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Brexit-News

Reminder: Border Operating Model

19. Januar 2024 | Am 31. Januar treten Änderungen der britischen Zollkontrollen unter dem Border Target Operating Model (BTOM) in Kraft. 
 
Das Border Target Operating Model wird Zollkontrollen in drei Stufen („Milestones”) einführen:
1. Stufe - 31. Januar 2024: Einführung von Gesundheitszertifikaten für den Import von Tierprodukten mit mittlerem Risiko, Pflanzen, Pflanzenprodukten und hochriskanten Lebensmitteln (und Futtermitteln) nicht-tierischen Ursprungs aus der EU.
2. Stufe - 30. April 2024: Einführung von dokumentarischen sowie risikobasierten Identitäts- und physischen Kontrollen für Tierprodukte, Pflanzen und Pflanzenprodukte mittleren Risikos und hochriskante Lebensmittel (und Futtermittel) nicht-tierischen Ursprungs aus der EU.
3. Stufe - 31. Oktober 2024: Sicherheits- und Schutzanmeldungen für EU-Importe treten ab dem 31. Oktober 2024 in Kraft. Parallel dazu führt die Regierung einen reduzierten Datensatz für Importe ein. Die Verwendung des einheitlichen Handelsfensters des Vereinigten Königreichs wird Doppelungen so weit wie möglich über verschiedene Vordatensätze hinweg beseitigen.

Materialien und Leitfäden

Unternehmen können die zum BTOM gehörenden Leitfäden nutzen. Die Broschüren decken eine Reihe von Themen ab, einschließlich:
  • Grenzkontrollposten - Pflanzen und Pflanzenprodukte
  • Entscheidungsbäume für zusammengesetzte Lebensmittelprodukte
  • Gesundheitszertifikate
  • Importbenachrichtigungen unter Verwendung von IPAFFS
  • Pflanzengesundheitszertifikate

Britisches Einwanderungsrecht mit Änderungen

4. Januar 2024 | Quelle : GTAI 

Geschäftsreisende dürfen künftig etwas mehr

Die Visitor Rules sind Bestandteil der britischen Immigration Rules. Sie gelten sowohl für Privatreisende als auch für kurze Geschäftsreisen. Was Letztere betrifft, sind die „Permitted Activities“ von besonderer Bedeutung. Dort wird bestimmt, welche geschäftlichen Aktivitäten die „Visitors“ im Vereinigten Königreich ausführen dürfen. 
Und an dieser Stelle gibt es zwei kleine Verbesserungen: Bei der konzern-internen Entsendung (Intra-Corporate Activities - PA5) ist aktuell wirklich nur Arbeit innerhalb der britischen Tochter- oder Muttergesellschaft möglich, insbesondere zur Unterstützung interner Projekte. Künftig darf auch Arbeit bei Kunden der britischen Konzerngesellschaft ausgeführt werden, vorausgesetzt, diese ist gelegentlich und wird nicht zum eigentlichen Zweck der Entsendung. Außerdem müssen diese Aktivitäten Teil eines Projektes oder einer Dienstleistung sein, die von der britischen Gesellschaft an den Kunden erbracht wird, nicht direkt von der deutschen. 
Die zweite Verbesserung betrifft das „Home Office“ - Arbeiten auf Distanz. Konkret: Zukünftig darf man als Visitor in das Vereinigte Königreich einreisen und von dort aus für seinen deutschen Arbeitgeber arbeiten, vorausgesetzt, das Arbeiten ist nicht der Hauptzweck des Aufenthalts. Mit dieser Regelung will man dem wachsenden Trend des Arbeitens auf Distanz Rechnung tragen. Sie wird es jedoch nicht ermöglichen, britischen Kunden vor Ort irgendwelche Dienstleistungen zu erbringen. Diese Neuerung findet sich im neuen PA4 (h).
Eine weitere Verbesserung, allerdings speziell für eine Berufsgruppe, findet sich in PA12.2: Angehörige rechtsberatender Berufe haben eine deutlich erweiterte Palette an möglichen Tätigkeiten. Diese Änderungen werden zum 31. Januar 2024 in Kraft treten.

