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos – Länder / Russland / Restriktive Maßnahmen gegen Russland.
Hier finden Sie auch eine Zeitleiste der bislang erlassenen güter- und dienstleistungsbezogenen Sanktionen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat neue FAQs zu den Russland- Sanktionen veröffentlicht. Ein wichtiges Thema dabei ist die Umsetzung der „No-Russia-Clause“. Die neuen FAQ sind nun online auf der BMWK-Website abrufbar und stehen auch als PDF für die einfachere Durchsuchbarkeit zur Verfügung.
Auch die EU-Kommission hat ihren Katalog an FAQs zu Sanktionsfragen nochmals angepasst. Die neue FAQs nehmen neben der Umsetzung der No-Russia-Clause unter anderem zum Thema „Best Efforts“ nach Artikel 8a EU VO 833/2014 Stellung.
Hier finden Sie auch eine Zeitleiste der bislang erlassenen güter- und dienstleistungsbezogenen Sanktionen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat neue FAQs zu den Russland- Sanktionen veröffentlicht. Ein wichtiges Thema dabei ist die Umsetzung der „No-Russia-Clause“. Die neuen FAQ sind nun online auf der BMWK-Website abrufbar und stehen auch als PDF für die einfachere Durchsuchbarkeit zur Verfügung.
Auch die EU-Kommission hat ihren Katalog an FAQs zu Sanktionsfragen nochmals angepasst. Die neue FAQs nehmen neben der Umsetzung der No-Russia-Clause unter anderem zum Thema „Best Efforts“ nach Artikel 8a EU VO 833/2014 Stellung.
Prüfschema – Güterlieferungen nach Russland
Nachfolgend ist eine unverbindliche Übersicht der Prüferfordernisse für Güterlieferungen nach Russland aufgeführt. Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Eine unverbindliche Fassung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 finden Sie unter Weitere Informationen. Dort steht zudem ein grafisch aufbereitetes Prüfschema zum Download zur Verfügung.
- Empfänger in Russland vom Embargo erfasst (Finanzsanktionsliste):
wie bislang Verbot, deutlich erweiterter Personenkreis - Rüstungsgüter (Teil I, Abschnitt A, Ausfuhrliste): unverändert Verbot
- Gelistete Dual-Use-Güter (Anhang I EU-Dual-Use-VO):
nun grundsätzliches Verbot mit wenigen Ausnahmen unter anderem Altverträge (Artikel 2 Abs. 3-5) - Spezielle Güter für die Erdölexploration und -förderung, Anhang II VO 833/2014: Genehmigungspflicht: Verbot
- High-Tech (technologische und militärische Stärkung/Sicherheitstechnik) neuer Anhang VII VO: grundsätzliches Verbot, mit wenigen Ausnahmen unter anderem Altvertragsregelung (Artikel 2a Abs. 3-5).
Anhang VII umfasst 63 Seiten mit Güterbeschreibungen in folgenden Kategorien:
- Allgemeine Elektronik,
- Rechner,
- Telekommunikation und Informationssicherheit,
- Sensoren und Laser,
- Navigation Luftfahrtelektronik,
- Meeres- und Schiffstechnik,
- Luft- und Raumfahrt sowie Antriebe. - Erdölraffination Anhang X: 2 Seiten auf Basis der Warennummer (Kombinierte Nomenklatur): Verbot, in eng begrenzten Fällen Genehmigung möglich, Altvertragsregelung.
- Luft- und Raumfahrt Anhang XI: Kapitel 88 komplett.
Verbot, Altvertragsregelung - Güter der Meeres- und Schiffstechnik: Verbot
- Luxusgüter: Verbot
- Güter des Anhang XXIII der Verordnung Nr. 833/2014
- Catch-all Genehmigungspflichten EU-Dual-Use Verordnung: unverändert.
Wenn nach diesen elf Schritten kein Verbot / keine Genehmigungspflicht besteht, ist eine Lieferung grundsätzlich möglich.
Ausgenommen sind bei dieser Übersicht Dienstleistungen, die grundlegende Frage der Zahlung sowie der Transport.
Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Bei Lieferungen nach Russland sind bei Zollanmeldungen zusätzlich die neuen ATLAS-Unterlagencodierungen anzuwenden.
