Regionales Übereinkommen

Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen) und die Übergangsregelungen

1. Ziel und Entwicklung der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)

Das Regionale Übereinkommen hat einen zollfreien Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone (PEM) geschaffen. Dort gelten einheitliche Ursprungsregeln und eine einheitliche Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterale Abkommen). Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Da sich die Regelungen der PEM-Zone als zu kompliziert herausgestellt haben, wurden diese reformiert und deutlich vereinfacht. Seit 2021 gelten diese Regelungen als sogenannte Übergangsregelungen (TRANSITIONAL RULES) in einigen PEM-Staaten parallel zu den alten Regeln. Zum 1. Januar 2025 ist das neue revidierte Übereinkommen in Kraft, dann sollten eigentlich nur noch die neuen Regelungen gelten. Da nicht alle Staaten die Umstellung rechtzeitig geschafft haben, wurde die Übergangsphase durch einen Beschluss am 12. Dezember 2024 um ein Jahr verlängert. Diese läuft nun voraussichtlich am 1. Januar 2026 aus. Die praktischen Auswirkungen finden Sie unter 4.
Weitere Informationen finden Sie auch im Fachartikel PEM und Lieferantenerklärungen

2. PEM: Teilnehmende Länder

  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
  • Türkei
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • Färöer
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine
Die kursiven Staaten nehmen nicht an der reformierten PEM-Zone mit den vereinfachten Regeln ab 2025 teil.

3. Voraussetzungen für die Gewährung des Zollvorteils

Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
  1. Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch eine Abkommensmatrix dokumentiert.
  2. Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1 (gilt voraussichtlich noch bis 31. Dezember 2025, danach entfällt dies für die Staaten, die an der reformierten PEM-Zone teilnehmen)
Weiterführende ausführliche Informationen sowie die jeweils aktuelle Matrix finden Sie auf der Webseite des Zolls.

4. Reform des Regionalen Übereinkommens (PEM neu)

Zum 1. September 2021 wurde das Regionale Übereinkommen reformiert (PEM neu). In der Vergangenheit wurde besonders die diagonale Kumulation sehr zurückhaltend und nur von bestimmten Branchen (Textil/Bekleidung) genutzt, weil die Regelungen zu komplex waren.

4.1 Erleichterte Ursprungsregeln

Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
  • Modernisierte und deutlich einfacher Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben.

    Für Spezialisten:
  • Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
  • Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
  • Endlich: Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
  • EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Die neuen Regeln sind in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Unter „Schweiz” und anderen Teilnehmern lassen sich die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten.
Nebenbemerkung 1: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.
Nebenbemerkung 2: Unternehmen, die ihre Präferenzen nicht abkommenspezifisch, sondern nach der strengsten Regel ermitteln, profitieren nicht von dieser Erleichterung - müssen sich aber auch nicht umstellen.

5. Umgang mit Präferenznachweisen/Lagerware ab 2026

2026 gelten planmäßig im Verhältnis zwischen der EU und den anderen PEM-Staaten die revidierten Regeln. Innerhalb der PEM-Staaten wird der Prozess nicht so schnell abgeschlossen sein. Letzteres wirkt sich nur auf die Kumulation aus. Damit wird der Übergang komplex und in einer Nachweiskette muss das Verhältnis zwischen vor und ab 2026 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen, Erklärungen zum Ursprung und Lieferantenerklärungen berücksichtigt werden. Die Generalzolldirektion hat die unterschiedlichen Varianten ausführlich geschildert.

6. Auswirkungen der reformierten PEM-Regelungen

Nutzen:

Die neuen Ursprungsregelungen sind wesentlich einfacher.
  • In einigen Fällen werden keine daher Vornachweise (Lieferantenerklärungen) mehr erforderlich sein.
  • In anderen Fällen kann es sein, dass der präferenzielle Ursprung nun erstmals erreicht wird.

Aufwand:

Die Nutzung der neuen Regelungen setzt voraus, dass man die Ursprungsermittlung und Dokumentation anpasst. Die Präferenzen müssen dann in Abhängigkeit vom Zielland ermittelt werden. Vielen Unternehmen ermitteln den präferenziellen Ursprung, indem sie die strengste Ursprungsregel aller EU-Abkommen verwenden. Wenn man das macht, kann man die Vorteile der vereinfachten PEM-Regeln nicht nutzen.
Das gilt sowohl für einzelne Exporte in Abkommensstaaten, als auch für die Erstellung von Lieferantenerklärungen.
Durch die notwendige Verlängerung der Übergangsphase wird die Handhabung komplex. Das kann dazu führen, dass Unternehmen die Umstellung auf die neuen einfacheren Regeln verschieben, bis Klarheit herrscht. Dies ist möglich.
Falls Sie sich erstmals mit dieser Thematik beschäftigen: Eine verständliche Beschreibung gibt es bei der deutschen und der Schweizerischen Zollverwaltung.