Die Gebühren steigen signifikant

Bereits im Oktober dieses Jahres hatte es eine deutliche Steigerung der Gebühren für Visa gegeben. Künftig soll auch die „Immigration Health Surcharge“ erheblich teurer werden. Bei dieser Abgabe handelt es sich um einen Beitrag zur Finanzierung der staatlichen Gesundheitsbehörde NHS, der auch dann zu zahlen ist, wenn eine private Krankenversicherung existiert. Die Abgabe wird insbesondere von allen geschuldet, die ein mindestens sechsmonatiges Arbeitsvisum haben. Bislang betrug sie 624 GBP pro Jahr, zum neuen Jahr soll sie 1.035 GBP jährlich kosten, also eine Teuerungsrate von 66 Prozent.

Zollanmeldungsprogramm „CDS“ löst „CHIEF“ zum 1. Oktober 2022 (Import) bzw. zum 1. April 2023 (Export) vollständig ab

7. Juli 2022 | Der britische Zoll HMRC hat angekündigt, sein altes System für die elektronische Abgabe von Zollanmeldungen „CHIEF“ in den kommenden Monaten abzuschalten. Künftig sollen Zollanmeldungen nur noch ausschließlich in der neuen IT-Anwendung „Customs Declaration Service“ (CDS) erfolgen können.
In einem ersten Schritt soll CHIEF für Einfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 sollen dann sämtliche Einfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.
In einem zweiten Schritt soll Chief für Ausfuhrvorgänge abgeschaltet werden. Ab dem 1. April 2023 sollen dann auch alle Ausfuhrzollanmeldungen ausschließlich über CDS erfolgen.
Bislang laufen beide Systeme parallel.
HMRC bittet die Unternehmen, sich auf die Umstellung vorzubereiten und nach Möglichkeit schon jetzt auf CDS zu wechseln.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website von HMRC sowie in der folgenden Übersicht. Dort sind zudem zahlreiche Links u.a. zu beispielhaften Einfuhrzollanmeldungen enthalten.

Handel mit dem Vereinigten Königreich geht massiv zurück

9. Mai 2022 | Seit dem Volksentscheid der Briten über den EU-Austritt im Jahr 2016 ist Großbritannien in der Liste der wichtigsten Handelspartner Deutschlands von Platz 5 auf Platz 10 abgerutscht. Das geht aus dem kürzlich veröffentlichten DIHK-Außenwirtschaftsreport hervor. Der deutsch-britische Handel ist nach dem Brexit weiter zurückgegangen. Die deutschen Ausfuhren erreichten rund 65 Milliarden Euro, ein Rückgang von 2,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich schrumpften um 8,4 Prozent und lagen bei nur noch 32 Milliarden Euro. Das EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen und die darin vereinbarten Zollvorteile können die EU-Mitgliedschaft des VK nicht ersetzen und federn die negativen Folgen des Austritts nur bedingt ab.

Großbritannien verschiebt erneut die Einführung weiterer Zollmaßnahmen bei der Einfuhr auf Ende 2023

2. Mai 2022 | Die britische Regierung hat am 28.04.2022 die erneute Verschiebung von noch ausstehenden Zollmaßnahmen bei der Einfuhr bekannt gegeben. Statt wie bisher geplant zum 1.7.2022 sollen die bislang noch nicht umgesetzten Maßnahmen jetzt erst Ende 2023 in Kraft treten.
Offiziell begründet die britische Regierung die erneute Verschiebung in ihrer Erklärung vom 28.04.2022 mit der Absicht, britische Unternehmen und Verbraucher mit Blick auf deutlich gestiegene Energiepreise sowie auf Lieferkettenprobleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und dem russischen Angriff auf die Ukraine vorerst nicht zusätzlich zu belasten. Nach eigenen Angaben erspare die erneute Verschiebung britischen Importeuren Zusatzkosten von 1 Milliarde Pfund pro Jahr.
Damit wird es vorerst keine Änderungen im Vergleich zur heutigen Einfuhrpraxis geben!
Bei den auf Ende 2023 verschobenen Maßnahmen handelt es sich um folgende Dokumentations- und Kontrollanforderungen bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern nach Großbritannien:
Datum bisher
Datum neu
Maßnahme
1.7.2022
Ende 2023
Sicherheitserklärungen (ESumA) für sämtliche Einfuhren
1.7.2022
Ende 2023
Bescheinigungs- und Warenkontrollen für:
  • alle verbleibenden regulierten tierischen Nebenprodukte
  • alle regulierten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
  • sämtliches Fleisch und Fleischerzeugnisse
  • alle übrigen risikobehafteten Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