Quelle: IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf
EU erhöht Zoll auf Waren mit russischem Ursprung
3. Juli 2025 | Mit der Verordnung (EU) 2025/1227 hat die EU zusätzliche Zölle auf Einfuhren von Lebensmitteln und bestimmten landwirtschaftlichen Waren sowie Düngemitteln mit Ursprung in Russland oder Weißrussland beschlossen.
Welche Maßnahmen wurden getroffen?
- Für bestimmte Lebensmittel und andere landwirtschaftliche Produkte mit Ursprung in Russland oder Belarus wird ab 20. Juli 2025 ein Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent erhoben.
- Für bestimmte Düngemittel mit Ursprung in Russland oder Belarus wird ein gestaffelter gewichtsbezogener Zusatzzoll erhoben. Die Staffelung erfolgt jahresweise, beginnend mit 40 Euro/Tonne am 1. Juli 2025 bis zu 430 Euro/Tonne ab 1. Juli 2028. Zugleich wurden jährliche Kontingente festgelegt. Werden diese mengenmäßigen Beschränkungen erreicht, greift für alle weiteren Importe im jeweiligen Kalenderjahr der höchste festgelegte Zusatzzoll.
Welche Waren sind betroffen?
Die von den Zusatzzöllen und Kontingenten betroffenen Waren sind in den zwei Anhängen der Verordnung (EU) 2025/1227 aufgelistet:
- Anhang I (Lebensmittel und andere landwirtschaftliche Produkte aus Kapitel 01 bis 53)
Anhang II (mineralische oder chemische Düngemittel aus Kapitel 31)
17. Sanktionspaket | Ausweitungen der Sanktionen vom 20. Mai 2025
Am 20. Mai 2025 hat die Europäische Union ihr 17. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Ziel ist es, den wirtschaftlichen Druck auf Russland weiter zu erhöhen und die Finanzierung des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu erschweren.
- Wesentlichste Kernelement des 17. Sanktionspakets für Unternehmen aus dem Münsterland und der Emscher-Lippe-Region ist die Ausweitung des Anhangs VII der Verordnung 833/2014. Hier wurden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter eingeführt, die zur militärischen und technologischen Aufrüstung Russlands beitragen, darunter chemische Vorprodukte für energetische Materialien sowie Ersatzteile für Werkzeugmaschinen.
- Weitere Sanktionen gegen Unternehmen und Einzelpersonen
Zusätzlich wurden neue Sanktionen gegen weitere 45 Russische Unternehmen und Einzelpersonen verhängt, die die Operationen der Schattenflotte unterstützen und/oder das russische Militär mit Drohnen, Waffen, Munition, militärischer Ausrüstung, kritischen Komponenten und logistischer Unterstützung versorgen. Betroffen sind zudem weitere Akteure aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei, China und Hongkong, Serbien, Vietnam und Usbekistan, die an der Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen beteiligt waren – insbesondere im Bereich unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) oder CNC-Werkzeugmaschinen. Die Maßnahmen umfassen Einreiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten. - Weitere Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte
Die EU sanktioniert 189 weitere Schiffe, die zur sogenannten "Schattenflotte" gehören. Diese Flotte wird eingesetzt, um russisches Öl unter Umgehung bestehender Sanktionen zu exportieren. Den betroffenen Schiffen wird der Zugang zu EU-Häfen untersagt, und sie dürfen keine Dienstleistungen von EU-Unternehmen in Anspruch nehmen. - Zusätzliche wirtschaftliche Restriktionen
Das Sanktionspaket beinhaltet auch Maßnahmen gegen den russischen Ölkonzern Surgutneftegas. Zudem werden neue Beschränkungen im Bereich der hybriden Bedrohungen und Menschenrechtsverletzungen eingeführt und neue Listungen richten sich auch gegen die Plünderung von Kulturgütern auf der Krim sowie die illegale Ausbeutung der ukrainischen Agrarproduktion.
Bitte beachten Sie: Die Änderungen sind noch nicht in die VO 833/2014 eingearbeitet, gelten aber mit Zeitpunkt der Veröffentlichung. Russia’s war of aggression against Ukraine: EU agrees 17th package of sanctions - Consilium
16. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2025
Das 16. Sanktionspaket ist auf wichtige Sektoren der russischen Wirtschaft ausgerichtet, etwa auf die Bereiche Energie, Handel, Verkehr, Infrastruktur und Finanzdienstleistungen. Außerdem werden weitere Maßnahmen hinzugefügt, um gegen die Umgehung von Sanktionen vorzugehen. Bestimmte Bestimmungen dieses Sanktionspaketes wurden auf in die Sanktionsregelungen gegen Belarus übernommen, um das Umgehungsrisiko zu verringern. Darüber hinaus hat die EU ihre Sanktionsregelungen gegen die Krim und Sewastopol sowie die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja aktualisiert und verschärft.
