Internationale Rechtsfragen

Akkreditiv

Akkreditiv sichert Forderung

Das Export-Akkreditiv stellt in erster Linie eine Zahlungsbedingung dar, die unter Einbeziehung von Banken die Exportforderung absichern soll. Neben seiner Sicherungs- und Zahlungsfunktion kann das Akkreditiv auch eine Finanzierungsfunktion übernehmen.
Die besondere Sicherungsfunktion des Akkreditives (Englisch Letter of Credit = L/C) beruht darauf, dass die Bank des Käufers (des Importeur) einem Begünstigten (dem Exporteur) gegen Übergabe der laut Akkreditiv geforderten Exportdokumente und bei gleichzeitiger Erfüllung der ansonsten im Akkreditiv erwähnten Bedingungen (damit ist insbesondere die Einhaltung bestimmter Versand- und Verfalltermine gemeint) unwiderruflich Zahlung verspricht.
Die Abwicklung des Akkreditiv-Verfahrens beruht auf international standardisierten Richtlinien und Gebräuchen (den ERA 600), welche den beteiligten Banken, aber auch Exporteur und Importeur, Sicherheit darüber verschaffen, nach welchen Grundsätzen und Regularien der Dokumenten- und Geldfluss abläuft.

Sicht-Akkreditiv

Das „normale“ unwiderrufliche Dokumenten-Akkreditiv bewirkt, dass der begünstigte Exporteur gegen Vorlage der akkreditivkonformen Exportdokumente (Rechnung, Versandpapier, Ursprungszeugnis etc.) von der sogenannten Zweit- oder Avisbank, das ist meistens die Hausbank des Verkäufers, die im Auftrage der ausländischen akkreditiveröffnenden Erstbank handelt, die Forderungssumme erhält.

Sonderformen des Akkreditivs

Beim Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung handelt es sich um ein „Nach-Sicht-Akkreditiv“. Es soll die Koppelung zwischen hinausgeschobenem Zahlungsziel und Akkreditiv-Sicherheit möglich machen. Auch bei dem „Deferred Payment-Akkreditiv“ nimmt die Zweitbank die akkreditivkonformen Exportdokumente auf, jedoch erfolgt keine unmittelbare Zahlung. Es wird lediglich ein Zahlungsanspruch des Exporteurs (des Akkreditiv-Begünstigten) dokumentiert, den dieser nach Ablauf eines definierten Zeitraumes bei der Bank geltend machen kann.
Für Refinanzierungszwecke kann der Exporteur eine Bevorschussung der zu erwartenden Akkreditivsumme bei seiner Bank beantragen.

Akzept-Akkreditiv

Es handelt sich ebenfalls um ein Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung, welches die Verbindung mit einem Zahlungsziel erlaubt. Der Exporteur stellt einen Wechsel (Tratte) in Höhe der Akkreditivsumme aus, den die Zweitbank im Auftrage der Erstbank (der akkreditiveröffnenden) Bank akzeptiert. Die Erstbank garantiert die Einlösung des Akzeptes bei Fälligkeit. Für Refinanzierungszwecke kann der Exporteur den erhaltenen Wechsel bei seiner Hausbank zu Diskont einreichen. Er erhält die benötigte Liquidität unter Abzug der Diskontspesen. Bitte bedenken Sie: Bankspesen, die aus der Akkreditivabwicklung resultieren, wie auch mögliche Refinanzierungskosten bereits im Vertrags-Vorfeld kalkulieren. Das gleiche gilt für Zinsen, die auf Grund des Zahlungszieles anfallen.

Übertragbares Akkreditiv

Mit dem übertragbaren (transferablen) Akkreditiv kann der Akkreditivbetrag ganz oder teilweise auf einen Dritten, zum Beispiel einen Vorlieferanten des Exporteurs, übertragen werden. Die Bank des ausländischen Kunden eröffnet das Akkreditiv zugunsten des deutschen Verkäufers (Exporteurs). Das ist das sogenannte Basis-Akkreditiv. In der Regel wird mit Zustimmung der Beteiligten ein Teilbetrag dieses Basis-Akkreditivs auf den Vorlieferanten übertragen. Somit kann dieser von der Sicherheit des Basis-Akkreditivs profitieren.

Negoziierungs-Akkreditiv

Kommt überwiegend im Geschäftsverkehr mit den anglo-amerikanischen Ländern sowie mit den Staaten des Fernen Osten (China etc.) zur Anwendung. Wird dort als Commercial Letter of Credit (CLC) bezeichnet. Praxisbezogen handelt es sich um ein Sicht-Akkreditiv: gegen Vorlage der akkreditivkonformen Exportdokumente und einer auf die akkreditiveröffnende Bank gezogenen Sicht-Tratte (Sicht-Wechsel) wird gezahlt.Die Zweitbank kann die Tratte ankaufen, sie kann sie „negoziieren“. Der Exporteur erhält sein Geld. Da es sich aber um ein Sicht-Akkreditiv handelt, das heißt, bei Vorlage der Akkreditiv-Dokumente (inklusive der Tratte) muss die Zweitbank ohnehin zahlen, wird auf die Negoziierungs-Alternative in aller Regel verzichtet. Die Tratte bildet dann lediglich einen Teil der unter dem Akkreditiv einzureichenden Exportpapiere.

Bestätigtes Akkreditiv

Soll das Länderrisiko (politisches Risiko) mit abgesichert werden, bietet sich die Stellung eines „bestätigten“ Akkreditives an. Die Zweitbank (Avisbank) übernimmt zusätzlich zur Erstbank (der ausländischen akkreditiveröffnenden Bank) ein eigenständiges Zahlungsversprechen.