1.7.2022
Ende 2023
Verlagerung der Einfuhrkontrollen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit hoher Priorität vom Bestimmungsort auf ausgewiesene Grenzkontrollstellen (Border Control Posts, BCP)
1.7.2022
Ende 2023
Einfuhrkontrollen von lebenden Tieren an ausgewiesenen Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP)
1.9.2022
Ende 2023
Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle Molkereiprodukte
1.11.2022
Ende 2023
Bescheinigungen und Warenkontrollen für alle übrigen regulierten Produkte tierischen Ursprungs, einschließlich zusammengesetzter Produkte und Fischprodukte.
London will zudem prüfen, wie die o.g. Maßnahmen auf bessere Art und Weise implementiert werden können. Hierzu wurde ein neues „Target Operating Model“ angekündigt, dass im Herbst 2022 veröffentlicht werden soll.

Neue Anforderungen an Transportunternehmen seit dem 1. Januar 2022 – auch für Carnet A.T.A.

26. Januar 2022 | Das Goods Vehicle Movement Service (GVMS) ist eine IT-Plattform der britischen Regierung, um eine schelle Warenbewegung in und aus dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen (Export- und Importabfertigung). Jeder Frachtführer (Transporteur, Spediteur usw.), der in das Vereinigte Königreich über einen Hafen mit Ware einreist oder über diesen Hafen Exportwaren transportiert, muss sich für diesen Dienst anmelden, um die Zollanmeldung und das Zollverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Dies gilt auch für die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr mit Carnet ATA. Die Carnet ATA-Nummer muss in das Feld "Declaration Reference" der GVMS-Meldung eingetragen werden. Achtung: Das GVMS ist auch bei Leerfahrten ausgefüllt abzugeben. Dies ist nur für Fahrzeuge erforderlich, die die Frachtroute benutzen (Lkw über 7,5 t). Fahrzeuge, die über die Personenverkehrsstrecke fahren (Pkw und Kleintransporter), benötigen keine GVMS.

Offene Ausfuhrvorgänge/Nachforschungsverfahren: Frist zur Vorlage von Alternativnachweisen auf 500 Tage ausgeweitet

7. Januar 2022 | Aufgrund anhaltender Probleme des französischen Zolls bei der Erstellung von Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien gewährt der deutsche Zoll Unternehmen temporär eine erweiterte Frist von 500 Tagen zur Vorlage von Alternativnachweisen. 
Brexit: Der deutsche Zoll informiert über eine zusätzliche Ausweitung der Frist von 360 auf 500 Tage zur Vorlage von alternativen Ausfuhrnachweisen im Rahmen automatisierter Abfragen im Zusammenhang mit offenen, nicht erledigten Ausfuhrvorgängen – so genannte Nachforschungsverfahren bzw. Follow-Up-Verfahren. Anlass sind anhaltende Probleme der französischen Zollstellen bei der Ausstellung von regulären Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien und die dadurch weiterhin signifikante Zahl an offenen Ausfuhrvorgängen. Hinweis: Die Fristverlängerung ist nicht auf Ausfuhrvorgänge an der französisch-britischen Grenze beschränkt, sondern gilt für sämtliche Nachforschungsverfahren bei offenen Ausfuhrvorgängen.
Corona: Bereits zuvor hatte der deutsche Zoll mit Blick auf die Corona-Krise seit April 2020 eine Fristverlängerung von 150 auf 360 Tage zur Vorlage von Alternativnachweisen für Unternehmen eingeräumt.
Legen Unternehmen innerhalb der nun temporär auf 500 Tage ausgeweiteten Frist keine Alternativnachweise über die tatsächlich erfolgte Ausfuhr vor, erfolgt automatisch eine Ungültigkeitserklärung des Ausfuhrvorgangs. Es wird kein Ausgangsvermerk bzw. Alternativ-Ausgangsvermerk erstellt. Unternehmen fehlt damit der Beleg, um eine Umsatzsteuerbefreiung gegenüber den Landesfinanzbehörden geltend machen zu können. Die Fristverlängerung für die Vorlage von Alternativnachweisen zum Ausgangsvermerk stellt für Unternehmen daher eine wichtige Verfahrenserleichterung dar.