Die Verordnung (EU) 2025/395 trat am 25. Februar 2025 in Kraft. Folgende Maßnahmen sind im Wesentlichen enthalten:
MAẞNAHMEN GEGEN DIE UMGEHUNG VON SANKTIONEN
- Auflistung weiterer 74 Schiffe, wodurch sich die Gesamtzahl der gelisteten Schiffe auf 153 erhöht.
- Aufnahme eines neuen Kriteriums, das auf diejenigen abzielt, die den Betrieb unsicherer Öltanker unterstützen.
- Ausfuhrbeschränkungen für 53 neue Unternehmen. Darunter sind 34 Unternehmen in anderen Ländern als Russland.
ERWEITERUNG DER SANKTIONSLISTE
- Das Paket umfasst 83 zusätzliche Benennungen, darunter 48 Einzelpersonen und 35 Organisationen.
- Hinzufügung eines weiteren neues Kriteriums für die Aufnahme von Einzelpersonen und Organisationen.
MAẞNAHMEN IM BEREICH HANDEL
Verbot der direkten Einfuhr von russischem Aluminium:
- Verbot der Einfuhr von Primäraluminium aus Russland in die EU.
- Um einen reibungslosen Übergang für Unternehmen zu gewährleisten, wird ein Quotensystem eingeführt, das es erlaubt, 275 000 Tonnen (80 % der EU-Einfuhren im Jahr 2024) über einen Zeitraum von 12 Monaten zu nutzen.
Die Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck wurden auf weitere Güter ausgeweitet. Dies betrifft:
- Chemische Ausgangsstoffe mit doppeltem Verwendungszweck zur Herstellung von Chlorpikrin und anderen Reizstoffen;
- Software im Zusammenhang mit numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen) und Videospiel-Controller;
- Chromerze und Chromverbindungen.
Die begrenzten Ausnahmeregelungen für bestimmte Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlichen Technologien, z. B. für medizinische Zwecke, wurden präzisiert und weiter verschärft.
Darüber hinaus wurden zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Industriegüter eingeführt und speziell auf Mineralien, Chemikalien, Stahl, Glasmaterialien und Feuerwerkskörper von besonderer militärischer Bedeutung abgezielt.
MAẞNAHMEN IM ENERGIEBEREICH
- Die EU hat beschlossen, die vorübergehende Verwahrung und die Überführung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen in das Freizonenverfahren in EU-Häfen vollständig zu untersagen.
- Ausweitung des Verbots der Bereitstellung von Gütern, Technologien und Dienstleistungen für die Fertigstellung von russischen LNG-Projekten auf Rohölprojekte in Russland.
- Ausweitung des Softwareverbot und Beschränkung der Ausfuhr, die Lieferung oder die Bereitstellung von Erdöl- und Erdgasexplorationssoftware nach Russland.
MAẞNAHMEN IM VERKEHRSBEREICH
- Ausweitung des Flugverbots, damit Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, die Inlandsflüge innerhalb Russlands durchführen oder Luftfahrtgüter an russische Luftfahrtunternehmen oder für Flüge innerhalb Russlands liefern, in die Liste aufgenommen werden können. Mit Listung dürfen diese Fluggesellschaften die EU nicht mehr anfliegen.
- Kraftverkehrsverbot: Um mögliche Schlupflöcher zur Umgehung bestehender Sanktionen zu schließen, wird im Rahmen des Pakets eine Änderung vorgenommen, mit der verhindert wird, dass der russische Eigentumsanteil an Kraftverkehrsunternehmen in der EU auf mehr als 25 % erhöht werden kann.
MAẞNAHMEN IM BEREICH INFRASTRUKTUR
- Vollständiges Transaktionsverbot für bestimmte russische Infrastrukturen: Dazu gehören zwei Moskauer Flughäfen (Wnukowo und Schukowski), vier Regionalflughäfen, der Wolgahafen Astrachan und der Hafen von Machatschkala am Kaspischen Meer. Die Seehäfen Ust-Luga und Primorsk an der Ostsee und Novorossiysk am Schwarzen Meer wurden ebenfalls aufgenommen.
