Außenhandel & Zoll
Zollverfahren von US-Waren in die EU
Zum 1.7.2026 hat die EU durch EU‑VO 2026/1455 die Vereinbarung mit den USA über die Zollfreiheit US-amerikanischer Waren umgesetzt. Nachfolgende Voraussetzungen führen zur Zollfreiheit.
1. US‑Ursprung der Ware
Die Ware muss ihren nichtpräferenziellen Ursprung in den USA haben. Da bislang kein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln besteht, sind die allgemeinen Ursprungsregeln des Unionszollkodex (UZK) anzuwenden.
Der Zoll informiert über die Anwendung von Präferenzen im Warenverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika.
2. Ware muss von der Verordnung erfasst sein
Die Zollbegünstigung gilt nur für Waren, die in den Anhängen der Verordnung aufgeführt sind (siehe “Weitere Informationen”):
- Anhang I: vollständige Zollfreiheit (Zollsatz 0 %)
- Anhang II: Wegfall des Wertzolls; eventuell verbleibender spezifischer Zoll bleibt bestehen
- Anhang III: Zollkontingente mit reduzierten oder zollfreien Sätzen innerhalb der Kontingentsmengen
3. Nachweis des Ursprungs
Der Importeur muss den US‑Ursprung nach den Vorschriften zum nichtpräferenziellen Ursprung nachweisen können.
Für den Nachweis der Ursprungseigenschaft wird die neue TARIC-Unterlagencodierung "U190" mit dem Text "Ursprungsnachweis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2026/1455" eingeführt, welche zwingend als Bedingung für die Präferenzgewährung angemeldet werden muss.
4. Direktbeförderung
Zusätzlich ist nachzuweisen, dass die Waren:
- direkt aus den USA in die EU befördert wurden oder
- während einer Durchfuhr durch Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung standen und
- nicht wesentlich verändert wurden.
Als Nachweis der Direktbeförderung ist in der Einfuhrzollanmeldung die nationale Unterlagencodierung "7HHF" anzumelden.
5. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die Vergünstigung wird erst im Rahmen der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr der EU beantragt. Bei Zollkontingenten ist die jeweilige Kontingentsnummer anzugeben.
Besondere Bedingungen bei Agrarwaren
Für zahlreiche Agrar‑ und Lebensmittelprodukte gilt keine uneingeschränkte Zollfreiheit, sondern nur:
- Zollfreiheit bzw. Zollermäßigung innerhalb eines Zollkontingents,
- solange das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.
Beispiele sind Schweinefleisch, Bisonfleisch, Nüsse, Milchprodukte, Obst‑ und Gemüseerzeugnisse sowie Fischereiprodukte.
Schutzmechanismus und Befristung
Die EU kann die Begünstigungen aussetzen oder Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn US‑Importe EU‑Herstellern ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen. Außerdem gelten die Regelungen grundsätzlich nur bis 31. Dezember 2029 (Sunset‑Klausel).
Kurzfassung für die Praxis
Eine US‑Ware ist zollfrei, wenn:
- sie einen US‑Ursprung nach UZK hat,
- ihre KN‑Nummer in Anhang I der VO 2026/1455 enthalten ist (oder die besonderen Regeln der Anhänge II/III erfüllt),
- der Ursprung und die Direktbeförderung nachgewiesen werden,
- die Vergünstigung in der Zollanmeldung beantragt wird,
- bei Kontingentswaren noch Kontingent verfügbar ist.