Angabe von „EU“ in Einfuhrzollanmeldungen ab 01.01.2022 nicht länger zulässig

20. Dezember 2021 | Um die Warenbewegungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich statistisch präziser erfassen zu können, hat die britische Zollverwaltung (HMRC) Ende November 2021 folgende Mitteilung an Unternehmen herausgegeben:
  • Englische Originalfassung: "You must use the correct country code for the Country of Dispatch and/or the Country of Origin when you complete your import customs declaration. Where an EU country is appropriate for either of these data elements, For EU countries, the individual country code of the member state in question (e.g. FR) should be used. The “EU” country code must not be used and will be removed from systems shortly."
  • Übersetzung (unverbindlich): "Sie müssen beim Ausfüllen Ihrer Einfuhrzollanmeldung den korrekten Ländercode für das Versandland und/oder das Ursprungsland verwenden. Für EU-Länder sollte der individuelle Ländercode des betreffenden Mitgliedstaates (z. B. FR) verwendet werden. Der Ländercode "EU" darf nicht verwendet werden und wird in Kürze aus den Systemen entfernt."
Die neue Anforderung gilt voraussichtlich ab 1.1.2022. Sie stellt Unternehmen insofern vor Herausforderungen, als dass der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung nicht immer vom Ursprung „EU“ abgeleitet werden kann und in vielen Fällen auch gänzlich unbekannt ist.
Der DIHK hat deshalb u.a. über die britische Botschaft versucht, eine Präzisierung der HMRC-Mitteilung zu erhalten. Bislang liegt jedoch keine Präzisierung vor. Bis zur weiteren Klärung wird folgendes Vorgehen empfohlen:
  • Sofern der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung zwingend in der Einfuhrzollanmeldung verlangt wird, dieser aber nicht bekannt ist, sollte beim Datenfeld „Country of Origin“ auf den Iso-Alpha-2-Code des Versendungslandes („Country of Dispatch“) zurückgegriffen werden.
  • Hinweis: Bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ sollte an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem UK festgehalten werden. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ bzw. „Europäische Union“ zu verwenden. Von einem ergänzenden Klammerzusatz in der EzU zur Ergänzung eines einzelnen EU-Mitgliedsstaates raten wir ab. Sofern in der Einfuhrzollanmeldung zusätzlich zum Datenelement für den Präferenzursprung „EU“ auch ein Datenelement zum „nichtpräferenziellen Ursprung“ (Country of Origin) zwingend auszufüllen ist, sollte auch hier im Zweifel auf den Iso-Alpha-2-Code des „Versendungslandes“ zurückgegriffen werden.

CE-Kennzeichnung bleibt länger in Großbritannien gültig

Die Übergangsfrist wird um ein Jahr verlängert.
25. August 2021 | GTAI | Die britische Regierung gibt bekannt, dass die CE-Kennzeichnung bis 1. Januar 2023 weiterhin für den britischen Markt anerkannt wird. Erst ab 1. Januar 2023 wird die neue UKCA-Kennzeichnung zur Pflicht.
Das UKCA-Label wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt und kann seitdem freiwillig verwendet werden. Ursprünglich war vorgesehen, die CE-Kennzeichnung nur noch bis 1. Januar 2022 anzuerkennen. Mit der Verlängerung der Übergangsfrist haben Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.
Die Übergangsfrist gilt für alle Waren, bei denen die britischen und EU-Vorschriften identisch sind. Konformitätserklärungen, die von Benannten Stellen mit Sitz in der EU ausgestellt wurden, behalten während dieser Zeit ebenfalls ihre Gültigkeit.
Weiterführende Informationen:
  • Pressemitteilung des britischen Wirtschaftsministeriums (Department for Business, Energy and Industrial Strategy) vom 24. August 2021
Die Leitfäden der britischen Regierung wurden entsprechend aktualisiert:

Informationen der britischen Regierung zur Einreise aus geschäftlichen Gründen

6. August 2021 | Die britische Regierung hat Informationen für die Einreise und Einwanderung ins Vereinte Königreich veröffentlicht:

Guideline des französischen Zolls zu Transitverfahren (T1/T2)

29. März 2021 | Der französische Zoll hat eine Guideline zur korrekten Anwendung der Transitverfahren T1 und T2 im Rahmen des französischen Smart Border Prozesses veröffentlicht. Erläutert werden sowohl die Transitverfahren von Frankreich nach/durch das Vereinigte Königreich als auch umgekehrt, vom Vereinigten Königreich nach/durch Frankreich. 

Das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich

21. Januar 2021 | Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde am 31. Dezember 2020 veröffentlicht.
Es wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und gilt insbesondere für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Die wesentlichen Punkte wurden auf der Homepage des Zolls unter anderem in einem Merkblatt zusammengestellt.

Brexit und Verbrauchssteuern (EMCS)

21. Dezember 2020 | Der deutsche Zoll informiert in einer aktuellen Veröffentlichung vom 16.12.2020 über die Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ins bzw. aus dem Vereinigten Königreich vor bzw. nach dem 1.1.2021 (Ende der Übergangsphase). Die Meldung beinhaltet insbesondere Hinweise zur mehrstufigen Abwicklung offener EMCS-Vorgänge innerhalb des IT-Verfahrens EMCS, z.B.
  • zur Eröffnung von EMCS-Vorgängen mit GB (ohne Nordirland) bis spätestens 31.12.2020,
  • zur Abwicklung von offenen EMCS-Vorgängen mit GB bis spätestens 31.05.2021,
  • zur Eröffnung von EMCS-Vorgängen mit Nordirland („XI“) ab frühestens 1.1.2021.

Das Vereinigte Königreich wird nach dem Brexit eine von der EU unabhängige Sanktionspolitik haben

18. Dezember 2020 | Für das Vereinigte Königreich wird die internationale Zusammenarbeit im Mittelpunkt der Sanktionspolitik stehen. Sie soll jedoch weiterhin in enger Abstimmung mit europäischen und anderen internationalen Partnern stattfinden.
Zur britischen Sanktionspolitik  nach dem Brexit wurde ein Brief des EU-Unterausschusses für Sicherheit und Justiz des Oberhauses an den Außenminister veröffentlicht. Darin wird insbesondere unterstrichen:
  1. Das Vereinigte Königreich und die EU werden ab 2021 über eine „unabhängige Sanktionspolitik” verfügen.
  2. Das Vereinigte Königreich wird weiterhin Sanktionen für seine Außenpolitik und nationale Sicherheitsziele einsetzen, die internationale Zusammenarbeit wird weiterhin im Mittelpunkt der Sanktionspolitik stehen, und das Vereinigte Königreich wird sich weiterhin „eng mit unseren europäischen und anderen internationalen Partnern abstimmen”.
  3. Die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur EU „werden auf freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen souveränen Gleichen beruhen”, aber sie „sehen nicht die Notwendigkeit eines Vertrags, der unsere Zusammenarbeit regelt”.
  4. Die britische Regierung wird die Wirksamkeit aller Sanktionsregelungen, einschließlich der neuen globalen Menschenrechtssanktionen, jedes Jahr überprüfen und dem Parlament darüber Bericht erstatten. Des Weiteren wird sie die Benennungen alle drei Jahre überprüfen.
  5. Das Vereinigte Königreich wird am Ende der Übergangszeit (31.12.2020) eine britische Sanktionsliste veröffentlichen, die auch die Listungen nach dem britischen Sanktionsgesetz (Sanctions Act UK) enthält.  Die Arbeiten seien „im Gange”, um zu entscheiden, welche EU-Listen „in britisches Recht überführt” werden sollen.
Das Schreiben können Unternehmen hier einsehen.