- Verbot der Erbringung von Bauleistungen durch EU-Wirtschaftsbeteiligte in Russland.
MAẞNAHMEN IM FINANZSEKTOR
- Aufnahme 13 Finanzinstitute, für die das Verbot der Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr gilt;
- 3 Banken in das Transaktionsverbot aufgenommen;
- Ausweitung des Transaktionsverbot, um es der EU zu ermöglichen, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerten, die an der Umgehung der Ölpreisobergrenze beteiligt sind und Transaktionen mit gelisteten Schiffen der Schattenflotte erleichtern, in die Liste aufzunehmen.
MAẞNAHMEN GEGEN DESINFORMATION
- Aussetzung der in der EU stattfindenden oder auf die EU abzielenden Sendetätigkeiten von weiteren acht Medienunternehmen.
15. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2024
Die Verordnung (EU) 2024/3192, mit der die EU das 15. Sanktionspaket erlassen hat, trat am 16. Dezember 2024 in Kraft. Folgende Maßnahmen sind
im Wesentlichen enthalten:
im Wesentlichen enthalten:
- Die Liste der Organisationen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien auferlegt werden, wird um 32 Organisationen/Einrichtungen (aus Russland, Serbien, Iran, China, Indien, Vereinigte Arabische Emirate) erweitert (Änderung Anhang IV der Verordnung 833/2014)
- Ausweitung der Liste der Schiffe, die dem Verbot des Zuganges zu Häfen und Schleusen etc. unterliegen (Änderung Anhang XLII der Verordnung 833/2014)
- Ausnahme des Verbotes für den Abzug von Investitionen / Rückzug von Organisationen/Niederlassungen in der Union wird von 31. Dezember 2024 auf 31. Dezember 2025 geändert (Änderung Artikel 5aa, Artikel 11 und Artikel 12b der Verordnung 833/2014)
- Keine Anerkennung, Umsetzung oder Durchsetzung der Schiedsgerichtsordnung Russlands in der EU (neuer Artikel 11c der Verordnung 833/2014)
- Listung von 54 Personen und 30 Einrichtungen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Änderung Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
- Listung von 16 natürlichen Personen und drei juristischen Personen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (Änderung des Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642).
Weiterführende Informationen enthält die:
- Verordnung (EU) 2024/3192 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/3183 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
- Verordnung (EU) 2024/3189 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
14. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 24. Juni 2024
Am 24. Juni hat die EU mit der Verordnung (EU) 2024/1745 ein 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende wirtschaftliche und individuelle restriktive Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft weiter schwächen und die Umgehung der Sanktionen erschweren.
Eine geplante Erweiterung der No-Russia-Clause gemäß Artikel 12g der Verordnung, die alle Exporteure verpflichtet, beim Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Nutzung in Russland vertraglich zu untersagen, wurde zunächst nicht auf ausländische Tochterunternehmen von EU-Unternehmen ausgeweitet. Allerdings sollen künftig EU-Muttergesellschaften nach besten Kräften sicherstellen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern nicht an Aktivitäten beteiligt sind, die den Zielen der Sanktionen zuwiderlaufen.
Zusätzlich wurde eine Ausnahme von der No-Russia-Clause für öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingeführt. Island und Liechtenstein wurden neu als Partnerländer anerkannt, die fortan neben den USA, Japan, dem Vereinigten Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz von der No-Russia-Clause ausgenommen sind.
Letztlich wird die EU-Kommission die Effektivität der bestehenden Verpflichtung nach Artikel 12g und deren Einfluss auf die Verhinderung von Umgehungen bewerten, indem sie unter anderem Handelsdaten und Ausfuhrstatistiken sowie Muster der Umgehung genau analysiert.
Zudem hat die EU-Kommission ein Verbot der Erbringung von Umladediensten für russisches LNG beschlossen. Dieses Verbot betrifft jedoch nicht die Einfuhren in die EU. Gleichzeitig wurde ein Verbot neuer Investitionen sowie die Bereitstellung von Waren, Technologien und Dienstleistungen für die Fertigstellung laufender LNG-Projekte festgelegt.
Außerdem hat die EU erstmals Sanktionen gegen das russische Bezahlsystem SPFS verhängt. Der Finanznachrichtendienst SPFS wurde von der russischen Zentralbank entwickelt, um die Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen zu neutralisieren. EU-Unternehmen, die außerhalb Russlands tätig sind, wird der Anschluss an das SPFS oder gleichwertige spezialisierte Finanznachrichtendienste nun untersagt.
Weitere Aspekte des Pakets umfassen die Erweiterung von Exportverboten (u.a. für Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Bildschirme und elektrische Geräte), ein Importverbot für Helium sowie die Erweiterung der Liste von sanktionierten Personen und Organisationen.
Details und weitere Informationen finden Sie hier
Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte
Bereits bislang war in Artikel 3g der Russland-Embargoverordnung der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden. Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können.
Am 2. Oktober hat der deutsche Zoll auf seiner Website unter Zoll online Russland offene Fragen geklärt (siehe die folgenden Erläuterungen).
Welche Waren sind betroffen?
Das Verbot betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung:
- Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217)
- Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
- Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
- Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Sind Transportbehältnisse aus Eisen und Stahl betroffen?
Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.
Welche Nachweise sind möglich?
Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird.
Die Nachweise sind laut zoll.de für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen ist er, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
- Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
- Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
- in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
- vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.
13. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2024
Die Europäische Union hat am 23. Februar 2024 mit der Verordnung (EU) 2024/745 weitere Sanktionen gegen die Russische Föderation verhängt. Im Mittelpunkt dieses nunmehr 13. Sanktionspakets stehen die weitere Einschränkung des Zugangs Russlands zu Militärtechnologien, z. B. für Drohnen, sowie die Auflistung weiterer Unternehmen und Personen, die an Russlands Kriegsanstrengungen beteiligt sind. Mit diesem neuen Paket ist die Zahl der gelisteten Einzelpersonen auf über 2000 angestiegen. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2024 finden Sie hier.
Die Regelungen des nunmehr 13. Sanktionspaketes wurden im Amtsblatt der EU vom 23. Februar 2024 veröffentlicht und treten am selben Tag in Kraft.
- Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
12. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 18. Dezember 2023
Am 19. Dezember 2023 ist mit der Verordnung (EU) 2023/2878 ein neues Paket mit Sanktionen der EU gegen Russland in Kraft getreten. Es umfasst u.a. eine Erweiterung der Liste sanktionierter Personen und Organisationen sowie ein Verbot der Einfuhr russischer Diamanten in die EU.
Die Europäische Union hat das 12. Sanktionspaket gegen Russland aufgrund des anhaltenden Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine beschlossen. Die wichtigsten Inhalte in Kürze (nicht abschließende Aufzählung):
- No-Russia-Klausel: EU-Exporteure sind ab 20. März 2024 verpflichtet, den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel). Betroffen sind folgende Güter: Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI), Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX), Feuerwaffen (Anhang XXXV), bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90 (neuer Anhang XL ab Seite 281 der Änderungsverordnung). Ausgenommen sind Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang VIII): USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz. Die EU-Kommission hat Leitlinien zur Umsetzung, ggf. mit einer Musterklausel, zugesagt.
- Erweiterung der Sanktionsliste: Mehr als 140 weitere natürliche und juristische Personen wurden auf die Sanktionsliste gesetzt.
- Einfuhrverbot für russische Diamanten: In Abstimmung mit den G7-Staaten wird schrittweise die Einfuhr russischer Diamanten (ausgenommen Industriediamanten) sowie mit Diamanten besetzter Schmuckwaren und Uhren in die EU verboten.
- Einfuhrverbot für Rohstoffe für die Stahlerzeugung: Neue Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr bestimmter Metallwaren aus Russland werden eingeführt.
- Ausfuhrbeschränkungen: Neue Ausfuhrkontrollen bzw. -verbote für diverse Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie für fortgeschrittene Technologie- und Industriegüter werden eingeführt.
- Verschärfung der Ölpreisobergrenze
- Einfuhrverbot für Flüssiggas (LPG)
- Erweiterung des Verbots der Durchfuhr durch Russland auf best. wirtschaftlich kritische Güter, sofern diese für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind
- Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Wiederausfuhr bestimmter Kategorien sensibler Güter nach Russland vertraglich zu untersagen. Dazu gehören Luftfahrtgüter, Flugturbinenkraftstoff, Schusswaffen und Güter mit hoher Priorität von der gemeinsamen Liste.