Weitergehende Zollformalitäten seit dem Ende der Übergangsphase (1. Januar 2021)

20. November 2020 | Am 13.11.2020 hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU-Kommission (DG Taxud) im Rahmen einer Brexit-Sondersitzung über Anforderungen bei der Zollabfertigung zum Ende der Brexit-Übergangsphase am 01.01.2021 informiert.
Unter anderem wurden folgende Punkte erörtert:
  • ENS/EXS: Die EU wird nicht auf ENS/EXS-Sicherheitserklärungen verzichten. (Hinweis: Das Vereinigte Königreich wird seinerseits bei der Einfuhr sechs Monate lang auf das Erfordernis einer solchen Summarischen Eingangsanmeldung verzichten. Bei der Ausfuhr aus dem UK sind Summarische Ausgangsanmeldungen genau wie in der EU ab dem 1. Januar 2021 Pflicht.
  • Zollabfertigung leerer Mehrwegverpackungen: Hier wird es keine Brexit-spezifische Handhabung geben. Stattdessen erfolgt die Zollabfertigung entlang des im jüngsten Taxud-Dokument „Common understanding on return-refill containers" beschriebenen Ablaufs.
  • GEO-Codes: Verwendung von GEO-Codes zur Implementierung des IE/NI-Protokolls. Es wird einen Nordirland (NI)-spezifischen Code geben, der z.B. in Zollanmeldungen für Sendungen, die NI tangieren, verwendet werden muss. Dieser Code wird „XI" lauten. Im Gegensatz zu bislang dem DIHK vorliegenden Informationen, wird der Code für den Rest des Vereinigten Königreichs nicht „XU", sondern unverändert „GB“ lauten (siehe Link, siehe Anlage).
  • Offene Ausfuhr-/Einfuhranmeldungen: DG TAXUD fordert die Wirtschaftsbeteiligten auf, so viele „offene Ausfuhr-/Einfuhranmeldungen" wie möglich vor dem 1. Januar 2021 zu schließen. Danach wird die Schließung offener Vorgänge für alle Beteiligten (Unternehmen und Zoll) schwieriger sein und die Vorlage alternativer Nachweise erfordern.
  • Frachtverkehr/sailing goods (Waren, die die EU vor dem 1.1.2021 verlassen und nach dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich ankommen (und umgekehrt): Der Status als Unionswaren und insbesondere das Datum, an dem die Warenbewegung begonnen hat, müssen nachgewiesen werden. Neben anderen Dokumenten ist z.B. ein Luftfrachtbrief hierfür geeignet. 
  • „Gefährdete Waren“ (goods being at risk): Dies bezieht sich auf Waren, die aus GB nach NI gebracht werden und u.U. anschließend in die EU weiter transportiert werden. Die diesbezüglichen „Risikokriterien" müssen noch vom gemeinsamen EU/UK-Ausschuss festgelegt werden. Unabhängig davon gilt: Für jede Sendung von GB nach NI müssen formelle EU-Zollerklärungen abgegeben werden!
  • SPS: Sanitäre und phytosanitäre (SPS) Kontrollen werden in jedem Fall an der EU-Außengrenze durchgeführt. Es gibt keine Möglichkeit, SPS-Kontrollen in das EU-Inland zu verlagern.

GB-EORI-Nummer ist Voraussetzung für Zollanmeldungen im Vereinigten Königreich

3. September 2019 | Nach dem Brexit können Zollanmeldungen im Vereinigten Königreich nur mit einer EORI-Nummer abgegeben werden, die mit GB beginnt. Darauf weist die britische Regierung auf ihrer Brexit-Sonderseite hin.
EORI-Nummern sind EU-weit gültig. Daher ist es bisher möglich, Zollanmeldungen im Vereinigten Königreich abzugeben und dabei eine EORI-Nummer zu verwenden, die von einer Zollbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaates vergeben wurde. Bedingt durch den Brexit benötigen alle Wirtschaftsbeteiligten im Vereinigten Königreich eine britische EORI-Nummer, also eine EORI, die mit GB beginnt. Weiterführende Informationen der britischen Zollbehörden finden Sie unter folgendem Link: EORI-Registrierung