Die Rechtsverordnungen, die das 12. Sanktionspaket umsetzen, wurden im EU-Amtsblatt vom 18. Dezember 2023 veröffentlicht und sind am 19. Dezember 2023 in Kraft getreten.
11. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 23. Juni 2023
Am 23. Juni 2023 ist mit der Verordnung (EU) 2023/1214 das mittlerweile 11. Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind seit 24. Juni 2023 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten folgende Kernpunkte:
- Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen, Erweiterung der Güterlisten (Anhang VII und Anhang XXIII)
- Ausweitung des Transitverbots durch russisches Staatsgebiet auf
- High-Tech und Güter zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors (Anhang VII)
- Güter, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind (Anhang XI)
- Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anhang XX)
- Ausweitung des Beförderungsverbots von Gütern durch die EU auf in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger
- Einführung einer gesetzlichen Grundlage, um durch Verkaufs- und Ausfuhrverbote gelisteter Güter in gelistete Drittländer das Risiko von Umgehungsgeschäften zu minimieren
- Einführung einer Nachweispflicht über den Ursprung von Vormaterialien bestimmter Eisen- und Stahlprodukte bei Einfuhr (Anhang XVII)
- Sanktionen gegen weitere Personen und Organisationen
10. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2023
Mit dem 10. Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2023/427) hat die EU weitere Ausfuhrverbote im Wert von über 11 Milliarden Euro erlassen, um die russische Wirtschaft weiter von Industriegütern und kritischen Technologien abzuschneiden. Dazu zählen wichtige Güter wie Elektronik, Spezialfahrzeuge, Maschinenteile, Ersatzteile für Lkw und Triebwerke.
Ferner gehören dazu auch Güter für das Baugewerbe, die Russland militärisch nutzen kann, zum Beispiel Antennen oder Kräne.
Des Weiteren wurden weitere Einschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter mit fortschrittlicher Technologie erlassen. Es handelt sich dabei um 47 elektronische Bauteile, die zum Beispiel für Drohnen, Raketen und Hubschrauber verwendet werden können.
Um Umgehungslieferungen dieser Güter zu vermeiden, wurden erstmals auch Unternehmen aus dem Drittland in die Verbotsliste aufgenommen. Darüber hinaus richten sich die neuen Sanktionen gegen Russlands Propagandamaschinerie und Oligarchen.
9. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 16. Dezember 2022
Am 17. Dezember 2022 sind mit dem 9. Sanktionspaket der EU weitere Beschränkungen gegenüber Russland in Kraft getreten.
Die Beschränkungen sind in der Verordnung (EU) 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt.
Die bisherigen Finanzsanktionen sind gegenüber weiteren Personen, Organisationen und Einrichtungen erweitert worden. Zusätzlich wurden drei weitere russische Banken sowie weitere Organe, die für die russische Propaganda verantwortlich sind, sanktioniert. Zusätzlich wurden weitere Sanktionen gegenüber dem Energie- und Bergbausektor erlassen.
Weitere Beschränkungen wurden mit der Neufassung der Anhänge IV, VII, IX, XI, XV, XVII, XIX, XXII und XXV eingeführt. Zusätzlich wurden weitere neue Anhänge, XXX und XXXI und XXXII mit Beschränkungen versehen.
Mit den neunten Sanktionspaket entstehen neue Prüfpflichten für Unternehmen, die weiterhin Russlandgeschäfte betreiben.
8. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 6. Oktober 2022
Die EU hat am 6. Oktober 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/1904 das achte Sanktionspaket unter anderem als Reaktion auf die illegale russische Annexion von vier Gebieten in der Ukraine, für die Durchführung von Scheinreferenden sowie für die Drohung vom Einsatz von Massenvernichtungswaffen erlassen.
Mit dem 8. Sanktionspaket, das seit dem 7. Oktober 2022 in Kraft ist, wurden weitere weitreichende Ein- und Ausfuhrverbote, zahlreiche neue Entity-Leistungen sowie ein Preisdeckel für russisches Öl beschlossen.
Die neuen Einfuhrverbote umfassen beispielsweise weitere Eisen- und Stahlerzeugnisse, Zellstoffe und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika.
Die neuen Einfuhrverbote umfassen beispielsweise weitere Eisen- und Stahlerzeugnisse, Zellstoffe und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika.
Darüber hinaus wurden unter anderem Güter, die in der Luftfahrtindustrie verwendet werden, beispielsweise Hydrauliköle, Luftreifen aus Kautschuk, Bremsbeläge sowie Antennen mit einem Ausfuhrverbot belegt.
Zusätzlich wurden auch Verbote für bestimmte Dienstleistungen ausgesprochen. Es handelt sich dabei um die Bereiche Architektur und Ingenieurwesen sowie die Rechts- und IT-Beratung.
Einzelheiten dieser Maßnahmen sind in der Verordnung (EU) 2022/1094 des Rates vom 6. Oktober 2022 aufgeführt. Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) EU 833/2014 ist bereits auf der Webseite der Zollverwaltung unverbindlich verfügbar.
Korrekturpaket | Ausweitungen der Sanktionen vom 21. Juni 2022
Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2022/1269 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen.
Mit dem Paket werden
Mit dem Paket werden
- ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
- Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
- das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
- bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
- Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der die Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung.
6. Sanktionspaket | Ausweitungen der Sanktionen vom 3. Juni 2022
Am 3. Juni 2022 wurde mit der Verordnung (EU) 2022/879 das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland veröffentlicht.
Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem:
- Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen
- Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen; für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen
- Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
- Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (zum Beispiel Chemikalien)
- SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
- Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
- Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen gelten für russische Töchter westlicher Unternehmen).
5. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 8. April 2022
Vor dem Hintergrund der „Gräueltaten russischer Streitkräfte in Buka und anderen Orten der Ukraine hat die EU abermals Sanktionen verabschiedet. Neben der Sanktionierung weiterer natürlicher und juristischer Personen richten sich diese unter anderem auch erstmalig gegen Energieimporte aus Russland.
Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 traten unter anderem folgende Sanktionen zum 9. April 2022 in Kraft:
- ein Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU, wenn diese aus Russland stammen oder aus Russland ausgeführt werden (ab August 2022)
- ein Verbot, Schiffen, die unter russischer Flagge registriert sind, den Zugang zu EU-Häfen zu gewähren (Ausnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie)
- ein Verbot für alle russische Straßentransportunternehmen, Waren auf Straßen innerhalb der EU zu befördern, auch im Transit (Ausnahmeregelungen zum Beispiel für pharmazeutische und medizinische Produkte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel)
- weitere Ausfuhrverbote für Flugzeugtreibstoff und andere Waren wie Quantencomputer und fortschrittliche Halbleiter, hochwertige Elektronik, Software, empfindliche Maschinen und Transportmittel
- neue Einfuhrverbote für Produkte wie Holz, Zement, Düngemittel, Meeresfrüchte und Spirituosen
- eine Reihe gezielter wirtschaftlicher Maßnahmen zur Verschärfung bestehender Maßnahmen und zur Schließung von Schlupflöchern, wie zum Beispiel auch ein allgemeines EU-Verbot der Beteiligung russischer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen in den Mitgliedstaaten,
- der Ausschluss jeglicher finanziellen Unterstützung für russische öffentliche Einrichtungen,
- ein erweitertes Verbot von Einlagen in Kryptowallets durch russische Personen und des Verkaufs von Banknoten und übertragbaren Wertpapieren, die auf amtliche EU-Mitgliedsstaats-Währungen lauten.
Durch die Listung von vier russischen Banken (namentlich die Banken Otkritie, Novikombank, Sovcombank und VTB) durch VO 2022/581, gilt hier nunmehr ein vollständiges Transaktionsverbot.
4. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 15. März 2022
Am 15. März 2022 hat der EU-Rat mit der Verordnung (EU) 2022/428 weitere Sanktionen gegenüber Russland erlassen.
Konkret wurden unter anderem
- Ausfuhrverbote auf Luxusgüter (Anhang XVIII),
- Ausfuhrverbote für von Anhang II erfasst Güter
- Investitionsverbote für den russischen Energiesektor
- Transaktionsverbote mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX)
- Einfuhrverbote für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII) sowie
- Verbote für die Erbringung von Ratingdiensten erlassen.
Compliancepaket | Ausweitung der Sanktionen vom 9. März 2022
Ausfuhrverbot von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie
Am 9. März 2022 hat der EU-Rat mit der Verordnung (EU) 2022/394 Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland verhängt.
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
3. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 28. Februar 2022 und 01. März 2022
Mit der Verordnung (EU) 2022/334 vom 28. Februar 2022 wurden folgende
Verschärfungen beschlossen:
Verschärfungen beschlossen:
- Verbot von Transaktionen mit der russischen Zentralbank
- Verbot des Überflugs des EU-Luftraums und des Zugangs zu EU-Flughäfen für russische Fluggesellschaften
Ferner wurden die bestehenden Maßnahmen mit der Verordnung (EU) 2022/345 vom 1. März 2022 erweitert. Diese betreffen im Wesentlichen:
- den Ausschluss wichtiger russischer Banken aus dem SWIFT-System
- das Kooperationsverbot mit dem Russian Direct Investment Fund
- das Verbot der Lieferung von Euro-Banknoten nach Russland
- Sende- und Lizenzverbote in der EU betreffend Russia Today (RT) und Sputnik
- EU-weites Überflugverbot für russische Flugzeuge
2. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 25. Februar 2022
Am 25. Februar 2022 verständigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU darauf, mit der Verordnung (EU) 2022/328 weitere Sanktionen gegenüber Russland zu erlassen.
Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
- Energie
- Finanzen
- Transport
- Visapolitik
- Exportkontrolle.
Die relevanten EU-Verordnungen zu den Sanktionen sind rechts unter „Weitere Informationen“ aufgeführt.
Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
- Allgemeine Elektronik
- Rechner
- Telekommunikation
- Informationssicherheit
- Sensoren und Laser
- Navigatoren und Luftfahrtelektronik
- Meeres- und Schiffsfahrttechnik
- Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang X (Ölraffinerien Verwendung)
Zolltarifnummer | Ware |
84798997 oder 85437090 | Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen |
8419 40 00 | Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum[1]Rohöldestillation (CDU) |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken |
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10 | Verzögerte Verkoker |
8419 89 98, 8419 89 30 oder 8419 89 10 | Flexicoking-Anlagen |
8479 89 97 | Hydrocracking-Reaktoren |
8419 89 98, 8419 89 30, 8419 89 10 oder 8479 89 97 | Hydrocracking-Reaktorbehälter |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Technologie zur Wasserstofferzeugung |
8421 39 15, 8421 39 25, 8421 39 35, 8421 39 85, 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Hydrierungstechnologie/-anlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Polymerisationsanlagen |
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) |
8456 90 00, 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Solvententasphaltierungsanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Schwefelerzeugung |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure |
8419 89 10, 8419 89 30, oder 8419 89 98, 8479 89 97 oder 8543 70 90 | Thermische Crackanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Viskositätsbrecher |
8479 89 97 oder 8543 70 90 | Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen |
Das Ausfuhrverbot umfasst die oben aufgeführten Waren bei einer Verwendung in Ölraffinerien.
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang XI (Luftfahrt)
Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.
1. Sanktionspaket | Ausweitung der Sanktionen vom 23. Februar 2022
Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 mit der Verordnung (EU) 2022/262 restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen:
- Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
- Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
- Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde.
- Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe. Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
- Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
- Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen.
- Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
- Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.
Einzelheiten sind unter dem nachstehenden Link aufgeführt:
Weitere russlandbezogene Sanktionen sind unter den nachstehenden Links aufgeführt:
- Zoll online - Russland
- Zoll online - Ukraine (VO (EU) Nr. 269/2014 und 692/2014)
- Zoll online - Ukraine (VO (EU) Nr. 208/2014)
Neue Unterlagencodierung für Zollanmeldungen zu den aktuellen Sanktionen
Die Europäische Union hat die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, veröffentlicht.
Die Generaldirektion der EU-Kommission (TAXUD) hat am 26.02.2022 hierzu neue Unterlagencodierungen veröffentlicht für die Anmeldung von bestimmten Erklärungen in codierter Form.
Die relevanten Unterlagencodierungen wurden in der ALTAS – Info 0279/22 von der Zollverwaltung veröffentlicht.
Eine weitere relevante Information veröffentlichte die Zollverwaltung mit der ATLAS – Info 0277/22.
Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine
Die aktuelle Ukraine-Russland-Krise hat auch Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld.
Einzelheiten sind diesem Link zu entnehmen.
Letzte Aktualisierung/Ergänzung am: 17.03.2025